Verfassungsgerichtliche Weichenstellung voraus: Nachfolgeplanung jetzt prüfen
- Aus dem Newsletter „Nachfolge Kompass", Ausgabe September 2026
- Am 13.10.2026 verhandelt das BVerfG zur Verschonung von Betriebsvermögen.
- Die aktuellen Verschonungsregelungen im Erbschaftsteuergesetz ermöglichen Steuerbefreiungen
- Familienunternehmer sollten ihre Nachfolgeplanung und Verschonungsoptionen jetzt prüfen
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Am 13. Oktober 2026 verhandelt der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts über die Frage, ob die geltenden Verschonungsregelungen für betriebliches Vermögen mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Die verfassungsrechtliche Überprüfung ist dabei kein kurzfristig entstandenes Thema. Die Verfassungsbeschwerde wird unter dem Aktenzeichen 1 BvR 804/22 geführt und ist damit bereits seit mehreren Jahren anhängig. Mit der nun anberaumten mündlichen Verhandlung tritt das Verfahren in eine entscheidende Phase.
Für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Gesellschafter von Familienunternehmen ist dies ein wichtiger Anlass, bereits geplante Nachfolgeregelungen (erneut) auf den Prüfstand zu stellen. Die mündliche Verhandlung führt noch nicht zu einer Änderung der Rechtslage und der Zeitpunkt der Entscheidung sowie der Ausgang des Verfahrens ist offen. Die bevorstehende verfassungsgerichtliche Weichenstellung erhöht jedoch die Aktualität der Frage, ob bestehende Gestaltungsmöglichkeiten unter dem derzeit geltenden Recht genutzt werden sollten.
Aktuelle Verschonungsregelungen
Nach derzeitiger Rechtslage kann begünstigtes Betriebsvermögen bei Erbschaften und Schenkungen weitgehend von der Besteuerung verschont werden.
Im Rahmen der sogenannten Regelverschonung bleiben grundsätzlich 85 % des begünstigten Vermögens steuerfrei. Voraussetzung sind unter anderem eine Behaltensfrist von grundsätzlich fünf Jahren sowie – abhängig von der Beschäftigtenzahl – die Einhaltung bestimmter Lohnsummenvorgaben.
Alternativ kann unter bestimmten Voraussetzungen (Abhängig von der Quote des Verwaltungsvermögens) die Optionsverschonung gewählt werden. In diesem Fall können grundsätzlich 100 % des begünstigten Vermögens steuerfrei übertragen werden. Dafür gelten strengere Anforderungen, insbesondere eine Behaltensfrist von sieben Jahren, höhere Lohnsummenvorgaben.
Von zentraler Bedeutung ist in beiden Fällen die Abgrenzung zwischen begünstigtem Betriebsvermögen und nicht oder nur eingeschränkt begünstigtem Verwaltungsvermögen. Hierzu können insbesondere bestimmte Wertpapiere, Finanzmittel sowie fremdvermietete Grundstücke zählen.
Besondere Regeln gelten ab einer Schwelle von 26 Mio. Euro:
Übersteigt der Wert des begünstigten Vermögens, das ein Erwerber innerhalb von zehn Jahren von derselben Person erhält, die Grenze von 26 Mio. Euro, greifen die regulären Verschonungsabschläge nicht mehr uneingeschränkt.
Für solche Großerwerbe bestehen im Wesentlichen zwei Möglichkeiten:
- Beim sogenannten Abschmelzmodell reduziert sich der Verschonungsabschlag mit zunehmendem Erwerbswert bis zur Grenze von 90 Mio. Euro.
- Alternativ kann eine Verschonungsbedarfsprüfung beantragt werden. Dabei wird geprüft, in welchem Umfang der Erwerber die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen begleichen könnte. Grundsätzlich ist hierfür bis zu 50 % des verfügbaren Vermögens einzusetzen. Soweit die Steuer darüber hinausgeht, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Erlass in Betracht kommen.
Gerade bei größeren Unternehmensvermögen hängt die steuerliche Belastung daher nicht nur vom Unternehmenswert selbst ab. Auch vorhandenes Privatvermögen, bereits erfolgte Übertragungen innerhalb des Zehnjahreszeitraums, die Struktur des Verwaltungsvermögens und die Wahl zwischen Abschmelzmodell und Verschonungsbedarfsprüfung können erhebliche Auswirkungen haben.
Fazit
Die derzeitigen Regelungen bieten weiterhin weitreichende Möglichkeiten, Unternehmensvermögen steuerbegünstigt auf die nächste Generation zu übertragen. Ob und in welcher Form diese Begünstigungen nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortbestehen werden, ist derzeit offen.
Wer eine Unternehmensnachfolge bereits konkret vorbereitet, sollte daher jetzt prüfen, ob die bestehende Struktur unter der aktuellen Rechtslage sinnvoll umgesetzt werden kann. Dies gilt insbesondere bei Unternehmensvermögen oberhalb der Schwelle von 26 Mio. Euro, bei denen eine frühzeitige steuerliche Strukturierung besonders wichtig ist.
Gerne prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, welche Verschonungsregelungen für Ihre Nachfolge in Betracht kommen und ob im Hinblick auf die anstehende mündliche Verhandlung aktueller Handlungsbedarf besteht.