Veröffentlicht am 16. März 2026
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Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik begründet immer Mangel

  • Neues OLG-Urteil zu Verhältnis Mangel – DIN – anerkannte Regeln der Technik
  • DIN-Normen sind nicht automatisch anerkannte Regeln der Technik
  • Bei Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik liegt immer ein Mangel vor
Dr. Julia Müller
Partner
Fachanwältin für Vergaberecht, Rechtsanwältin
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 27.1.2026, Az.: 23 U 155/23) erklärt aktuell den Zusammenhang zwischen Mangel, DIN-Normen und anerkannten Regeln der Technik.

Tatbestandliche Voraussetzung aller Gewährleistungsansprüche ist ein Mangel des Werks zum Zeitpunkt der Abnahme. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk mangelhaft, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck des Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt.

Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik gilt grundsätzlich auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Vertrag als Mindeststandard stillschweigend als vereinbart.
  • DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern lediglich private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter, die hinter den anerkannten Regeln zurückbleiben oder diese auch in ihren Anforderungen übertreffen können.
  • Neue DIN-Normen können sich bei ihrer Einführung bisher noch nicht praktisch bewährt haben und sollen sich möglicherweise erst als anerkannte Regeln der Technik etablieren oder können das Ergebnis einer Kompromissfindung sein.
  • Anerkannte Regeln der Technik sind solche, die sich in der Wissenschaft durchgesetzt und in der Baupraxis als richtig und brauchbar bewährt haben.
  • Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik stellt stets einen Baumangel dar. Einer darüberhinausgehenden Beeinträchtigung der Leistung bedarf es nicht.
  • Es kommt auch nicht darauf an, inwieweit zugleich die Gebrauchstauglichkeit eingeschränkt ist.