Vollstreckung russischer Gerichtsentscheidungen unter Sanktionsbedingungen: Entwicklungen in der Europäischen Union und in Russland
- Vollstreckung russischer Gerichtsentscheidungen
- Sanktionsstreitigkeiten
- Europäische Union
- Russische Arbitrazhgerichte
Die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen in Sanktionsstreitigkeiten hat sich in den vergangenen Jahren sowohl in der Europäischen Union als auch in Russland erheblich gewandelt. Beginnend ab 2022 dehnten russische Gerichte ihre Zuständigkeit aktiv aus und vollstreckten Forderungen gegenüber ausländischen Banken sowie deren Tochtergesellschaften auf der Grundlage der Artikel 248.1–248.2 ARB RF. Mit Wirkung des Jahres 2025 nahm das Oberste Gericht der Russischen Föderation jedoch eine entscheidende Korrektur dieses Ansatzes vor. Im Gegensatz dazu verfolgte die Europäische Union über den gesamten Zeitraum hinweg eine strikt ablehnende Linie: Russische Gerichtsentscheidungen wurden systematisch nicht anerkannt. Mit der Verabschiedung des 18. Sanktionspakets im Juli 2025 wurde diese Position nun auch gesetzlich verankert – es besteht ein ausdrückliches Verbot der Anerkennung und Vollstreckung russischer Gerichtsentscheidungen in „Sanktionsstreitigkeiten“ auf dem Gebiet der EU (Art. 11 2a und 2b).
Bis 2025 gingen russische Schiedsgerichte von einer ausschließlichen Zuständigkeit für Sanktionsstreitigkeiten aus. In der Praxis führte dies zur Vollstreckung erheblicher Geldbeträge von ausländischen Unternehmen und deren Tochtergesellschaften in Russland. So entschied das Arbitrazhgericht St. Petersburg und der Leningrader Region im Fall Nr. A56-74595/2023, dass die UniCredit Bank AG 45,6 Mrd. RUB zu zahlen habe, und erklärte die Weigerung der Bank im Hinblick auf eine Garantie aufgrund der EU-Sanktionen für unrechtmäßig. In einem weiteren Fall – Nr. A40-154579/2023 – verpflichtete das Arbitrazhgericht Moskau die Euroclear Bank SA/NV zur Zahlung von rund 15 Mrd. RUB an Kuponzinsen, obwohl der belgische Verwahrer auf die unmittelbare Anwendung des EU-Sanktionsrechts verwies. Diese Entscheidungen verdeutlichen den damaligen Trend: Russische Gerichte übertrugen die Verantwortung auf ausländische Unternehmen und deren Tochtergesellschaften, ohne die tatsächliche Beteiligung an der Vermögensblockade zu prüfen.
In der EU hingegen entwickelte sich ein gänzlich anderer Ansatz. Nationale Gerichte stellten die Priorität des Sanktionsrechts über die Vollstreckung russischer Gerichtsakte und betonten den Schutz der öffentlichen Ordnung. Beispielhaft ist das Urteil des Obersten Landesgerichts Stuttgart vom 13. Mai 2025, das die Anerkennung eines Schiedsspruchs des Internationalen Handelsgerichtshofs bei der Handelskammer RF verweigerte. Es ging um die Rückzahlung einer Anzahlung für Ausrüstung, die von einem deutschen Unternehmen nicht nach Russland geliefert wurde und deren Lieferung durch Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verboten war. Das Gericht stellte klar, dass die Vollstreckung des Schiedsspruchs eine Verletzung des EU-Sanktionsrechts sowie des deutschen Strafrechts zur Folge hätte. Ein weiteres Beispiel liefert die Vorlage des Berufungsgerichts Schweden an den EuGH im Jahr 2024 zur Rückzahlung einer Anzahlung im Vertrag zwischen dem russischen Unternehmen „Stankoinport“ und der belgischen Reibel. Obwohl das russische Unternehmen nicht sanktioniert war, prüfte das schwedische Gericht, ob Art. 11 2a und 2b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 die Durchsetzung vertraglicher Ansprüche, deren Ausführung durch Sanktionen unmöglich geworden ist, behindert. Diese Rechtsprechung unterstreicht den Vorrang des Sanktionsrechts und blockierte faktisch die Vollstreckung russischer Gerichtsentscheidungen innerhalb der EU.
Auch in Russland kam es zu markanten Veränderungen. Ein entscheidender Wendepunkt war die Entscheidung des Obersten Gerichts der Russischen Föderation vom 12. Mai 2025 im Fall Nr. A40-167352/2023 („Sovcombank gegen Citibank N.A. und K.B. ‚Citibank‘“). Das Oberste Gericht hob die Entscheidungen der unteren Instanzen auf, welche die gesamtschuldnerische Haftung der russischen Tochtergesellschaft für Verpflichtungen der Muttergesellschaft festgelegt hatten. In der Begründung wies das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass eine bloße formale Unternehmensverbindung nicht ausreichend sei: Es müsse die tatsächliche Beteiligung der Tochtergesellschaft an der strittigen Pflichtverletzung festgestellt werden. Damit entfernte sich die russische Rechtsprechung vom früheren Mechanismus der „automatischen Gesamtschuld“ und etablierte ein ausgewogeneres Modell.
Die Verabschiedung des 18. Sanktionspakets der EU im Sommer 2025 bestätigte die Linie der Europäischen Union endgültig. Die Verordnung (EU) 2025/1494 ergänzte die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 um den neuen Artikel 11b, der ausdrücklich die Anerkennung und Vollstreckung russischer Gerichtsentscheidungen auf der Grundlage der Artikel 248.1–248.2 ARB RF verbietet. Jede russische Entscheidung in „Sanktionsstreitigkeiten“ ist nun automatisch in der EU rechtlich unwirksam. So kann beispielsweise das Urteil des Arbitrazhgerichts Moskau vom 31. Juli 2025 im Fall A40-159069/2024 (UMATEX gegen Sberbank CZ) weder in Tschechien noch in einem anderen EU-Mitgliedstaat vollstreckt werden.
Abschließend lässt sich feststellen, dass sich die Rechtspraxis in Russland und der EU in entgegengesetzte Richtungen entwickelt hat. Russische Gerichte nutzten zunächst aktiv die „Sanktionszuständigkeit“, gingen jedoch nach 2025 vorsichtiger vor und verweigern seither die automatische Haftung ausländischer Banktochtergesellschaften. Europäische Gerichte hingegen verfolgten von Beginn an eine strikte Nichtvollstreckungslinie und erhielten nun eine explizite gesetzliche Norm, die dieses Verbot bestätigt. Folglich können russische Entscheidungen in Sanktionsstreitigkeiten ausschließlich innerhalb Russlands und nur in Bezug auf Vermögenswerte ausländischer Unternehmen oder deren Tochtergesellschaften auf dem Territorium der RF angewendet werden.

