Evolution statt Revolution – Die Änderungsvorschläge der EU-Kommission zur Kleinanlegerstrategie
In die bereits seit 2023 geführten Diskussionen über die EU-Kleinanlegerstrategie („Retail Investor Strategy“, kurz auch als „RIS“ bezeichnet) ist mit Wiederaufnahme der Trilog-Verhandlungen erneut Bewegung gekommen. Außerdem hat die EU-Kommission am 19. März 2025 ihren neuen Aktionsplan mit dem Ziel einer EU-weiten Spar- und Investmentunion (kurz „SIU“) vorgestellt.
Sinnvolle Ziele, unzureichende Umsetzung?
Zur Anpassung an ihre SIU-Strategie und zur Vereinfachung bestimmter Aspekte der RIS, die bereits im Rahmen der ersten Trilog-Verhandlung und branchenweit heftig diskutiert worden sind, war es nun an der EU-Kommission, Änderungsvorschläge zur RIS auszuarbeiten.
Diese liegen aktuell als erster inoffizieller Entwurf in Form eines so genannten „non-papers“ vor – ein Ende der Diskussionen scheint aber nicht in Sicht.
Im Wesentlichen beziehen sich die laufenden Diskussionen auf folgende drei Kernthemen:
1. „Value for money“, d.h. das Kosten-Nutzen-Verhältnis angebotener Produkte
2. „Investor journey“, d.h. die Kundeneinstufung und Vorgaben an die Geeignetheits- bzw.
Angemessenheitsprüfung
3. „Disclosure“, d.h. Offenlegungs- und Berichtspflichten gg. Kunden
Im Einzelnen:
1. Value for money
Unter der Überschrift „value for money“ wird der politische Ansatz zusammengefasst, Produktregulierungsvorschriften festzulegen, die für ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis bei Finanz- bzw. Versicherungsprodukten insbesondere für Privatanleger sorgen sollen.
Vorgeschlagen wird nun, je nach Art des Produkts, einen Peergruppenvergleich anzustellen bzw. eine Benchmark heranzuziehen.
– Peergruppenvergleich bei Investmentfonds und strukturierten Produkten.
Bei Investmentfonds und bei strukturierten Produkten soll die Angemessenheit der Kostenbelastung
im Vergleich von Peergruppen statt auf Basis einer vorgegebenen Benchmark ermittelt werden.
Kriterien für eine Vergleichbarkeit könnten ähnliche Produktmerkmale, Zielmärkte und
Vertriebskanäle sein, und zwar nicht nur für Produkte aus demselben Mitgliedstaat, sondern EU
weit.
– Benchmarkvergleich bei versicherungsbasierten Anlageprodukten
Bei versicherungsbasierten Anlageprodukten ist nach Vorstellung der EU-Kommission ein anderer
Ansatz indiziert:
Hier können die Kosten-Nutzen-Rechnung auf EU-weit einheitlich vorgegebenen Benchmarks
aufsetzen, die von der EIOPA, der europäischen Versicherungsaufsicht, bereits als praktikable
Bewertungsmethodik auf der Grundlage von Aufsichtsbenchmarks für Versicherungsprodukte
entwickelt worden seien.
Aufwendig und nicht praktikabel sei das, ist dazu aus der Branche zu hören.
2. Investor journeyDie „investor journey“, deren Anpassung und Vereinfachung ebenfalls beabsichtigt ist, umfasst die Angemessenheits- bzw. Geeignetheitsprüfung je nach Kundengruppe (Privatkunden bzw. Kleinanleger, professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien) und je nach Wertpapierdienstleistung, sowie Zuwendungsregeln.
– Erleichterte Hochstufung zum professionellen Kunden
Zunächst sollen die Hürden für die Hochstufung (auch als „opt-up“ oder „opt-out“ bezeichnet) von
Privatkunden zu professionellen Kunden gesenkt werden.
Gemäß MiFID gelten bestimmte Anlegerschutzvorschriften nur für Privatkunden, zu denen
gegenwärtig nicht nur Verbraucher, sondern auch juristische Personen, Stiftungen oder
Versorgungswerke gehören, die dieses für unerfahrene Kleinanleger konzipierten Schutzes nicht
unbedingt oder jedenfalls nicht in diesem Maße bedürfen.
Die EU-Kommission will zwar keine weitere Kundenkategorie wie den „semi-professionellen Anleger“
einführen, die Hochstufung aber im Einzelfall auch bei Vorliegen anderer Kriterien als der bisher
geltenden ermöglichen.
Weniger häufige Handelsfrequenzen sowie Vorerfahrungen des Kunden, die nicht zwingend aus dem
Finanzmarkt stammen, werden ebenso wie Investitionsuntergrenzen (z.B. EUR 500.000) angedacht.
Der ganz große Wurf ist aber auch hierin schwerlich zu sehen, denn viele Privatkunden werden die
500.000 EUR im Einzelfall nicht investieren und bleiben damit weiter ausgeschlossen- entgegen den
erklärten Zielen der RIS und der SIU.
– Zusammenführung von Geeignetheitsprüfung und „best interest test“
Mit einem in der RIS vorgesehenen neuen „best interest test“ zusätzlich zu einer durch die RIS
erweiterten Geeignetheitsprüfung soll eine Verbesserung der Beratungsqualität einhergehen. Im
non-paper schlägt die EU-Kommission daher einen einheitlichen Test vor, mit dem beide
Voraussetzungen erfüllt werden können. Erleichterungen soll es auch für die unabhängige
Anlageberatung geben. Der Standardbericht, der im ursprünglichen RIS-Entwurf noch gefordert
worden war, scheint außerdem vom Tisch.
– Anpassung der Angemessenheitsprüfung im beratungsfreien Geschäft
Gewisse Erleichterungen für das beratungsfreie Geschäft sind zu erkennen: So soll der
standardisierte Warnhinweis, für den Fall, dass ein Privatkunde sich zur Zeichnung entschließt,
obwohl der Vermittler zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das Produkt nicht für angemessen ist,
entfallen.
– Zuwendungen
Hier kommt die EU-Kommission zu dem Ergebnis, dass die vom Rat vorgeschlagene
Zuwendungsprüfung entfallen oder jedenfalls wesentlich vereinfacht werden kann. An den
bestehenden MiFID II – Vorgaben für Zuwendungen soll jedoch festgehalten werden.
3. „Disclosure“
– Harmonisierung der Berichtspflichten im Versicherungs- und Wertpapiervertrieb
Im Entwurf der RIS war eine Reihe von Änderungen vorgeschlagen worden, die zu verständlicheren
und besseren Informationen für Privatkunden in den diesen zur Verfügung zu stellenden Berichten
und im PRIIPS-KID sorgen sollten. Vor diesem Hintergrund soll nun dafür gesorgt werden, dass vor
allem die Kosten- und Performancedarstellungen, wie sie sich aus der IDD, der MiFID und der
PRIIPS-VO ergeben, in Einklang gebracht werden. Insgesamt soll hier eine möglichst weitgehende
Harmonisierung angestrebt werden, um Spielräume für sog. nationales Goldplating zukünftig zu
verringern und den grenzüberschreitenden Vertrieb, wie in der SIU vorgesehen, zu fördern.
– Grafische Darstellungen
Auch inhaltlich sollen die Berichtsvorgaben einer kritischen Prüfung unterzogen werden: Statt
Zahlenkolonnen könnten grafische Darstellungen für mehr Verständlichkeit und damit Anlegerschutz
sorgen.
– Verständliche Basisinformationsblätter ohne Nachhaltigkeitsinformationen
Bessere Verständlichkeit und Lesbarkeit steht auch bei den Vorschlägen der EU-Kommission zu den
Basisinformationsblättern („PRIIPs-KIDs“) im Vordergrund:
Die aktuellen Level-II Vorgaben fordern dezidierte und komplexe Informationen, gleichzeitig soll die
Darstellung aber klar und verständlich auf nicht mehr als zwei bzw. je nach Produkt auf drei Seiten
erfolgen.
Sinnvollerweise schlägt die EU-Kommission nun die ersatzlose Streichung der ursprünglich
vorgesehenen Nachhaltigkeitsangaben vor. Dies geschieht auch vor dem Hintergrund der parallel
geplanten Überarbeitung der EU-Offenlegungsverordnung (SFDR).
Auch in Bezug auf die Kosten- und Performancedarstellungen soll der Pflichtenkatalog verschlankt
werden.
FazitMit ihren Änderungsvorschlägen macht die EU-Kommission aus unserer Sicht einen Schritt in die richtige Richtung, gleichwohl bleibt das Vorhaben das „Bürokratieungetüm“ als das es in der Branche schön länger bezeichnet wird. Ob die Forderung nach radikaleren Erleichterungen in den weiteren Trilog-Verhandlungen Widerhall findet, wird sich in deren weiteren Verlauf zeigen.