Veröffentlicht am 18. März 2026
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Vorabentscheidungsverfahren zur Dreijahreslösung des BGH

  • Umgang mit unwirksamen Preisänderungsklauseln
  • Dreijahreslösung des BGH auf dem Prüfstand
  • Einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Fernwärmeversorgers
  • Auswirkungen einer Vorabentscheidung des EuGH
BGH-Rechtsprechung auf dem Prüfstand: Vorabentscheidungsverfahren zur Dreijahreslösung und zum einseitigen Leistungsbestimmungsrecht nach § 4 AVBFernwärmeV – droht den Fernwärmeversorgungsunternehmen Ärger aus Luxemburg?

Am 10.12.2024 hat das Kammergericht Berlin dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Inhalt der Vorlagefragen ist dabei, ob die Rechtsprechung des BGH hinsichtlich der Dreijahreslösung sowie hinsichtlich des Bestehens eines einseitigen Rechts des Fernwärmeversorgungsunternehmens zur Anpassung einer unwirksamen Preisanpassungsklausel mit europäischem Recht vereinbar ist. Am 12.3.2026 fand nun die Eröffnung des mündlichen Verfahrens am EuGH statt.

Ausgangssituation: Preisänderungsklauseln in Wärmelieferungsverträgen

Zentraler Bestandteil vieler Wärmeversorgungsverträge sind aufgrund der meist langen Laufzeiten Preisänderungsklauseln, deren Ausgestaltung maßgeblich in § 24 AVBFernwärmeV geregelt ist. Durch sie wird gewährleistet, dass das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung während der Vertragslaufzeit gewahrt bleibt. Nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV dürfen Preisänderungsklauseln dabei nur so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Welche Rechtsfolge eintritt, wenn eine solche Klausel als unwirksam betrachtet wird, ist bisher gesetzlich hingegen nicht abschließend geregelt worden.

Wird die Unwirksamkeit einer Klausel festgestellt, gilt sie als nicht mehr anwendbar. Im Fall einer bereits bei Vertragsschluss fehlerhaft ausgestalteten Preisänderungsklausel hätte dies zur Folge, dass sämtliche Preisänderungen, die während der Vertragslaufzeit aufgrund eben dieser Klausel vorgenommen wurden, ebenfalls unwirksam wären. Der einzige wirksam zustande gekommene Preis für die Lieferung der Fernwärme wäre dann der ursprünglich zu Vertragsbeginn zwischen den Parteien vereinbarte Ausgangspreis. Dieses Ergebnis trägt allerdings dem Ziel der Wahrung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung nicht ausreichend Rechnung, da sich das Fernwärmeversorgungsunternehmen erheblichen finanziellen Risiken aufgrund möglicher Rückforderungsansprüche der Kunden unter Umständen noch viele Jahre später ausgesetzt sehen würde.

Die Dreijahreslösung des BGH

Dieses Dilemma hat auch der BGH erkannt und die t-3-Rechtsprechung, oder Dreijahreslösung, entwickelt. Ausgehend von der Maxime der Wahrung der Interessen beider Parteien legt der BGH die einzelnen Wärmelieferungsverträge ergänzend wie folgt aus: Die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen wirkt sich nur auf solche Preisänderungen aus, die innerhalb eine Dreijahreszeitraums vor Erhebung des erstmaligen Widerspruchs des betroffenen Kunden gegen eine Jahresabrechnung liegen. Es gilt dann für die Abrechnung des Vertrags das Preisniveau der Jahresabrechnung, die außerhalb des aufgreifbaren Dreijahreszeitraums liegt. Dies hat zur Folge, dass sich etwaige Rückforderungsansprüche auf einen Zeitraum den entsprechenden Dreijahreszeitraum beschränken. Insofern werden Rechtssicherheit und Rechtsfrieden priorisiert.

Das einseitige Leistungsbestimmungsrecht

Daraus ergibt sich jedoch unmittelbar das Problem der zukünftigen Ausgestaltung der fraglichen Preisänderungsklausel. Um eine Rückabwicklung des gesamten Vertrags zu vermeiden, muss die Klausel innerhalb des laufenden Vertragsverhältnisses ersetzt werden. Daher hat der BGH in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2022, VIII ZR 175/19) klargestellt, dass ein Fernwärmeversorgungsunternehmen berechtigt und unter Umständen sogar verpflichtet ist, eine unwirksame Preisänderungsklausel auch während eines laufenden Versorgungsverhältnisses einseitig durch eine wirksame Regelung zu ersetzen. Denn ohne eine entsprechende Änderungsbefugnis wäre der Versorger gezwungen, Preissteigerungen fortwährend selbst zu tragen, auch wenn dies seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und damit den Fortbestand der Fernwärmeversorgung in Frage stellen würde.

Die Vorlagefragen und ihre Begründung

Das Kammergericht Berlin und viele Verbraucherschützer waren und sind allerdings der Ansicht, dass die Rechtsprechung des BGH mit europäischem Recht, namentlich mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der „Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen“ (Klausel-RL) nicht vereinbar sind. Daher legte das KG die Fragen, ob die Dreijahreslösung und das einseitige Leistungsbestimmungsrecht mit der Klausel-RL vereinbar sind, dem EuGH zur Vorabentscheidung (Art. 267 AEUV) vor. Die Artikel 6 und 7 der Klausel-RL verlangen, vereinfacht gesagt, dass eine missbräuchliche Klausel nicht angewendet wird, der Vertrag im Übrigen aber auf derselben Grundlage bestehen bleibt, wenn er ohne die missbräuchliche Klausel bestehen kann (Art. 6) und das Verwenden missbräuchlicher Klauseln sanktioniert wird (Art. 7).

Der EuGH hat nun also zum einen die Frage zu beantworten, ob die Dreijahreslösung des BGH eine „nationale Bestimmung allgemeiner Art” darstellt, wie das Kammergericht meint. In diesem Fall würde sie wohl gegen Art. 6 der Klausel-RL verstoßen. Laut dem BGH handelt es sich aber um eine im Einzelfall vorgenommene, sogenannte „ergänzende Vertragsauslegung“. Als solche wäre sie mit der Richtlinie vereinbar.

Zum anderen muss der EuGH entscheiden, ob das einseitige Leistungsbestimmungsrecht überhaupt unter die Anwendung der Klausel-RL fällt und wenn ja, ob insbesondere ein hinreichender Sanktionscharakter nach Art. 7 der Klausel-RL vorliegt, wenn der Verwender der unwirksamen Klausel allein eine neue Klausel in den Vertrag einführen darf.

Hier stellt sich allerdings schon die praktische Frage, wie eine sinnvolle Alternative zur Regelung gestaltet werden könnte. Denn die Möglichkeit der Anpassung innerhalb des Vertragsverhältnisses ist sehr wohl auch günstig für Kunden, da die Ausübung des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts nur gestattet ist, wenn die neue Klausel wirksam ist. Auch liegt die Sicherstellung der Solvenz des Fernwärmeversorgers im Interesse des Kunden, der Investitionen für den Hausanschluss getätigt hat und darauf vertraut, dass er diesen über einen längerfristigen Zeitraum zum Wärmebezug nutzen kann.

Ein Sonderkündigungsrecht des Versorgers für den Fall der zwischenzeitlichen Unwirksamkeit der Preisgleitformel würde dem Ziel widersprechen, die Wärmeversorgung des Kunden während der vertraglich zugesicherten Laufzeit sicherzustellen. Da die einseitige Anpassung regelmäßig ebenfalls der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliegt, hat der Kunde derzeit auch bereits die Möglichkeit, die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Anpassung gerichtlich überprüfen zu lassen. Zusätzlich hat der Kunde nach dem aktuellen Stand der AVBFernwärmeV regelmäßig Ausstiegsrechte nach § 3 AVBFernwärmeV. Es ist deshalb fraglich, inwieweit eine Abweichung von der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BGH tatsächlich im Vergleich zum Status Quo vorteilhaft für Wärmekunden wäre.

Wirkungen der Entscheidung des EuGH

Insgesamt müssen Fernwärmeversorgungsunternehmen künftig die Möglichkeit bedenken, dass der EuGH die fragliche Rechtsprechung des BGH als mit dem Unionsrecht unvereinbar ansieht.

Bindend ist die vorliegende Entscheidung zunächst nur für alle Gerichte innerhalb des Verfahrens. Dennoch haben andere Gerichte bei anderen Verfahren die Entscheidung des EuGH bei ihrer Auslegung zukünftig zu beachten. Zeitlich wirkt die Entscheidung nach Art 267 AEUV auch rückwirkend. Der EuGH lässt sich selbst die Möglichkeit offen, die Rückwirkung zu begrenzen, macht davon allerdings nur selten Gebrauch.

Bei einem Vorabentscheidungsverfahren zum Begriff der „Kundenanlage“ im EnWG hat die potenzielle Menge der Betroffenen jedenfalls nicht dazu geführt, dass der EuGH eine Begrenzung vorgenommen hätte. Der BGH hat sich im Nachgang im Rahmen des festgestellten Verstoßes des Konstrukts der Kundenanlage gegen Europarecht der Sichtweise des EuGH angeschlossen und auf eine ihm mögliche erneute Vorlage beim EuGH verzichtet.

Mögliche Folgen für Fernwärmeversorgungsunternehmen

Man sollte sich darauf einstellen, dass im Fall der Feststellung der Unionsrechtswidrigkeit der BGH-Rechtsprechung Verbraucherverbände und einzelne Kunden deutlich häufiger gegen Preisänderungsklauseln vorgehen werden. Das OLG Celle hat zudem entschieden, dass eine Musterfeststellungsklage eines Verbraucherverbandes als „Beanstandung“ aller betroffenen Kunden gilt. Im Erfolgsfall könnte dies zu massiven gebündelten Forderungen führen. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

Sollte die Dreijahreslösung fallen, könnten Rückforderungen deutlich weiter in die Vergangenheit reichen als bisher vorgesehen. Für viele Versorger würde dies eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen, insbesondere mit Blick auf die Preisentwicklungen der letzten Jahre und die aktuell uneindeutige Rechtsprechung zum Ermessen des Versorgers bei der Gewichtung des Marktelements.

Fernwärmeversorgungsunternehmen sollten daher ihre Verträge und insbesondere Ihre Preisgleitklauseln auf ihre Wirksamkeit prüfen.

Bei einer geplanten Umstellung der Verträge sollten auch neue Preisgleitklauseln hinsichtlich ihrer Wirksamkeit intensiv geprüft werden.

Es empfiehlt sich ebenfalls, die wirtschaftlichen Risiken hinsichtlich bereits geänderter oder auch ursprünglich vereinbarter Preisgleitklauseln zu bewerten. Auch wenn der Ausgang des Verfahrens noch offen ist und auch die Reaktion des BGH abzuwarten bleibt, empfiehlt es sich bereits jetzt vorbeugende Maßnahmen zu treffen, um finanzielle Schäden abwenden zu können.

Ausblick

Wie die Entscheidung des EuGH ausfällt, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschätzen. Ebenso wenig lässt sich sagen, wann mit einer Entscheidung des EuGH zu rechnen ist. Daher ist zunächst Zurückhaltung geboten.

Der BGH könnte zwar zu einem späteren Zeitpunkt theoretisch eine erneute Vorlage an den EuGH erwägen oder alternative dogmatische Wege beschreiten, auch der Gesetzgeber könnte reagieren und eine unionsrechtskonforme Regelung zum Umgang mit unwirksamen Preisänderungsklauseln in die ohnehin geplante Novelle der AVBFernwärmeV aufnehmen. Doch bis dahin bleibt die Branche in einer Phase der Rechtsunsicherheit.

Wir beobachten das Verfahren in Luxemburg genau und halten Sie fortlaufend informiert.

Sollten Sie Fragen zu bestehenden Verträgen, zur rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Überprüfung Ihrer Preisgleitklauseln oder zu strategischen Optionen im Vorfeld der EuGH‑Entscheidung haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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