Vertragsbeziehung zu Ein-Personen-Gesellschaft
Urteilsserie des Bundessozialgerichts vom 20.07.2023 (B 12 BA 1/23 R, B 12 R 15/21 R, B 12 BA 4/22 R)
Das Bundessozialgericht hat in einer Urteilsserie am 20. Juli 2023 in unterschiedlichen Konstellationen klargestellt, dass auch die Zwischenschaltung einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft eine Scheinselbstständigkeit und somit im Ergebnis eine sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung nicht verhindern kann. In allen drei Entscheidungen waren Kapitalgesellschaften beteiligt, die nur von einer einzigen natürlichen Person geleitet und geführt wurden. Diese Gesellschaften haben dann Verträge über Dienstleistungen abgeschlossen. Das Bundessozialgericht hat in den drei Entscheidungen nicht auf die abgeschlossenen Verträge, sondern allein auf den Geschäftsinhalt und die Ausführung der Dienstleistungen abgestellt.
In einem Fall waren Pflegedienstleistungen Vertragsgegenstand, die teilweise ambulant und teilweise stationär in einem Krankenhaus erbracht wurden. Im weiteren Fall waren Beratungsleistungen zur Vertriebsoptimierung Gegenstand der zu erbringenden Dienstleistung. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung allein darauf abgestellt, dass die hinter der Kapitalgesellschaft stehenden natürlichen Einzelpersonen die Tätigkeiten ausgeübt haben. Dies wurde als abhängige Beschäftigung mit der Folge der Sozialversicherungspflicht bewertet, da die betreffenden Personen in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert und dort weisungsgebunden tätig waren.
Im dritten Fall hat das Bundesozialgericht über eine Arbeitnehmerüberlassung entschieden, in deren Rahmen die hinter der Kapitalgesellschaft stehende Einzelperson als einzig qualifizierter Mitarbeiter die Tätigkeiten ausgeführt hat. Da die Kapitalgesellschaft keine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis besaß, wurde auch hier im Ergebnis eine abhängige Beschäftigung mit dem entleihenden Auftraggeber festgestellt.
Handlungsempfehlungen
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts schließt eine weitere Gestaltungslücke, die in der Vergangenheit zur Vermeidung einer Scheinselbständigkeit bestanden hat. Im Lichte einer sich immer weiter verschärfenden Rechtsprechung sollten auch langjährig praktizierte Modelle der Zusammenarbeit einer kritischen Überprüfung unterzogen werden und im Zweifel abhängige Beschäftigungsverhältnisse vorgezogen werden. Das Aufdeckungsrisiko in einer Betriebsprüfung ist sehr hoch. Eine fehlerhafte Statusbeurteilung kann immense Kostenfolgen auslösen. Die Regressmöglichkeiten sind dagegen sehr begrenzt.