Verzögerungen bei der Gesetzgebung, Bewegung in der Rechtsprechung: Ein Rückblick auf das Wärmerecht im Jahr 2025 und ein Ausblick auf 2026
- Wärmerecht 2025: Gesetzliche Kontinuität, aber wichtige Impulse durch die Rechtsprechung
- Preisgleitklauseln: Gerichte konkretisieren Transparenz- und Gewichtungsanforderungen
- Emissionshandel: Neue rechtliche und wirtschaftliche Fragen für die Fernwärme
- Ausblick 2026: Reformen und steigende Anforderungen an Versorger?
Das Jahr 2025 stellte im Bereich Wärmerecht eine Phase der Vorbereitung weiterer Reformschritte dar. Nach der Bildung der neuen Bundesregierung Anfang des Jahres wurden im Koalitionsvertrag erneut sowohl die lange erwartete Novellierung der AVBFernwärmeV als auch Änderungen am Gebäudeenergiegesetz und eine Anpassung der Vorgaben der Wärmelieferverordnung angekündigt. Die Änderungen sollten dabei zügig erfolgen. Gesetzgeberische Umsetzungen dieser Vorhaben erfolgten im Jahr 2025 jedoch nicht, stattdessen wurde im Laufe des Jahres der Zeitplan auf eine Umsetzung „im Rahmen der Legislaturperiode“ korrigiert. Entsprechend richtet sich der Blick erwartungsvoll auf mögliche Neuregelungen im Jahr 2026.
Zugleich gewann der Emissionshandel im Jahr 2025 erheblich an Bedeutung für die Wärmeversorgung, insbesondere für die Fernwärme. Mit dem Ende der Festpreisphase im nationalen Emissionshandel traten Fragen der Kostenentwicklung, der Kalkulation und der Weitergabe von Emissionskosten verstärkt in den Vordergrund. Die für 2026 vorgesehene Einführung der Versteigerungsphase von Zertifikaten warf bereits im Jahr 2025 rechtliche und wirtschaftliche Fragen auf. Ergänzend ist auf die Verschiebung des EU ETS 2 hinzuweisen, die die Versorgungsunternehmen weiterhin beschäftigen wird.
Vor diesem Hintergrund war das Wärmerecht im Jahr 2025 durch das Fortgelten bestehender Normen bei gleichzeitiger Erwartung zukünftiger Anpassungen geprägt. Daneben hat die Rechtsprechung zum Teil zur Klärung offener Fragestellungen beigetragen.
Der nachfolgende Überblick stellt die einschlägige Rechtsprechung des Jahres 2025 dar und ordnet diese in den bestehenden Rechtsrahmen der Wärmeversorgung ein.
1. Wichtige Gerichtsentscheidungen aus 2025, die Wärmeversorger kennen sollten
Mit Urteil vom 21.1.2025 hat das OLG Nürnberg entschieden, dass der Anschlussnehmer eines Fernwärmenetzes einen Anspruch darauf hat, dass der Wärmeträger eine Vorlauftemperatur aufweist, die für eine übliche Trinkwassererwärmung einschließlich der Verhinderung eines Legionellenwachstums erforderlich ist.¹ Nach Ansicht des Gerichts besteht dieser Anspruch unabhängig von der konkreten vertraglichen Ausgestaltung. Zur Begründung verweist das OLG auf eine interessengerechte Auslegung des Fernwärmeliefervertrags gemäß §§ 133, 157 BGB. Fernwärmeversorgungsunternehmen sollten dieses Urteil insbesondere vor dem Hintergrund der Dekarbonisierung ihrer Netze und der Umstellung auf Niedrigtemperaturnetze im Blick behalten.
Im Übrigen blieb die Ausgestaltung von Preisgleitklauseln im Fokus der Gerichte. Zwei Gerichtsentscheidungen aus dem Jahr 2025 befassen sich mit der Frage, ob ein Erdgasindex als taugliches Marktelement herangezogen werden kann und verneinen dies.² Ein taugliches Marktelement muss demnach den gesamten Wärmemarkt abbilden, um eine sachgerechte Relation zu anderen Energieanbietern herzustellen. Die erforderliche Diversität ist nach Auffassung beider Gerichte bei einem Erdgasindex nicht gegeben.
Das OLG Celle hat sich außerdem mit den Transparenzanforderungen an die Ausgestaltung von Preisgleitklauseln sowie mit der Gewichtung von Kosten- und Marktelement befasst.³ Bei einer Abweichung vom grundsätzlich angenommenen Gleichrangverhältnis bedarf es einer sachgerechten Begründung. Um den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV zu genügen, müssen Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme (Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen berücksichtigen. Ziel ist es, den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Fernwärmeversorgung Rechnung zu tragen und zugleich die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.
§ 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV weist beiden Bemessungsfaktoren grundsätzlich den gleichen Rang zu und lässt Abweichungen nur im Rahmen der Angemessenheit zu. Zwar steht den Versorgungsunternehmen bei der Ausgestaltung von Preisanpassungsklauseln ein eigener Gestaltungsspielraum zu, dieser findet jedoch seine Grenzen in den gesetzlichen Vorgaben.
Im entschiedenen Fall war zudem nicht hinreichend erkennbar, welche Bestandteile der verwendeten Preisgleitklausel dem Kosten- und welche dem Marktelement zuzuordnen waren. Dies ist nach Auffassung des Gerichts aus Transparenzgründen jedoch erforderlich. Darüber hinaus war eine Verschiebung der Gewichtung nicht ausreichend begründet. Verwenden Fernwärmeversorgungsunternehmen ein geringer gewichtetes Marktelement, müssen sie hierfür eine nachvollziehbare sachliche Begründung liefern. Die streitgegenständliche Preisgleitklausel wurde daher als unzulässig angesehen, da sie weder hinreichend transparent und für die Kunden nachvollziehbar war noch eine höhere Gewichtung des Kostenelements aus Sicht des Gerichts gerechtfertigt erschien.
Auch das AG Leipzig hat eine stärkere Gewichtung zugunsten des Kostenelementes als unzulässig bewertet.⁴ Zwar erkannte auch dieses Gericht an, dass dem Versorger grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum bei der Gewichtung zusteht, dieser muss jedoch ausreichend begründet werden. Nach Ansicht des Gerichts wurden die Gründe für die gewählte Gewichtung nicht hinreichend dargelegt. Die sorgfältige Abwägung und Dokumentation entsprechender Entscheidungsprozesse bei der Festlegung von Preisgleitformeln durch Wärmeversorger gewinnt damit zunehmend an Bedeutung.
Das KG Berlin hatte sich mit der Wirksamkeit eines Widerspruches gegen einseitige Preisanpassungen durch den Versorger befasst.⁵ Nach Auffassung des Gerichts muss ein frühzeitig erhobener Widerspruch innerhalb von drei Jahren bekräftigt werden, um seine Wirksamkeit zu erhalten. Dabei genügt es, den zuvor erklärten, nicht länger als drei Jahre zurückliegenden Widerspruch erneut zu bekräftigen, um den Vorgaben des BGHs (Urt. v. 25.9.2024 – VIII ZR 20/22) zu entsprechen. Ein nicht ausgeübtes Kündigungsrecht des widersprechenden Kunden steht dem nicht entgegen. Wurde der Widerspruch innerhalb der ersten drei Jahre erhoben, später bekräftigt und ist die Preisanpassungsklausel tatsächlich unwirksam, ist auf den Ausgangspreis als einzigen wirksam vereinbarten Preis abzustellen. Eine erneute Bekräftigung in weiteren Dreijahresabständen ist nicht erforderlich.
Soweit sich diese Rechtsprechung durchsetzt, bestehen für Wärmeversorgungsunternehmen erhebliche Haftungsrisiken, soweit Kunden frühzeitig einer Preisanpassung auf Grundlage einer unwirksamen Preisgleitformel widersprechen und diesen Widerspruch später noch einmal bekräftigen. Der Versorger muss daher davon ausgehen, dass die bisherige Dreijahreslösung des BGH auf einen Zeitraum ausgedehnt wird, der bis zum ersten Widerspruch des Kunden zurückwirkt.
Das LG Wuppertal hat entschieden, dass der Anknüpfungspunkt für das Kostenelement bei Wärmebezug durch den Versorger von einem Vorlieferanten nicht die Kosten des vorgelagerten Wärmeerzeugers sind, sondern die eigenen Kosten des Wärmelieferanten im Verhältnis zum Vorbezug.⁶ Zudem muss das Kostenelement nach Ansicht des Gerichts regelmäßig an die tatsächliche Entwicklung der Kosten des überwiegend eingesetzten Brennstoffs anknüpfen. Anderenfalls fehlt es an einer Kostenorientierung der Preisentwicklung, was zu einem Verstoß gegen § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV führt. Hintergrund der Entscheidung war ein Streit zwischen einem Wohnungsbauunternehmen und einem Energieversorgungsunternehmen über die Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel. Das Energieversorgungsunternehmen hatte dabei ausschließlich auf einen Börsen-Erdgasindex (Future) abgestellt und diesen saisonal gewichtet. Die Verwendung einer Klausel, die unter diesen Umständen eine kostenorientierte Weitergabe der Wärmekosten gewährleisten soll und sich dabei an börslichen Indizes anderer Energieträger orientiert, ist kritisch zu sehen und dürfte in vielen Fällen angreifbar sein. In der Praxis bestehen regelmäßig geeignetere Möglichkeiten, die tatsächlichen Kosten des Wärmebezugs sachgerecht an die Endkunden weiterzugeben.
2. Was auf Versorger 2026 zukommt
Für das Jahr 2026 zeichnet sich ab, dass die bereits im Jahr 2025 angelegten Themen weiter an Bedeutung gewinnen und sich teilweise zuspitzen werden. Insbesondere im Bereich der Preisgestaltung in der Fernwärme ist mit einer Fortsetzung – und voraussichtlich auch Intensivierung – der gerichtlichen Auseinandersetzungen zu rechnen. Die Rechtsprechung des vergangenen Jahres hat deutlich gemacht, dass Preisgleitklauseln einer immer genaueren rechtlichen Kontrolle unterzogen werden. Dabei stehen sowohl die Transparenz der Klauseln als auch die sachgerechte Gewichtung von Kosten- und Marktelementen im Fokus.
Nicht nur einzelne Kunden, sondern zunehmend auch Verbraucherverbände und Kartellbehörden nehmen Fernwärmeversorgungsunternehmen ins Visier. Vor diesem Hintergrund sollten Versorger ihre bestehenden Preisgleitklauseln kritisch überprüfen und sicherstellen, dass diese sowohl den gesetzlichen Anforderungen als auch der aktuellen Rechtsprechung standhalten.
Während die im Koalitionsvertrag angekündigte und bereits seit Langem überfällige Reform der AVBFernwärmeV im Jahr 2025 noch nicht umgesetzt wurde, besteht Hoffnung auf Fortschritte im Jahr 2026, zumal der Koalitionsvertrag eine zügige Umsetzung in Aussicht stellt. Fernwärmeversorgungsunternehmen können bereits jetzt bestehende Vertrags- und Abrechnungsstrukturen auf ihre Anpassungsfähigkeit hin überprüfen. Eine Novellierung der AVBFernwärmeV könnte insbesondere im Bereich der Preisbildung, der Transparenzanforderungen und der Verbraucherrechte zu Änderungen führen, die unmittelbare praktische Auswirkungen haben.
Auch der Emissionshandel wird die Wärmeversorgung im Jahr 2026 weiter beschäftigen. Die nationale Ausgestaltung des Emissionshandels, das Ende der Festpreisphase sowie die weiterhin offene Frage der Ausgestaltung des Übergangsjahres 2027 erfordern eine sorgfältige rechtliche und wirtschaftliche Planung.
Hinzu kommt die inzwischen weitgehend absehbare Verschiebung des Starts des EU ETS 2 auf das Jahr 2028, die den Anpassungsdruck nicht mindert, sondern vielmehr verlängert. Versorger stehen damit weiterhin vor der Herausforderung, Emissionskosten sachgerecht zu kalkulieren und rechtssicher weiterzugeben.
Schließlich ist auch beim Gebäudeenergiegesetz mit weiteren Anpassungen zu rechnen. Der angekündigte technologieoffenere Ansatz könnte mittelbar Auswirkungen auf die Rolle der Fernwärme im Wärmemarkt haben. In welchem Umfang sich hieraus neue Chancen oder zusätzliche Anforderungen für Fernwärmeversorgungsunternehmen ergeben, bleibt abzuwarten. Gleichwohl empfiehlt es sich, die Entwicklungen frühzeitig im Blick zu behalten und die eigene strategische Ausrichtung entsprechend zu überprüfen.
Spannend bleibt auch, inwieweit der Gesetzgeber auf die Forderungen der Monopolkommission im Rahmen ihres 10. Sektorgutachtens aus dem November 2025⁷ und des 25. Hauptgutachtens zum Wettbewerb 2024 aus dem Juli 2025⁸ reagieren wird. Im Rahmen ihrer Stellungnahme hat sich die Bundesregierung bereits dazu geäußert, dass sie den Vorschlag einer Price-Cap-Regulierung unter Bezugnahme auf fingierte Kosten für den Betrieb einer Luft-Wasser-Wärmepumpe eher skeptisch sieht.⁹
Dennoch bestehen verschiedene Ideen für eine Regulierung der Fernwärmebranche, die von einer verpflichtenden Ausschreibung von Wegenutzungsrechten über verpflichtende Durchleitungsrechte bis zur Erweiterung der Befugnisse der Kartellbehörden oder ergänzenden Vorgaben zur Preiskalkulation und Ausgestaltung von Preisgleitformeln reichen. Erfreulich ist dabei, dass der Bundesregierung bewusst zu sein scheint, dass es erhebliche strukturelle Unterschiede zwischen den ca. 4.000 Wärmenetzen in Deutschland gibt und dass regulierungsrechtliche Eingriffe mit den Dekarbonisierungszielen der Bundesrepublik in Einklang gebracht werden müssen. Dafür wird es auch erforderlich sein, dass sich die Politik mit den technischen Möglichkeiten und Kosten auseinandersetzt, die die Einbindung Dritter Wärmeerzeuger oder die erneuerbare Wärmeerzeugung im Rahmen der Transformation mit sich bringt.
Fazit und Handlungsempfehlung
Insgesamt zeigt sich, dass das Jahr 2026 weniger durch einen abrupten Systemwechsel als vielmehr durch eine Verdichtung rechtlicher, wirtschaftlicher und regulatorischer Anforderungen geprägt sein dürfte. Für Fernwärmeversorgungsunternehmen bedeutet das, dass die Anforderungen an Dokumentation, Transparenz und durchdachte Kalkulation der Preise und Preisgleitklauseln steigen. Rechtliche Risiken sind dabei frühzeitig zu identifizieren und die Einführung der Preise mit einer durchdachten Umstellungsstrategie umzusetzen. Insbesondere im Bereich der Gewichtung von Markt- und Kostenelement ist es wichtiger denn je, wirtschaftliche und rechtliche Überlegungen anzustellen und diese zu dokumentieren, um bei Auseinandersetzungen stichfeste Begründungen für die Wahl der Gewichtung vorzulegen. Insbesondere mit Blick auf die anstehende Transformation des Wärmemarktes sowie die Änderungen im Emissionshandel steigt die Komplexität bei der Fernwärmepreisberechnung und rechtskonformen Einführung. Hier ist eine passende Vertrags- und Laufzeitstrategie rechtlich essenziell, um verbraucherschutzrechtliche und kartellrechtliche Risiken zu vermeiden. Gerne stehen wir Ihnen mit unseren interdisziplinären Beratungsleistungen für alle Fragen rund um die wirtschaftliche und rechtliche Gestaltung von Preisgleitklauseln und die vertragliche und organisatorische Umstellungsstrategie zur Verfügung.
1 OLG Nürnberg Urteil vom 21.1.2025 – 3 U 1380/24.
2 LG Berlin, Urteil vom 26.9.2025 AZ 19 O 270/24, LG Frankfurt Urteil vom 9.6.2025 – 2-03 O 100/24.
3 OLG Celle, Urteil vom 18.11.2025 – 13 UKl 3/24.
4 AG Leipzig, Urteile vom 24.11.2025 – 107 C 1594/25 und 01.12.2025 – 108 C 1837/25.
5 KG Berlin, Urteil vom 27.2.2025 – 7 U 84-24.
6 LG Wuppertal, Urteil vom 3.4.2025 – 5 O 162/23.
7 10. Sektorgutachten der Monopolkommission: Energie und Effizienz für ein zukunftsfähiges Energiesystem, BT-Drs. 21/2810.
8 Fünfundzwanzigstes Hauptgutachten der Monopolkommission Wettbewerb 2024, BT-Drs. 20/12265.
9 BT-Drs. 21/905, Rn. 70f.

