Verlängerung Beteiligungskette
- Beteiligungsketten bleiben grunderwerbsteuerlich riskant
- Rechtsprechung und Verwaltung driften auseinander
- Keine höchstrichterliche Klärung zur Verkürzung
- Erhöhter Prüfungs- und Handlungsbedarf
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Verlängerung der Beteiligungskette
Die Verlängerung einer Beteiligungskette durch Einfügung einer Zwischenholding-Gesellschaft führt grundsätzlich dazu, dass ein Neugesellschafter unmittelbar oder mittelbar beteiligt wird und somit eine Zählgröße im Sinne der Bewegungstatbestände § 1 Abs. 2a oder Abs. 2b GrEStG vorliegen kann.
Für eine unmittelbar an der grundbesitzenden Gesellschaft neu beteiligte Gesellschaft gilt dies ohne Weiteres, und zwar auch dann, wenn es sich beim neuen unmittelbaren Gesellschafter um eine Personengesellschaft handelt, an deren Vermögen der bisherige Gesellschafter selbst zu 100% beteiligt ist (BFH II R 57/09 vom 29.02.2012).
Bei neuen Zwischengesellschaften auf mittelbarer Ebene ist zu differenzieren
Ist an einer grundbesitzenden Gesellschaft eine Personengesellschaft unmittelbar beteiligt und werden die Anteile der letzteren auf eine weitere Personengesellschaft des bisherigen mittelbaren Gesellschafters übertragen, ist nach BFH II R 16/22 vom 21.08.2024 kein neuer Gesellschafter im Sinne des § 1 Abs. 2a GrEStG hinzugekommen. Der BFH begründet seine für den Steuerpflichtigen günstige Rechtsauffassung mit Formulierungsschwächen in § 1 Abs. 2a Satz 2 GrEStG und einer dadurch notwendigen einschränkenden Auslegung. Zu beachten ist, dass es sich hierbei um eine rare Sonderkonstellation handelt und dass das Urteil explizit von der Verwaltungsmeinung (gleich Lautende Ländererlasse „GLE“ vom 10.05.2022, dort Beispiel 5.3.2) abweicht. Im zwischenzeitlich neu veröffentlichten GLE zu § 1 Abs. 2a GrEStG vom 20.02.2026 steht das dortige Beispiel 5.3.2 der BFH-Entscheidung II R 16/22 unverändert entgegen – die Finanzverwaltung folgt dem Urteil mithin nicht. Unter dem Datum 20.02.2026 hat die Finanzverwaltung mittlerweile auch einen Nichtanwendungserlass betreffend das Urteil herausgegeben. Mit ablehnenden Bescheiden der Finanzämter dahingehend ist also zu rechnen. Gleichwohl bietet das Urteil eine belastbare Grundlage, um die eigene Rechtsposition im Einspruchs- oder Klageverfahren zu verteidigen.
In Konstellationen mit Kapitalgesellschaften in der übergeordneten Beteiligungskette bzw. „Mischstrukturen“ (z.B. unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft oder übergeordnete Personengesellschaft und darüber Kapitalgesellschaft) greift dagegen § 1 Abs. 2a Sätze 3-5 GrEStG: Ändert sich der Gesellschafterbestand einer beteiligten Gesellschaft maßgeblich, kann diese ihre wirtschaftliche Identität fiktiv einbüßen und selbst zur Neugesellschafterin werden; dies kann zu einem Dominoeffekt nach unten führen, an dessen Ende es zu einer Grunderwerbsbesteuerung der grundbesitzenden Personengesellschaft kommt.
Verkürzung der Beteiligungskette
Nach den GLE vom 10.05.2022 zu § 1 Abs. 2a und § 1 Abs. 2b GrEStG, dort jeweils Tz. 5.2.3.1, führt eine Verkürzung einer mehrstufigen Beteiligungskette nicht zu einer Steuerbarkeit, wenn die der grundbesitzenden Gesellschaft am nächsten stehende Kapitalgesellschaft erhalten bleibt (z.B. Verschmelzung „Großmuttergesellschaft“ auf „Urgroßmuttergesellschaft“); in einem solchen Fall soll die unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft ihre Altgesellschaftereigenschaft nicht verlieren. Die Finanzverwaltung macht dies jedoch nach ihren Ausführungen im GLE (Tz. 5.2.3.1) davon abhängig, dass innerhalb der Beteiligungskette nur Gesellschaften beteiligt sind, die auf jeder Stufe über eine Beteiligung von mindestens 90% miteinander verbunden sind.
Höchstrichterlich entschieden ist der Themenbereich Verkürzung einer Beteiligungskette allerdings bislang nicht. Jüngst hat das Hessische Finanzgericht allerdings geurteilt (5 K 1312/23 vom 10.12.2025), dass eine tatbestandsausschließende Beteiligungskettenverkürzung keine 90%-ige Beherrschung auf jeder Beteiligungsebene erfordere; erforderlich sei allerdings eine (mittelbare) Altgesellschafterstellung auf der wegfallenden Ebene und der aufrückenden Ebene. Das Hessische FG stellt sich in seiner Entscheidung explizit gegen die strengere Auffassung des GLE vom 10.05.2022. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, eine Revision ist unter II R 2/26 beim BFH anhängig. Ungeachtet dessen hat die Finanzverwaltung zwischenzeitlich im brandneuen geänderten GLE vom 20.02.2026 unter Tz. 5.3.2.1, Rn. 33, ihre bisherige restriktive Auffassung untermauert.
Ausblick
Die anhängigen Revisionsverfahren sowie die weitere Rechtsprechungsentwicklung zur Verlängerung oder Verkürzung einer Beteiligungskette sollten im Auge behalten werden, ebenso etwaige Anpassungen in den Ländererlassen.
Anstehende Strukturmaßnahmen sollten detailliert geprüft werden. Anzeigepflichten nach § 19 GrEStG sind zu beachten – und zwar auch dann, wenn der Steuerpflichtige die Steuerbarkeit des Vorgangs selbst verneint; insbesondere in Konstellationen, in denen Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung voneinander abweichen, sollte eine Anzeige daher vorsorglich erfolgen. Im Zweifel muss der Anfall von Grunderwerbsteuer bei Strukturmaßnahmen einkalkuliert und ggf. im Rechtsbehelfsverfahren eine Sicherung der eigenen Rechtsposition verfolgt werden.