Veröffentlicht am 29. Juni 2026
Lesedauer ca. 3 Minuten

Neue politische Initiative zum Wegfall der Verschonungsbedarfsprüfung

  • Update zur Erbschaftsteuerreform
  • Abschaffung der Verschonungsbedarfsprüfung?
  • Antrag der BÜNDNIS90/Die Grünen Fraktion im Bundestag
Elke Volland
Partner
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht
Jan Jungclaussen
Associate Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater
Felix Link
Associate Partner
Rechtsanwalt
2026 ist das Jahr rund um die Diskussionen zur Reform der Erbschaftsteuer, insbesondere zur Abschaffung oder Änderung der Vorschriften zur Verschonung von Betriebsvermögen. Der Bayerische Rundfunk berichtet jüngst darüber, dass die erlassene Schenkungsteuer in Bayern im Jahr 2025 einen neuen Höchststand erreicht hat. Die Fraktion BÜNDNIS90/Die Grünen hat nun einen Antrag zur Abschaffung der Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG) gestellt.

Verschonungsbedarfsprüfung – wann ist sie einschlägig?

 Die Verschonungsbedarfsprüfung kann bei sogenannten Großerwerben von Betriebsvermögen von über 26 Mio. Euro beantragt werden. Sie ist nur anwendbar, wenn begünstigtes Vermögen, mithin Betriebsvermögen oberhalb dieser Schwelle, vererbt oder verschenkt wird. Auch bei der Verschonungsbedarfsprüfung handelt es sich somit um ein Verschonungsmodell für Betriebsvermögen, um Unternehmensnachfolgen und somit Arbeitsplätze zu sichern.

Wie funktioniert der Steuererlass?

In einem ersten Schritt wird die Steuer auf den Gesamterwerb ermittelt und festgesetzt. Bei einem Erwerb von beispielsweise 50 Mio. Euro ergeht also zunächst ein Steuerbescheid, in dem eine Steuer von 30 Prozent also 15 Mio. Euro festgesetzt wird. In einem zweiten Bescheid wird ermittelt, wie viel dieser Steuer prozentual auf begünstigtes Vermögen entfällt. Das miterworbene, nicht begünstigte Vermögen also zum Beispiel das erworbene Privatvermögen (Immobilien), nicht betriebsnotwendiges Vermögen (junges Verwaltungsvermögen, junge Finanzmittel, übermäßiges Verwaltungsvermögen) wird regulär mit 30 Prozent besteuert. Hören Sie dazu gerne auch die aktuelle Folge des RÖDL Podcasts Tax It Simple: Steuerliche Verschonung bei der Unternehmensnachfolge – warum frühzeitige Planung entscheidend ist.

Soweit die Steuer hingegen auf begünstigtes Vermögen entfällt, wird bei einem Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung geprüft, wie viel dieser Steuer auf begünstigtes Vermögen vom Erwerber geleistet werden kann. Dabei ist das verfügbare Vermögen, bestehend aus dem vorhandenen Privatvermögen (auch illiquides Vermögen wie Immobilien) und dem nicht begünstigten übertragenen Vermögen, zu 50 Prozent für die Steuerzahlung einzusetzen.

Soweit das verfügbare Vermögen nicht reicht, wird die Steuer erlassen. Der Erlass ist jedoch an Bedingungen geknüpft und kann in bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen widerrufen werden, insbesondere wenn zu einem späteren Zeitpunkt weiteres, nicht begünstigtes Vermögen erworben wird.

Kritik aus Reihen der SPD und Antrag der Grünen

Die Fraktion BÜNDNIS90/Die Grünen haben am 23.06.2026 einen Antrag im Bundestag vorgelegt, um eine Gerechtigkeitslücke im Steuersystem zu schließen, indem die Verschonungsbedarfsprüfung ab 26 Mio. Euro abgeschafft werden soll. Das Spannungsfeld zwischen einer funktionierenden Wirtschaft und der Lage der öffentlichen Haushalte müsse in den Blick genommen werden. Mit dem Antrag soll die „de facto komplette Steuerbefreiung sehr großer Erbschaften durch die Verschonungsbedarfsprüfung abgeschafft und durch großzügige und flexible Stundungsmöglichkeiten ersetzt“ werden. Es wird kritisiert, dass „Superreiche ihr Vermögen rechtzeitig übertragen und sich gezielt arm rechnen, um sich die Steuer zu erlassen“, so SPD Politiker von Brunn. Dabei wird übersehen, dass die Verschonungsbedarfsprüfung genau zwischen begünstigtem und nicht begünstigtem Vermögen unterscheidet.

Aufkommensstabile, administrativ praktikable Erbschaftsteuer

Auch die Finanzminister der Nordländer (Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein) äußern sich parteiübergreifend zu einer Neuregelung im Bereich der Erbschaftsteuer. Ziel muss eine mindestens aufkommensstabile und administrativ praktikable Erbschaftsteuer sein, die den Erhalt leistungsfähiger Unternehmen und Arbeitsplätze sichert, zugleich aber große Vermögensübertragungen angemessen zur Finanzierung des Gemeinwesens heranzieht (vgl. Positionspapier der Finanzministerin und Finanzminister der Nordländer zur Weiterentwicklung der Erbschaftsteuer vom 19.06.2026). Auch sie sehen die Reform der Verschonungsbedarfsprüfung als konkrete Stellschraube. Vorgeschlagen wird die Streichung oder alternativ Reduktion der Verschonungsabschläge. Im Gegenzug sollen Stundungsmöglichkeiten ausgeweitet werden.

Fazit

 Die neuen Initiativen verdeutlichen einmal mehr, dass die politische Diskussion über eine Reform der Erbschaftsteuer nach wie vor hitzig betrieben wird. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer steht noch immer aus. Es bleibt abzuwarten, wie sich das Bundesverfassungsgericht hier gegenüber der geltenden Gesetzeslage positioniert. Bereits jetzt zeigen jedoch interne Abstimmungsrunden in den Finanzministerien, dass die politischen Diskussionen und Reformansätze auch dort durchschlagen und dabei insbesondere die Verschonungsbedarfsprüfung unter Druck gerät.