Vorsteuerabzug bei dienstlich genutzten Pkw
Zuerst möchten wir kurz zusammenfassen, welche Vorsteuerbeträge nach tschechischem Umsatzsteuergesetz Nr. 235/2004 Gbl. (nachfolgend nur „UStG“) abgezogen werden können.
Von Unternehmern können volle Vorsteuerbeträge für die geschuldete Umsatzsteuer für folgende Lieferungen und sonstige Leistungen geltend gemacht werden, die für ihr Unternehmen ausgeführt worden sind.
- für inländische Lieferungen und sonstige Leistungen,
- für steuerfreie inländische Lieferungen und sonstige Leistungen, die einen Vorsteuerabzug nicht ausschließen,
- für Umsätze im Ausland, deren Vorsteuer abgezogen werden könnte, wenn sie im Inland ausgeführt würden,
- für Finanzdienstleistungen nach § 54 Abs. 1 Buchst. a) bis j), l) bis u) und y) UStG und für die Versicherungsleistungen nach § 55 UStG, die im Drittland ausgeführt werden oder die unmittelbar einer Ausfuhrlieferung zuzuordnen sind und
- für Lieferungen und sonstige Leistungen nach § 13 Abs. 9 Buchst. a), b), d) und e) UStG und nach § 14 Abs. 5 UStG,
- für Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen von gesetzlichen Rundfunkanbietern.
Verwendet der Unternehmer die Umsätze sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, ist der Teil der Vorsteuerbeträge, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen zuzurechnen ist, nicht abziehbar (nachfolgend nur „teilweiser Vorsteuerabzug“), wenn das Umsatzsteuergesetz nicht eine abweichende Regelung enthält.
Steuerpflichtige und nicht steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen
Verwendet der Unternehmer für sein Unternehmen einen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder die von ihm in Anspruch genommenen sonstigen Leistungen nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, sind die Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die für Zwecke außerhalb des Unternehmens verwendet werden.
Voller Vorsteuerabzug
Werden an den Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen ausgeführt, für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, kann nach Ermessen des Unternehmers ein voller Vorsteuerabzug vorgenommen werden. Die Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die für die Zwecke außerhalb des Unternehmens verwendet werden, gelten dann als Lieferungen nach § 13 Abs. 4 Buchst. a) UStG oder sonstige Leistungen nach § 14 Abs. 3 Buchst. a) UStG. Die volle Vorsteuer für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens kann nach diesen Bestimmungen nicht abgezogen werden. Dasselbe Schema gilt bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die zuerst für Zwecke des Unternehmens beansprucht, jedoch letztendlich teilweise für Zwecke außerhalb des Unternehmens verwendet werden.
Beispiel:
Der Arbeitgeber überlässt den Arbeitnehmern Dienstwagen auch für Privatfahrten. Nutzt der Mitarbeiter den Dienstwagen auch zu Privatfahrten, muss nach angefallenen Fahrzeugkosten bzw. Ausgaben der Vorsteuerabzug geprüft werden.
- Der Kraftstoffbeleg wird in voller Höhe verbucht, es wird der volle Vorsteuerabzug vorgenommen. Nach Ermittlung des Verhältnisses zwischen den dienstlich und privat gefahrenen Kilometern wird die Rechnung nach § 32 UStG ausgestellt. Wir weisen darauf hin, dass die Erträge und Aufwendungen demselben Veranlagungszeitraum zuzuordnen sind;
- Bei der Verbuchung des Kraftstoffbelegs wird die Vorsteuer nach dem ermittelten oder geschätzten Verhältnis zwischen den auf Dienst- und Privatfahrten entfallenden Kraftstoffpreis berichtigt.
Ermittlung des Verhältnisses
Die Ermittlung der teilweisen Vorsteuer erfolgt nach dem folgenden Schema: Die Vorsteuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die nicht nur für das Unternehmen des Unternehmers verwendet werden, wird nach dem Verhältnis ermittelt, nach dem die Lieferungen und sonstigen Leistungen für die Zwecke des Unternehmens und für Zwecke außerhalb des Unternehmens verwendet worden sind (nachfolgend nur „Verhältnis“). Dieses prozentuelle Verhältnis wird auf das volle Prozent aufgerundet.
Umsatzsteuer für Fahrzeugkosten – nicht für Kraftstoffkosten
Weiterhin muss die Verwaltungspraxis beachtet werden, nach der einkommen- bzw. körperschaftsteuerliche Beurteilung von der umsatzsteuerlichen Beurteilung abweicht. Wie schon genannt, können die Fahrzeugkosten bei Dienstwagen, auf deren Nutzung die 1 Prozentige Regelung angewandt wird, voll abgezogen werden. Ein voller Vorsteuerabzug ist jedoch unzulässig. Die Vorsteuer darf nicht voll, sondern muss nur teilweise abgezogen werden. Die nicht abgezogene Vorsteuer gehört jedoch zu den Betriebsausgaben (selbstverständlich dann, wenn die Erträge und Aufwendungen demselben Geschäftsjahr zugeordnet werden).
Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Die Vorsteuer, die beim Erwerb des Betriebsvermögens – z.B. der Vorräte, jedoch nicht der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens – abgezogen wurde, wobei die Wirtschaftsgüter innerhalb der Festsetzungsfrist nach § 73 Abs. 3 UStG letztendlich nicht oder nur gemischt für unternehmerische Zwecke genutzt wurden, ist zu berichtigen.
Vorsteuer für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens?
Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen.
Zusammenfassung
Da die Wirtschaftsgüter nach UStG anders zu beurteilen sind als betriebliche Aufwendungen, gelten auch andere Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. Sollten Sie Rückfragen haben, sind wir gerne bereit, Sie beratend zu unterstützen.