Evolution statt Revolution – Die Änderungsvorschläge der EU-Kommission zur Kleinanlegerstrategie
In die bereits seit 2023 geführten Diskussionen über die EU-Kleinanlegerstrategie („Retail Investor Strategy“, kurz auch als „RIS“ bezeichnet) ist mit Wiederaufnahme der Trilog-Verhandlungen erneut Bewegung gekommen. Außerdem hat die EU-Kommission am 19. März 2025 ihren neuen Aktionsplan mit dem Ziel einer EU-weiten Spar- und Investmentunion (kurz „SIU“) vorgestellt.
1. “Value for money“, d.h. das Kosten-Nutzen-Verhältnis angebotener Produkte2. „Investor journey“, d.h. die Kundeneinstufung und Vorgaben an die Geeignetheits- bzw.Angemessenheitsprüfung3. „Disclosure“, d.h. Offenlegungs- und Berichtspflichten gg. Kunden
Im Einzelnen:
- Peergruppenvergleich bei Investmentfonds und strukturierten Produkten.
Bei Investmentfonds und bei strukturierten Produkten soll die Angemessenheit der Kostenbelastungim Vergleich von Peergruppen statt auf Basis einer vorgegebenen Benchmark ermittelt werden.
Kriterien für eine Vergleichbarkeit könnten ähnliche Produktmerkmale, Zielmärkte undVertriebskanäle sein, und zwar nicht nur für Produkte aus demselben Mitgliedstaat, sondern EUweit.– Benchmarkvergleich bei versicherungsbasierten Anlageprodukten
Bei versicherungsbasierten Anlageprodukten ist nach Vorstellung der EU-Kommission ein andererAnsatz indiziert:
Hier können die Kosten-Nutzen-Rechnung auf EU-weit einheitlich vorgegebenen Benchmarksaufsetzen, die von der EIOPA, der europäischen Versicherungsaufsicht, bereits als praktikableBewertungsmethodik auf der Grundlage von Aufsichtsbenchmarks für Versicherungsprodukteentwickelt worden seien.
2. Investor journey
Die „investor journey“, deren Anpassung und Vereinfachung ebenfalls beabsichtigt ist, umfasst die Angemessenheits- bzw. Geeignetheitsprüfung je nach Kundengruppe (Privatkunden bzw. Kleinanleger, professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien) und je nach Wertpapierdienstleistung, sowie Zuwendungsregeln.
– Erleichterte Hochstufung zum professionellen KundenZunächst sollen die Hürden für die Hochstufung (auch als „opt-up“ oder „opt-out“ bezeichnet) vonPrivatkunden zu professionellen Kunden gesenkt werden.Gemäß MiFID gelten bestimmte Anlegerschutzvorschriften nur für Privatkunden, zu denengegenwärtig nicht nur Verbraucher, sondern auch juristische Personen, Stiftungen oderVersorgungswerke gehören, die dieses für unerfahrene Kleinanleger konzipierten Schutzes nichtunbedingt oder jedenfalls nicht in diesem Maße bedürfen.Die EU-Kommission will zwar keine weitere Kundenkategorie wie den „semi-professionellen Anleger“einführen, die Hochstufung aber im Einzelfall auch bei Vorliegen anderer Kriterien als der bishergeltenden ermöglichen.Weniger häufige Handelsfrequenzen sowie Vorerfahrungen des Kunden, die nicht zwingend aus demFinanzmarkt stammen, werden ebenso wie Investitionsuntergrenzen (z.B. EUR 500.000) angedacht.Der ganz große Wurf ist aber auch hierin schwerlich zu sehen, denn viele Privatkunden werden die500.000 EUR im Einzelfall nicht investieren und bleiben damit weiter ausgeschlossen- entgegen denerklärten Zielen der RIS und der SIU.– Zusammenführung von Geeignetheitsprüfung und „best interest test“Mit einem in der RIS vorgesehenen neuen „best interest test“ zusätzlich zu einer durch die RISerweiterten Geeignetheitsprüfung soll eine Verbesserung der Beratungsqualität einhergehen. Imnon-paper schlägt die EU-Kommission daher einen einheitlichen Test vor, mit dem beideVoraussetzungen erfüllt werden können. Erleichterungen soll es auch für die unabhängigeAnlageberatung geben. Der Standardbericht, der im ursprünglichen RIS-Entwurf noch gefordertworden war, scheint außerdem vom Tisch.– Anpassung der Angemessenheitsprüfung im beratungsfreien GeschäftGewisse Erleichterungen für das beratungsfreie Geschäft sind zu erkennen: So soll derstandardisierte Warnhinweis, für den Fall, dass ein Privatkunde sich zur Zeichnung entschließt,obwohl der Vermittler zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das Produkt nicht für angemessen ist,entfallen.– ZuwendungenHier kommt die EU-Kommission zu dem Ergebnis, dass die vom Rat vorgeschlageneZuwendungsprüfung entfallen oder jedenfalls wesentlich vereinfacht werden kann. An denbestehenden MiFID II – Vorgaben für Zuwendungen soll jedoch festgehalten werden.
3. „Disclosure“
– Harmonisierung der Berichtspflichten im Versicherungs- und WertpapiervertriebIm Entwurf der RIS war eine Reihe von Änderungen vorgeschlagen worden, die zu verständlicherenund besseren Informationen für Privatkunden in den diesen zur Verfügung zu stellenden Berichtenund im PRIIPS-KID sorgen sollten. Vor diesem Hintergrund soll nun dafür gesorgt werden, dass vorallem die Kosten- und Performancedarstellungen, wie sie sich aus der IDD, der MiFID und derPRIIPS-VO ergeben, in Einklang gebracht werden. Insgesamt soll hier eine möglichst weitgehendeHarmonisierung angestrebt werden, um Spielräume für sog. nationales Goldplating zukünftig zuverringern und den grenzüberschreitenden Vertrieb, wie in der SIU vorgesehen, zu fördern.– Grafische DarstellungenAuch inhaltlich sollen die Berichtsvorgaben einer kritischen Prüfung unterzogen werden: StattZahlenkolonnen könnten grafische Darstellungen für mehr Verständlichkeit und damit Anlegerschutzsorgen.– Verständliche Basisinformationsblätter ohne NachhaltigkeitsinformationenBessere Verständlichkeit und Lesbarkeit steht auch bei den Vorschlägen der EU-Kommission zu denBasisinformationsblättern („PRIIPs-KIDs“) im Vordergrund:Die aktuellen Level-II Vorgaben fordern dezidierte und komplexe Informationen, gleichzeitig soll dieDarstellung aber klar und verständlich auf nicht mehr als zwei bzw. je nach Produkt auf drei Seitenerfolgen.Sinnvollerweise schlägt die EU-Kommission nun die ersatzlose Streichung der ursprünglichvorgesehenen Nachhaltigkeitsangaben vor. Dies geschieht auch vor dem Hintergrund der parallelgeplanten Überarbeitung der EU-Offenlegungsverordnung (SFDR).Auch in Bezug auf die Kosten- und Performancedarstellungen soll der Pflichtenkatalog verschlanktwerden.

