Verwalter ist nicht mehr für die Erstellung der Jahresabrechnung zuständig
- BGH, Urteil vom 19. April 2024, Az.: V ZR 167/23
Die Beklagte zu 2 ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, deren Mitglied der Kläger ist. Die Beklagte zu 1 ist die frühere Verwalterin der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Mit der vor Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes eingereichten Klage begehrt die Klägerin die Erstellung der Gesamtjahresabrechnung sowie der Einzelabrechnungen. In der Berufungsinstanz stellte der Kläger nach einem Hinweis des Gerichts seine Klage um und richtete diese gegen die Beklagte zu 2. Der Hinweis erfolgte, da sich nach der Gesetzes-Reform die Passivlegitimation, also die Frage nach dem richtigen Beklagten, grundlegend geändert hat. Beide Beklagten hatten zunächst dem Parteiwechsel widersprochen. Die Klägerin und die Beklagte zu 1 haben daraufhin die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Beklagte zu 2 hielt an seinem Widerspruch fest.
Der Bundesgerichtshof erachtet den Parteiwechsel auf die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für zulässig. Grundsätzlich ist bei einem Parteiwechsel auf Beklagtenseite die Zustimmung des ausscheidenden und des neuen Beklagten erforderlich. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Verweigerung der Zustimmung rechtsmissbräuchlich ist. Zu unterscheiden ist, ob die Klage vor oder nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes erhoben wurde. Vor dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes war der Verwalter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der richtige Prozessgegner und damit passivlegitimiert für Klagen auf Erstellung der Jahresabrechnung. Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz führte zu einer Veränderung der Verwaltungsstruktur. Ansprüche der Wohnungseigentümer sind nicht mehr gegen den Verwalter oder gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern nur noch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Eine bereits rechtshängige Klage muss daher umgestellt werden. Stimmt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dem Parteiwechsel nicht zu, ist die Verweigerung zu dem Parteiwechsel mangels schutzwürdigen Interesses als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
