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Fachanwältin für Vergaberecht, Rechtsanwältin
Tatbestandliche Voraussetzung aller Gewährleistungsansprüche ist ein Mangel des Werks zum Zeitpunkt der Abnahme. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk mangelhaft, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck des Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt.
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