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Fachanwältin für Vergaberecht, Rechtsanwältin
„Die Vertragsparteien vereinbaren eine förmliche Abnahme”. Solche oder ähnlich formulierte Klauseln sind in vielerlei Werkverträgen vorzufinden. Doch wie verhält sich eine derartige Vereinbarung zu einer fingierten oder konkludenten Abnahme? Das Oberlandesgericht Hamm hat sich hierzu in seiner Entscheidung vom 30. April 2019 (Az.: 24 U 14/18) geäußert und insbesondere das Verhältnis zu § 12 Abs. 5 VOB/B geklärt.
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