Veröffentlicht am 18. Februar 2026
Lesedauer ca. 3 Minuten

Wärmenetzausbau- und dekarbonisierungsfahrplan – Weichenstellung für die Entwicklung Ihres Wärmenetzes

  • Pflicht zur Vorlage eines Wärmenetzausbau- und dekarbonisierungsfahrplans bis zum 31.12.2026
  • Es gelten Ausnahmen für kleine Wärmenetze sowie im Zusammenhang mit der BEW
  • Der Umfang des Fahrplans hängt von der aktuellen Wärmeeinspeisung und der Größe des Wärmenetzes ab
Leona Freiberger
Senior Associate
Dipl.-Ing. Regenerative Energiesysteme
Maximilian Scheuer
Master of Engineering (M. Eng.)
Wärmenetzausbau- und dekarbonisierungsfahrpläne sind nicht nur ein strategisches Planungsinstrument, sondern erfüllen ebenso die gesetzliche Verpflichtung aus dem Wärmeplanungsgesetz. Stoßen Sie daher frühzeitig die entscheidenden Planungsprozesse an, um die Transformation Ihres Wärmenetzes strukturiert, nachhaltig und fristgerecht zu planen.

Notwendigkeit zur Transformation von Wärmenetzen

Während neu errichtete Wärmenetze durch gesetzliche Vorgaben wie das Wärmeplanungsgesetz und förderrechtliche Bedingungen insbesondere aus der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) bereits ab der Inbetriebnahme einen hohen Anteil an Erneuerbaren Energien bzw. unvermeidbarer Abwärme aufweisen müssen, basieren viele Bestandsnetze weiterhin schwerpunktmäßig auf fossilen und klimaschädlichen Energieträgern wie Erdgas.

Gesetzgeber fordert Planungsprozesse

Nach der aktuellen Gesetzgebung muss jedes Wärmenetz ab dem 1. Januar 2030 grundsätzlich zu einem Anteil von mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 zu mindestens 80 Prozent aus Erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden. Darüber hinaus muss jedes Wärmenetz bis zum Jahr 2045 vollständig klimaneutral sein.

Um entsprechende Planungsprozesse für die einzelnen Wärmenetze zu forcieren und die Transformation dieser Wärmenetze zu beschleunigen, verpflichtet der Gesetzgeber mit dem Wärmeplanungsgesetz jeden Betreiber eines Wärmenetzes, welches nicht bereits vollständig mit Wärme aus Erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist wird, einen Wärmenetzausbau- und dekarbonisierungsfahrplan zu erstellen, diesen der zuständigen Behörde vorzulegen und auf der Internetseite zu veröffentlichen. Durch die gesetzliche Frist zum 31.12.2026 besteht daher akuter Handlungsbedarf für Betreiber von Wärmenetzen.

Ausgenommen von der gesetzlichen Verpflichtung zur Erstellung eines Wärmenetzausbau- und dekarbonisierungsfahrplans sind Wärmenetze mit einer Länge < 1 km. Außerdem sind Wärmenetze von der Pflicht befreit, für die ein Transformationsplan bzw. eine Machbarkeitsstudie im Sinne der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze erstellt wurde und für die der Betreiber bis zum 31.12.2025 einen Antrag auf Förderung nach Modul 1 im genannten Förderprogramm gestellt hat (vgl. unseren Artikel „Die Uhr tickt! WPG-Pflichten für Wärmenetzbetreiber bis 2026 – Warum ein Transformationsplan jetzt der richtige Schritt ist“). Des Weiteren sind Wärmenetze, für die der Transformationsplan bzw. die Machbarkeitsstudie durch bestandskräftigen Förderbescheid vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für einen Förderantrag für Modul 2 der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze spätestens bis zum Ablauf des 31.12.2026 gebilligt wird, von der Verpflichtung ausgenommen.

Alle Wärmenetzbetreiber, die nicht von der Pflicht zur Erstellung eines Wärmenetzausbau- und dekarbonisierungsfahrplans befreit sind, sollten sich jedoch zeitnah mit der Erstellung auseinandersetzen, da bei Nichterfüllung der Verpflichtung bis zum Jahresende sowohl verwaltungsrechtliche Konsequenzen als auch Schadensersatzansprüche gegenüber zukünftigen Anschlussnehmern denkbar erscheinen (vgl. unseren Artikel „Letzte Chance zur Förderung von Transformationsplänen inkl. LPh 2 bis 4 – das Antragsfenster im BEW Modul 1 schließt sich zum 01.04.2026 – was Wärmenetzbetreiber jetzt beachten sollten | RÖDL“).

Inhalte des Wärmenetzausbau- und dekarbonisierungsfahrplans

Im Wärmenetzausbau- und dekarbonisierungsfahrplan hat der Betreiber eines Wärmenetzes transparent und nachvollziehbar aufzuzeigen, dass die Entwicklung seines bestehenden oder der Bau des neuen Wärmenetzes im Einklang mit den Zielen und Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes steht und insbesondere die geforderten Anteile an Erneuerbaren Energien sowie die vollständige Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 eingehalten werden.

Folgende wesentliche Punkte müssen in Wärmenetzausbau- und dekarbonisierungsfahrplänen berücksichtigt und entsprechend der gesetzlichen Vorgaben ausgearbeitet werden:

  • Darstellung des IST-Zustands des bestehenden Wärmenetzes oder des neuen Wärmenetzes einschließlich der Umgebung
  • Darstellung der Potenziale für die Nutzung Erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme
  • Zukünftige Entwicklungspfade des Netzes bis zum Dekarbonisierungsziel
  • Geplanter Ausbau des Wärmenetzes
  • Erforderliche Maßnahmen im Netz

Sofern ein Wärmenetz eine Länge von 10 Kilometern nicht überschreitet und außerdem zum 31.12.2026 mindestens zu einem Anteil von 65 Prozent mit Wärme aus Erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist wird, kann der Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplan auf die Inhalte

  • Geplanter Ausbau des Wärmenetzes
  • Erforderliche Maßnahmen im Netz

beschränkt werden.

Spätestens alle fünf Jahre ist der Wärmenetzausbau- und dekarbonisierungsfahrplan zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten und zu aktualisieren.

Ihr nächster Schritt

Um die gesetzlichen Verpflichtungen aus dem Wärmeplanungsgesetz einhalten zu können, unterstützen wir Sie gerne.
Gemeinsam entwickeln wir fristgerecht bis zum 31.12.2026 einen belastbaren Wärmenetzausbau- und dekarbonisierungsfahrplan und nutzen damit die strategische Chance, die weitere Entwicklung und Dekarbonisierung Ihres Wärmenetzes bei langfristiger Wirtschaftlichkeit zu planen. Kontaktieren Sie uns hierfür gerne.