Veröffentlicht am 21. Januar 2026
Lesedauer ca. 2 Minuten

Vereinfachtes Verfahren und Kleinstnetzbetreiberregelung

  • Bundesnetzagentur veröffentlicht Schwellenwert und gemittelten Effizienzwert
  • Einleitung eines Verfahrens zur Kleinstnetzbetreiberregelung
Tobias Boß
Associate Partner
M.Sc. Volkswirtschaft
Lea Greiten
Senior Associate
Consultant
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Die Bundesnetzagentur hat den Schwellenwert zur Berechtigung an der Teilnahme am vereinfachten Verfahren sowie den hierfür geltenden Effizienzwert der Gasverteilernetzbetreiber für die fünfte Regulierungsperiode bekannt gegeben. Weiterhin hat die Beschlusskammer 9 am 09. Januar 2026 ein Verfahren zur Anwendung der Kleinstnetzbetreiberregelung nach Tenorziffer 16.7 RAMEN Gas gestartet.

Vereinfachtes Verfahren

Bislang sah die Anreizregulierungsverordnung vor, dass Betreiber von Gasverteilernetzen mit weniger als 15.000 angeschlossenen Kunden einen Antrag auf Teilnahme am vereinfachten Verfahren stellen können.

Für die fünfte Regulierungsperiode wurden die Teilnahmevoraussetzungen grundlegend neu gefasst:

Künftig sind Gasverteilernetzbetreiber zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren berechtigt, deren um vorgelagerte Netzkosten bereinigte Erlösobergrenze den Schwellenwert von 5.920.892 € nicht überschreitet. Dieser Schwellenwert wurde auf Grundlage der bundesweit veröffentlichten angepassten Erlösobergrenzen für das Basisjahr 2025 gemäß § 23b EnWG ermittelt und umfasst alle Verteilernetzbetreiber bis zu einem Abdeckungsgrad von 84 Prozent der angepassten Erlösobergrenzen.

Der pauschale Effizienzwert für die Teilnehmer am vereinfachten Verfahren wird ab der fünften Regulierungsperiode als gewichtetes arithmetisches Mittel aller im bundesweiten Effizienzvergleich für die vorangegangene Regulierungsperiode ermittelten und bereinigten Effizienzwerte ermittelt. Mit der neuen Vorgehensweise werden kleinere Netzbetreiber stärker gewichtet. Für Gasverteilernetzbetreiber im vereinfachten Verfahren steigt der Effizienzwert damit von 92,55 Prozent in der vierten Regulierungsperiode auf 95,19 Prozent ab der fünften Regulierungsperiode.

Kleinstnetzbetreiberregelung

Durch die von der Bundesnetzagentur gestartete Konsultation stünde Netzbetreibern, die eine um vorgelagerte Netzkosten bereinigte Erlösobergrenze von bis zu 500.000 € haben, neben dem vereinfachten Verfahren die Möglichkeit offen, von der sogenannten Kleinstnetzbetreiberregelung Gebrauch zu machen. Maßgeblich hierfür ist ebenfalls die angepasste Erlösobergrenze des Jahres 2025. Eine Einführung dieser Regelung obliegt den jeweils zuständigen Regulierungsbehörden.

Kleinstnetzbetreiber werden demnach von der Anwendung der Tenorziffern 2.1 und 2.4 der Festlegung RAMEN Gas ausgenommen, sodass diese nicht der Anreizregulierung unterliegen. Eine Ermittlung der Erlösobergrenze erfolgt damit nicht auf Grundlage eines Basisjahres und Übersetzung dieser genehmigten Kosten in eine kalenderjährliche Erlösobergrenze.

Vielmehr sind die tatsächlichen Netzkosten jährlich zu bestimmen, um diese in Netzentgelte zu überführen. Hierfür sind die Maßstäbe der GasNEF (Tenorziffern 4 bis 13) zur Ermittlung der ansetzbaren Kosten maßgeblich. Die Veröffentlichungspflichten (zum 15. Oktober für das Folgejahr) bleiben davon unberührt.

Die Wahl zur Anwendung der Kleinstnetzbetreiberregelung entbindet darüber hinaus nicht von der Erstellung der Tätigkeitsabschlüsse nach § 6b EnWG. Zudem kann eine Überprüfung der Netzentgelte durch Letztverbraucher und Netznutzer gefordert werden.

Netzbetreiber, die eine Teilnahme am vereinfachten Verfahren oder der Kleinstnetzbetreiberregelung anstreben, müssen den entsprechenden Antrag bis zum 31. März 2026 bei der zuständigen Regulierungsbehörde einreichen.

Gerne können wir Sie bei der Entscheidungsfindung unterstützen!

Aus dem Newsletter „Stadtwerke Kompass“