VGH Hessen kippt Urteil und erklärt Wiesbadener Wasserverbrauchsteuer für rechtswidrig
- VGH stoppt Wiesbadens Wassersteuer – Abgabe ist rechtswidrig.
- Gericht kassiert Wassercent: Steuer auf Trinkwasser unzulässig.
- Grundsatzurteil setzt Kommunen bei Wasserabgaben enge Grenzen.
Ausgangslage: Der geplante Wiesbadener „Wassercent“
Die Stadtverordnetenversammlung Wiesbaden hatte im Dezember 2023 beschlossen, zusätzlich zu den bestehenden Wassergebühren eine kommunale Wasserverbrauchsteuer in Höhe von 0,90 Euro je Kubikmeter Trinkwasser einzuführen. Die Abgabe sollte ab dem 1.1.2024 gelten und sowohl Haushalte als auch Betriebe betreffen. Ziel der Steuer war es unter anderem, zusätzliche Einnahmen für den städtischen Haushalt zu erzielen und zugleich Anreize für einen sparsamen Umgang mit Trinkwasser zu setzen.
Noch vor Inkrafttreten griff jedoch die hessische Kommunalaufsicht ein und beanstandete den Beschluss. Sie hielt die Steuer für unvereinbar mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der kommunalen Wasserversorgung.2
Der Gang durch die Gerichte
Gegen das Einschreiten der Kommunalaufsicht klagte die Stadt erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden. Dieses kam im April 2025 zum Ergebnis, dass die Erhebung einer Wasserverbrauchsteuer grundsätzlich zulässig sei, und hob die Beanstandung auf. Darüber berichteten wir in unserer Ausgabe vom 25.4.2025.3
Das Land Hessen legte hiergegen Berufung ein. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschied schließlich am 15. April 2026 zugunsten des Landes und erklärte die Wiesbadener Wasserverbrauchsteuer für rechtswidrig. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu. Möglich ist lediglich eine Nichtzulassungsbeschwerde, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.4
Die Kernaussagen des Urteils
Der VGH stellte in seiner Entscheidung zwei Aspekte in den Mittelpunkt. Zum einen verstoße die Steuer gegen das sogenannte Kostendeckungsprinzip. Es handle sich zwar formal um eine Steuer, wirtschaftlich wirke die Abgabe jedoch wie eine zusätzliche Wassergebühr, die neben Grund- und Mengengebühr trete. Gebühren in der Wasserversorgung dürften jedoch weder über- noch unterdeckend ausgestaltet sein.
Zum anderen hielt das Gericht die Steuer für unverhältnismäßig, soweit sie auch den lebensnotwendigen Trinkwasserverbrauch erfasse. Bei einem unvermeidbaren Grundbedarf lasse sich eine echte Lenkungswirkung kaum erreichen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung des VGH Hessen verdeutlicht, dass Kommunen bei der Einführung eigener Abgaben im Bereich der Wasserversorgung engen rechtlichen Grenzen unterliegen. Eine kommunale Steuer darf nicht so ausgestaltet sein, dass sie wirtschaftlich wie eine zusätzliche Wassergebühr wirkt und in das gebührenrechtliche Kostendeckungsprinzip eingreift.
Von der Wiesbadener Regelung zu unterscheiden sind landesrechtliche Wasserentnahmeentgelte, die an die Entnahme von Wasser aus der Natur anknüpfen. Solche Instrumente bestehen in zahlreichen Bundesländern bereits seit Jahren und stehen aktuell auch in Bayern vor der Einführung. Sie entfallen zwar nicht unmittelbar auf den Endkunden, wirken sich jedoch auf Kostenstrukturen und Entgeltkalkulationen der Wasserversorgung aus.
Bei der rechtssicheren Ausgestaltung und Kalkulation von Gebühren und Entgelten unterstützen wir Kommunen und Versorger regelmäßig im Rahmen unserer Beratungsleistungen. Nehmen Sie dazu gerne Kontakt mit uns auf.
1 Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Pressemitteilung vom 15.4.2026 zum Urteil 5 A 1027/25
2 Tagesschau (HR): Gericht: Wiesbaden darf doch keinen Wassercent erheben
3 RÖDL: Wasserverbrauchsteuer in Wiesbaden zugelassen (Einordnung zum vorinstanzlichen Urteil)
4 DATEV / Lexinform: Wiesbadener Wasserverbrauchsteuer rechtswidrig – VGH Hessen
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