Vergabe öffentlicher Aufträge: Erfolg durch CSR
Die Europäische Union verfolgt ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum. Insbesondere im öffentlichen Auftragswesen, das rund 18 Prozent des europäischen BIP umfasst, ist die Nachhaltigkeit als strategisches Ziel verankert. Bei einem Beschaffungsvorhaben hat die öffentliche Hand zahlreiche Ansatzpunkte, um umweltbezogene und soziale Aspekte zu beachten. Das kommt v.a. den Unternehmen zugute, die ihrer Verantwortung bis in die Produktions- und Lieferketten nachkommen, und setzt ihnen Anreize, internationale Standards zur Unternehmensverantwortung zu berücksichtigen, wie z.B. die ILO-Kernarbeitsnormen. Corporate Social Responsibility steigert somit die unternehmerischen Chancen auf die Akquise öffentlicher Aufträge.
Die Berücksichtigung sozialer und umweltbezogener Aspekte gewinnt als ausdrücklich geregelter Grundsatz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge besondere Bedeutung (vgl. § 97 Abs. 3 GWB). Nachhaltige Gesichtspunkte können deshalb auf jeder Stufe eines Vergabeverfahrens Eingang finden. Hierzu zählen z.B. die Erstellung der Leistungsbeschreibung, also die Spezifikation des Leistungsgegenstandes (bspw. die Beschaffung von Pkw mit Elektro- anstatt Verbrennungsmotor), die Festlegung der Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie die Definition der Ausführungsbedingungen. Hat z.B. ein Unternehmen bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrages nachweislich geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verletzt, so kann es zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens – wegen mangelnder Eignung bzw. Zuverlässigkeit – ausgeschlossen werden. Ist ein solcher Verstoß nachgewiesen, etwa gegen die ILO-Kernarbeitsnormen, und hat der betreffende Unternehmer keine hinreichenden Maßnahmen zur Selbstreinigung ergriffen, darf der Unternehmer für max. 3 Jahre von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Lebenszykluskosten als Zuschlagskriterium
Von herausragender Bedeutung für die Nachhaltigkeit ist auch die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers über den Zuschlag. Er kann hierbei unterschiedliche durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigte Kriterien berücksichtigen, bspw. auch Lebenszykluskosten, um den wirtschaftlichsten und eben nicht den billigsten Bieter zu ermitteln. Zu den Lebenszykluskosten werden einerseits die internen Kosten, wie etwa Forschungs-, Entwicklungs-, Produktions-, Transport-, Nutzungs-, Wartungs- und Entsorgungskosten gerechnet. Andererseits werden auch die Kosten, die auf externe Umwelteffekte gründen, wie z.B. die Kosten für Kohlendioxid-Emissionen, zu den Lebenszykluskosten gezählt. Externe Kosten dürfen bei der Zuschlagsentscheidung nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich auch finanziell bewerten und überprüfen lassen. So besteht z.B. für die Beschaffung von Straßenfahrzeugen eine von der Europäischen Union anerkannte und von der öffentlichen Hand anzuwendende Berechnungsmethodik der über die Lebensdauer von Straßenfahrzeugen anfallenden externen Kosten und Betriebskosten.
Nach der Auftragserteilung können Unternehmen ebenfalls verpflichtet sein, nachhaltige Aspekte bei der Vertragsabwicklung zu beachten. Die Nachhaltigkeit ist dann im Einzelnen als Vertragsbedingung formuliert. Wenn ein Unternehmer gegen nachhaltige Vertragsklauseln während der Laufzeit verstößt, liegt eine Vertragsverletzung vor, die rechtliche Sanktionen zur Folge haben kann.
Fazit
Der von der Europäischen Union mit der Einführung strategischer Ziele wie der Nachhaltigkeit verfolgte Zweck ist klar: Öffentliche Auftraggeber sollen ihre Beschaffungsvorhaben nicht nur dazu nutzen, um das ökonomisch beste Angebot zu ermitteln, sondern auch um gesellschaftspolitisch erwünschte Ziele zu erreichen. Unternehmer, die an öffentlichen Aufträgen Interesse haben, werden daher in Zukunft mit den Themen der Corporate Social Responsibility zunehmend konfrontiert werden.