Veröffentlicht am 2. Oktober 2024
Lesedauer ca. 2 Minuten

„Verfall” des Widerspruchs gegen Preiserhöhungen bei Fernwärme: Neue Entscheidungen des Bundesgerichtshofs

Corinna Isabelle Schmid
Senior Associate
Certified Sustainability Assurance Expert FS, Rechtsanwältin
Kontaktieren Sie uns:
Jetzt Kontakt aufnehmen
Am 25. September 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in drei Urteilen (VIII ZR 165/21, VIII ZR 176/21 und VIII ZR 20/22) wichtige Klarstellungen zum Widerspruchsrecht von Fernwärmekunden gegen Preiserhöhungen getroffen. Die Entscheidungen betreffen insbesondere die Frage, unter welchen Bedingungen ein frühzeitig erhobener Widerspruch eines Kunden seine Wirkung behält.

Hintergrund der Entscheidungen

In den verhandelten Fällen hatten die Kläger, die seit 2008 bzw. 2010 von der Beklagten mit Fernwärme beliefert wurden, frühzeitig nach Erhalt der ersten Jahresabrechnung Widerspruch gegen die Preiserhöhungen eingelegt. Trotz des Widerspruchs zahlten sie weiterhin die angepassten Entgelte gemäß den Preisänderungsklauseln in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Beklagten ohne weitere Beanstandungen.

Nachdem das Kammergericht Berlin Anfang 2019 die Preisänderungsklauseln der Beklagten, auf deren Grundlage die Preise angepasst worden waren, für unwirksam erklärt hatte, forderten die Kläger Rückerstattungen der ihrer Ansicht nach zu viel gezahlten Entgelte ab 2015. Die Berufungsgerichte wiesen die Klagen jedoch größtenteils ab, da die Kläger den Widerspruch nicht innerhalb von drei Jahren bekräftigt hatten.

Kernpunkt der Entscheidungen des BGH war in diesem Fall also gerade nicht die Frage, ob und wann Preisanpassungen auf Grundlage einer Preisgleitformel bei Wärmelieferungen tatsächlich unwirksam oder wirksam sind, sondern allein die Frage, ob ein einmalig getätigter Widerspruch des Kunden auch für eine lange Zeit seine Geltung behält. Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich an der bekannten Dreijahreslösung festgehalten, nach der der Kunde einer Abrechnung grundsätzlich innerhalb von drei Jahren widersprechen muss. Erfolgt kein Widerspruch innerhalb dieser Zeitspanne hat er auch gegebenenfalls unwirksame Preisanpassungen zu dulden.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

In den drei neuen Entscheidungen hat der BGH diese Rechtsprechung um einen weiteren Gesichtspunkt erweitert. Demnach verliert ein fristgerecht innerhalb von drei Jahren ab Erhalt der ersten Jahresabrechnung erhobener Widerspruch eines Fernwärmekunden gegen eine Preiserhöhung seine Wirkung, wenn der Kunde nicht spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Widerspruch klarstellt, dass er weiterhin an seiner Beanstandung festhalten möchte.

Der BGH hob die Urteile der Berufungsgerichte auf und stellte klar, dass ein frühzeitig erhobener Widerspruch gegen eine Preiserhöhung seine Wirkung unter den gegebenen Voraussetzungen auch verlieren kann. Diese Entscheidung basiert auf einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB, die den Besonderheiten von Fernwärmelieferungsverträgen Rechnung tragen soll.

Bedeutung der Entscheidung

Die Urteile des BGH bringen weitere Klarheit in die Auslegung von Streitigkeiten zwischen Fernwärmeversorgungsunternehmen und ihren Kunden. Dabei geht der BGH auch auf das Bedürfnis von Fernwärmeversorgungsunternehmen ein, mit den immer häufiger vorkommenden „vorsorglich“ eingelegten Widersprüchen ihrer Kunden umzugehen. Kunden müssen nun sicherstellen, dass sie ihren Widerspruch gegen Preiserhöhungen innerhalb von drei Jahren bekräftigen, um ihre Ansprüche zu wahren. Fernwärmeversorger müssen sich umgekehrt aber auch darauf einstellen, dass ihre Preisänderungsklauseln zukünftig strenger und unmittelbarer überprüft werden und Kunden ihre Widersprüche konsequenter verfolgen.

Fazit

Die Entscheidungen des BGH stärken die Position der Fernwärmeversorgungsunternehmen, indem sie klare Vorgaben für die Wirksamkeit von Widersprüchen gegen Preiserhöhungen festlegen. Gleichzeitig betonen sie die Notwendigkeit einer aktiven und kontinuierlichen Verfolgung von Beanstandungen durch die Kunden.