Veröffentlicht am 22. Juli 2026
Lesedauer ca. 9 Minuten

Wärmegesetzgebung: Politische Weichen vor der Sommerpause

  • Das GModG ist im Bundestag beschlossen, daraus ergeben sich auch neue Chancen für Versorger.
  • Förderung im Rahmen des KWKG: keine Beihilfe. Kommt jetzt eine KWKG-Novelle?
  • Änderungen bei der BEG-Förderung: Schnell sein lohnt sich künftig mehr.
  • Die GModG-Reform sichert die Wettbewerbsfähigkeit der Fernwärme und stärkt Versorgungsgebiete.
Christian Marthol
Partner
Rechtsanwalt
Benjamin Richter
Partner
Diplom-Betriebswirt (FH)
Die rechtlichen Neuerungen im Energiebereich greifen in die Praxis über. Insbesondere für Fernwärmeversorger bleibt es spannend, auch wenn die Änderungen keinen Rückschlag darstellen. Nach dem Novellierungsentwurf des WPG und der Verabschiedung des GModG stehen bereits die nächsten großen gesetzlichen Änderungen an.

Hinzu kommt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), die Auswirkungen auf Fördermechanismen und nationale Regelungen haben wird, sowie die Umstellung der BEG-Förderung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Einordnung der aktuellen Rechtslage

Im Folgenden beleuchten wir geplante und bereits erfolgte Gesetzesänderungen sowie Entscheidungen und deren Bedeutung für die wärmerechtliche Praxis näher. Wir geben einen Abriss, was in den letzten Wochen vor der Sommerpause noch im Bundestag beschlossen wurde und was uns im Herbst voraussichtlich bevorsteht. Zudem hat auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Änderungen auf den Weg gebracht, und auch der EuGH mischt den Wärmemarkt in Deutschland weiter auf.

Für Energieversorger, Stadtwerke, Industrieunternehmen und Immobilienwirtschaft ergeben sich daraus erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Herausforderungen – allerdings verschieben die bestehenden EU-Regeln, die Kostenteilungsvorgaben zur Bio-Treppe, die Bewertungspraxis vor dem Hintergrund der EU-Taxonomie und die aktuellen Preise für fossile Brennstoffe die Wirtschaftlichkeit zugunsten des Fernwärme-Anschlusses. Auch wenn sachlich gesehen dazu weitverbreiteter Konsens besteht, müssen Fernwärmeversorger die Wettbewerbsfähigkeit und Vorteile ihres Angebots sachlich nachweisen können.

Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist beschlossen, das Wärmeplanungsgesetz steckt noch fest

Bereits am 10.7.2026 vom Bundestag beschlossen wurde das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Es soll das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) ablösen und für mehr Technologieoffenheit bei der Heizungswahl sorgen. Zu den zentralen Änderungen berichteten wir bereits. Das GModG ist bei Weitem nicht unumstritten, kann für Fernwärmeversorger jedoch auch als Chance betrachtet werden, sich neu auszurichten und die eigene Wettbewerbsfähigkeit genau unter die Lupe zu nehmen.

Künftig dürfen unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen wieder neue Gas- und Ölheizungen in Gebäuden eingebaut werden. Für die Einführung eines regenerativen Anteils bei diesen Heizungen benennt das GModG die „Biotreppe“ bzw. eine Grüngasquote (oder Grünheizölquote). Die genaue Ausgestaltung dieser Grüngasquote ist jedoch nicht Bestandteil des GModG. Dieses sieht lediglich vor, dass ein solches Gesetz bis zum 1.12.2026 als Entwurf vorgelegt werden soll. Somit können wir in diesem Jahr mit einem weiteren Gesetz im Energie- und Wärmebereich rechnen. Für Fernwärmeversorger bedeutet dies auch steigende Konkurrenz zu ihrem Produkt. Dadurch gerät gerade in den nächsten Jahren die Wettbewerbsfähigkeit wieder mehr in den Fokus und muss stärker vertrieblich forciert werden. Insbesondere muss auch Aufklärungsarbeit über die vermeintlich günstigen Alternativen mit herkömmlichen Gas- und Heizölkesseln geleistet werden. Grüne Gase wie Biomethan und Wasserstoff werden voraussichtlich knapp und teuer sein, und in vielen Netzgebieten ist absehbar, dass dort künftig mangels der erforderlichen Mengen gar kein Biomethan zum Einsatz kommt. Hinzu kommen hohe Anforderungen an die Qualität und Nachhaltigkeit des beigemischten Biogases. Wer heute fossil baut, kalkuliert also gegen zwei ungeklärte Größen: Verfügbarkeit und Kostenhöhe eines Brennstoffs, den es womöglich vor Ort nicht in der geforderten Güte geben wird.

Über dem nationalen Recht steht die EU-Gebäuderichtlinie EPBD, die das GModG umsetzt. Der Nullemissionsstandard gilt für neue öffentliche Gebäude ab 2028 und für alle Neubauten ab 2030 – diese dürfen dann keine Vor-Ort-Emissionen aus fossilen Energieträgern mehr verursachen. Für den Neubau bedeutet das: Der Wärmenetzanschluss bleibt die bequemste Route zur Emissionsfreiheit, weil er die Vorgabe ohne eigene Anlage und ohne Brennstoffrisiko erfüllt. Die Lockerung des Heizungsrechts ändert an dieser strukturellen Nachfrage nichts.

Das GModG-Paket führt über einen neuen § 5a CO₂KostAufG eine Kostenbremse ein. Bei neu eingebauten fossilen Heizungen werden CO₂-Abgaben und Gasnetzentgelte ab 2028 sowie die Bio-Treppe-Mehrkosten ab 2029 (bis 30 Prozent Brennstoffanteil) jeweils hälftig zwischen Vermieter und Mieter geteilt; die Regelung gilt nur für Wohnraummietverhältnisse. Der Effekt für den Vertrieb ist unmittelbar: Die 50/50-Belastung trifft die fossile Anlage des Vermieters – ein Fernwärmeanschluss fällt nicht unter dieses Regime und erspart ihm diese dauerhafte, nicht voll umlegbare Kostenbeteiligung. Die politische Absicht ist ausdrücklich, Anreize für klimafreundliche und wirtschaftliche Heizlösungen zu setzen. Für den Vermieter wird die fossile Heizung damit zur laufenden Belastung, der Anschluss zur Entlastung.

Was national grundsätzlich erlaubt ist, entscheidet letztlich in der professionellen Wohnwirtschaft nicht über die Vermarktungs- und Bewertungsfakten. Im Rahmen von Transaktionen spielen vor dem Hintergrund der EU-Taxonomie Zertifikate, welche insbesondere den Energieverbrauch und die Heizungsart / CO₂-Bilanz bewerten, eine zentrale Rolle. Der energetische Zustand schlägt sich entsprechend im Beleihungswert nieder. Ein Anschluss an ein grünes, effizientes Wärmenetz verbessert dieses Rating – und damit den erzielbaren Kaufpreis. Der effiziente und grüne Wärmenetzanschluss entwickelt sich – vor allem in Kombination mit der vorgenannten 50/50-Belastung bei fossilen Heizungsalternativen – zu einem werthaltigen Asset-Merkmal.

Vor dem Hintergrund der Kostenneutralitätsregel des § 556c BGB besteht aber Handlungsdruck: Der Kostenvergleich bei Umstellung des Heizsystems auf gewerbliche Lieferung stützt sich auf die Verbrauchswerte der letzten drei Abrechnungsperioden – und die liegen wegen der krisenbedingten Höchstpreise für Gas und Öl hoch, die Kostenneutralität ist leicht erreichbar. Wer im Bestand umstellen will, sollte jetzt handeln, solange die Rechnung aufgeht, zumal auch die hierzu im Koalitionsvertrag und im Eckpunktepapier der Bundesregierung angekündigte Reform nach der Erfahrung der letzten Jahre wohl noch auf sich warten lassen wird.

Noch im Gesetzgebungsverfahren steckt weiterhin die Novellierung des Wärmeplanungsgesetzes, die bisher nur im Entwurf vorliegt.

Dieser wurde zwar vor dem GModG veröffentlicht, doch das Gesetzgebungsverfahren ist vor der Sommerpause nicht über die erste Lesung im Bundestag und einen Durchgang im Bundesrat hinausgekommen. Durch die Novellierung des WPG sollen kleine Kommunen entlastet werden. Mit einer vereinfachten Wärmeplanung können sich Kommunen mit bis zu 15.000 Einwohnern dafür entscheiden, statt einer umfangreichen Planung nur auf dezentrale Wärmeversorgung zu setzen. Die festgeschriebenen Ziele zum Einsatz erneuerbarer Energien in Wärmenetzen bleiben jedoch bestehen. Die Bundesregierung hat den Förderrahmen, insbesondere Modul 2 der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze, verstetigt. Damit sind weiterhin 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Transformation von neuen und Bestandsnetzen förderfähig, was die Wärmepreise senkt.

EUGH äußert sich zur Förderung aus dem KWKG

Der Europäische Gerichtshof hat jüngst entschieden, dass die Förderung im Rahmen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) keine staatliche Beihilfe darstellt. Damit muss eine Novellierung des KWKG beziehungsweise eine Weiterführung der KWKG-Umlage und KWK-Förderung nicht vorab von der Europäischen Kommission genehmigt werden. Der Weg zur weiteren Ausgestaltung des KWKG durch den deutschen Gesetzgeber ist somit frei. Die Kraft-Wärme-Koppelung spielt beim Ausbau erneuerbarer Energien eine entscheidende Rolle und hat einen nicht unerheblichen Anteil an der Strom- und Wärmeversorgung in Deutschland. Der Investitionsbedarf ist auch deshalb weiterhin enorm.

Vor dem Hintergrund des Urteils haben bereits einige Verbände eine zügige Novellierung des KWKG gefordert. Eine Anpassung war von der aktuellen Regierung im Koalitionspapier schon für das Jahr 2025 vorgesehen. Im Hinblick auf das Urteil lässt sich vermuten, dass dies für die Bundesregierung nun wieder höher auf ihrer Prioritätenliste steht. Die KWKG-Umlage finanziert den Ausbau und die Modernisierung von KWK-Anlagen und Wärmenetzen und ist damit ein wichtiger Treiber für die Senkung von Emissionen im Energiesektor.

Reform bei der BEG-Förderung: kurzfristige Pause aber kein Förderstopp

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die BEG-Förderung reformiert. Ab dem 21.7.2026 gelten neue Anforderungen für Anträge nach dem BEG. In der Zeit vom 9. bis 20.7. findet die Umstellung der Förderung statt. Aktuell können daher keine Anträge gestellt werden. Bereits zugesagte Anträge sind von der anstehenden Änderung jedoch nicht betroffen. Die Förderung wird nach Umsetzung der Maßnahme und bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen gemäß den alten Förderbedingungen ausgezahlt.

Bereits eingereichte Anträge werden zu den alten Förderbedingungen geprüft und bei Einhaltung der Förderbedingungen entsprechend zugesagt. Laut den FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sind alle bislang geförderten Heizungssysteme weiterhin förderfähig. Geändert haben sich insbesondere die Staffelung des Einkommensbonus auf die gewährte Förderung sowie die schrittweise Absenkung der förderfähigen Ausgaben und des Klimageschwindigkeitsbonus. Für Fernwärmeversorger bedeutet dies einen höheren Förderanreiz für potenzielle Kunden, je schneller die Netzplanung voranschreitet. Wenn BEG-EM-Förderungen für Kunden von Fernwärmeversorgern in Betracht kommen, gilt es, die Absenkung der Förderung im Blick zu behalten. Die förderfähigen Ausgaben in der Heizungsförderung sinken alle sechs Monate schrittweise um 750 Euro. Zum Neustart der Förderung betragen die förderfähigen Ausgaben 28.000 Euro. Am 1.2.2027 werden sie um 750 Euro abgesenkt. Ende 2030 liegen die förderfähigen Ausgaben dann bei 22.000 Euro.

Kommt ein neuer Rechtsrahmen für Wärmenetze?

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie plant zudem ein neues Wärmenetzgesetz. Ziel des Gesetzes soll die Novellierung eines Rechtsrahmens für Wärmenetze sein. Welche Auswirkungen das auf die AVBFernwärmeV, das BGB und die FFVAV hat, ist dabei noch unklar. Die Eckpunkte des Wärmenetzgesetzes sollen noch in diesem Monat vorgestellt werden.

Fazit

Die derzeitigen Entwicklungen verdeutlichen vor allem eines: Die regulatorischen Rahmenbedingungen für die Wärmeversorgung stehen im aktuellen Fokus der Gesetzgebung und gewinnen Reform für Reform an Komplexität. Während einige Vorhaben bereits konkrete Auswirkungen entfalten, befinden sich andere noch in der politischen und gesetzgeberischen Ausgestaltung. Dadurch bleibt für Marktakteure eine gewisse Unsicherheit bestehen, zugleich entstehen jedoch neue Handlungsspielräume. Nationale Anpassungen treffen aber auf europäische Dekarbonisierungsvorgaben, auf Kostenregeln, die Entscheidungen für fossile Anlagen verteuern, und auf eine Finanzierungspraxis, die grüne Wärme belohnt. Für die Fernwärmewirtschaft ergibt sich daraus ein klares Vertriebsargument – und ein ebenso klarer Handlungsappell: Das günstige Zusammentreffen aus hohen fossilen Preisen, erleichterter Kostenneutralität und noch offenem Bewertungsvorsprung ist ein Zeitfenster, das aktiv genutzt werden sollte. Gerade für die Fernwärmebranche wird es entscheidend sein, regulatorische Änderungen als Anlass zu verstehen, bestehende Geschäftsmodelle, Investitionsentscheidungen und Transformationspfade kritisch zu hinterfragen. Viele potenzielle Kunden wurden von der Diskussion rund um das GModG verunsichert, was zurzeit spürbar Auswirkungen auf die Nachfrage nach Fernwärme hatte. Fernwärmeversorgungslösungen sind im dicht besiedelten Raum nach wie vor das Mittel der Wahl für eine kosteneffiziente und dekarbonisierte Wärmeversorgung. Dies müssen Fernwärmeversorger nun wieder vermehrt nachweisen. Gerade für den Fernwärmevertrieb steigen die Anforderungen bei der Neukundengewinnung. Wer die bevorstehenden Weichenstellungen frühzeitig in seine strategischen Überlegungen einbezieht, kann auf neue Rahmenbedingungen flexibel reagieren und sich Wettbewerbsvorteile sichern.

Fest steht: Das Wärmerecht bleibt in Bewegung. Die kommenden Monate dürften wichtige Antworten auf bislang offene Fragen liefern, die Komplexität steigern und den weiteren Kurs der Wärmewende maßgeblich bestimmen.

Gerne unterstützen wir Sie im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit Ihrer Wärmesparte und beraten Sie zu den gesetzlichen Änderungen.

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