Veröffentlicht am 1. Januar 2025
Lesedauer ca. 1 Minute

Verpflegungsmehraufwand bei Inlandsreisen und das Kilometergeld in 2025

Durch die Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales werden neue Pauschbeträge für den Verpflegungsmehraufwand bei Inlandsreisen, das Kilometergeld für die Nutzung von Privatwagen bei Dienstreisen und durchschnittliche Kraftstoffpreise für das Jahr 2025 geregelt. Durchschnittliche Kraftstoffpreise sind insbesondere der Ermittlung des Kilometergeldes bei der Nutzung von Privatwagen bei Dienstreisen heranzuziehen.

Verpflegungsmehraufwand bei Inlandsreisen

Verpflegungsmehraufwand bei Inlandsreisen mit einer Dauer

​von weniger als 12, aber mehr als 5 Stunden: CZK 148,00von weniger als 18, aber mehr als 12 Stunden: CZK 225,00von mehr als 18 Stunden: CZK 353,00

Kilometergeld

Werden bei Dienstreisen Privatwagen genutzt, erhöht sich das Kilometergeld auf 5,80 CZK/km, bei einspurigen Fahrzeugen und Dreirädern auf 1,60 CZK/km.

Zu erstattende Kraftstoffkosten betragen 35,80 CZK/Liter für 95-Oktan-Benzin, 40,50 CZK/Liter für 98-Oktan-Benzin, 34,70 CZK/Liter für Diesel und 7,70 CZK/kWh für Strom.

Tagegeld bei Auslandsreisen in 2025

Durch die Verordnung des Finanzministeriums Nr. 373/2024 Gbl. Wird das Tagegeld bei Auslandsreisen geregelt. Der Verpflegungsmehraufwand wurde in den folgenden europäischen Staaten erhöht:

​Dänemark von 60 auf 65 EUR/TagFinnland von 55 auf 65 EUR/TagKroatien von 45 auf 50 EUR/TagIrland von 50 auf 55 EUR/TagItalien von 50 auf 55 EUR/TagUngarn von 45 auf 50 EUR/TagPolen von 45 auf 50 EUR/TagPortugal von 40 auf 45 EUR/TagRumänien von 40 auf 45 EUR/Tag

Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale beträgt nach dem Arbeitsgesetzbuch 4,80 CZK.

Die Homeoffice-Pauschale wird durch die Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales nach den vom Tschechischen Statistikamt veröffentlichten Daten über den Haushaltsverbrauch ermittelt, der an eine Stunde eines Erwachsenen in einem durchschnittlichen tschechischen Haushalt angepasst wird.

Die Arbeitgeber können den Arbeitnehmern die Homeoffice-Kosten auch in der nachgewiesenen Höhe erstatten.