Veröffentlicht am 24. Dezember 2022
Lesedauer ca. 1 Minute

Verfassungsbeschwerde zur Überschusserlösabschöpfung (Energiepreisbremsen): BVerfG kündigt Beginn der mündlichen Verhandlung an

Siglinde Czok
Manager
Rechtsanwältin
Leon Schuster
Senior Associate
M.Sc. Wirtschaftsingenieurwesen
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Am 4. Juli 2024 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), die im März 2023 von 22 Betreibern von Solar-, Wind- und Biomassekraftwerken eingereichte Verfassungsbeschwerde gegen die Überschusserlösabschöpfung gemäß §§ 13 ff. StromPBG, angenommen. Die mündliche Verhandlung beginnt am 24. September 2024 um 10.00 Uhr im Sitzungssaal des BVerfG (Karlsruhe).

Worum geht’s?

Von 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023 verpflichtete das Strompreisbremsegesetz (Strom-PBG) Betreiber bestimmter Erzeugungsanlagen von Strom aus erneuerbaren Energien, ihre sogenannten „Überschusserlöse“ aus der Vermarktung des eingespeisten Stroms an ihren Anschlussnetzbetreiber abzuführen. Die „Abschöpfung“ der Erlöse sollte dabei der Finanzierung der Strompreisbremse dienen. Die Ermittlung der Überschusserlöse erfolgte verpflichtend als Eigenveranlagung der Anlagenbetreiber und nicht auf Grundlage tatsächlicher Erlöse, sondern anhand einer gesetzlich vorgegebenen Berechnungsformel.

Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Überschusserlösabschöpfung nicht gegeben seien,

  • sie treffe keine besondere Verantwortung für die Entlastung der Stromverbraucher im Zuge der Strompreisbremse,
  • die Entlastung der Stromverbraucher sei eine gesamtgesellschaftliche, also aus Steuermitteln zu finanzierende Aufgabe,
  • weiterhin seien die hohen Stromkosten aufgrund des kriegsbedingten (Ukraine-Konflikt) Anstiegs der Gaspreise vor allem durch die Gaskraftwerke bedingt und gerade nicht durch Stromerzeugungsanlagen aus erneuerbaren Energien,
  • gerade die Gaskraftwerke seien jedoch von der Überschusserlösabschöpfung ausgenommen gewesen.

Gefordert wird einerseits ein klares Signal gegen die Finanzierung öffentlicher Aufgaben durch Sonderabgaben und andererseits die Rückzahlung der geleisteten Erlösabschöpfung. Abzuwarten bleibt die Einordnung des BVerfG und die Folgen für betroffene Anlagenbetreiber – wir halten Sie auf dem Laufenden.

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