Veröffentlicht am 16. September 2026
Lesedauer ca. 5 Minuten

Eckpunkte zum „Wärmenetzpaket“: Neuer Rechtsrahmen soll Grundlage für Investitionen in die Dekarbonisierung schaffen

  • Das Wärmenetzpaket des BMWE ist ein Eckpunktepapier und stellt geplante Änderungen vor.
  • Einseitige Anpassungsmöglichkeiten sollen dringend benötigte Investitionssicherheit schaffen.
  • Eine valide Kalkulation von Preisänderungsklauseln rückt stärker in den Fokus.
  • Mehr Transparenz stärkt das Vertrauen in die Fernwärme und beugt späteren Prüfungen vor.
Benjamin Richter
Partner
Diplom-Betriebswirt (FH)
Mit dem Eckpunktepapier zum „Wärmenetzpaket“ hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) die Leitplanken für die seit Langem erwartete Novellierung des Fernwärmerechts vorgelegt – und damit ein wichtiges Signal für die Wärmewende gesetzt. Kern des Vorhabens ist ein Gesetz, mit dem die Regelungen der AVBFernwärmeV und der FFVAV „schnellstmöglich“ in einen neuen Rechtsrahmen überführt und beide Verordnungen aufgehoben werden. Auch § 556c BGB und die WärmeLV sollen angepasst und auf die neuen Regelungen abgestimmt werden.

Das Bundeskabinett hat am 26.8.2026 Eckpunkte für ein umfassendes Wärmenetzpaket beschlossen. Auf Grundlage dieser Eckpunkte soll ein neues Wärmenetzgesetz entstehen, das insbesondere die bisherigen Regelungen der AVBFernwärmeV und der FFVAV weiterentwickelt und zusammenführt. Dabei hat die Bundesregierung wohl zahlreiche Anregungen aus der Branche berücksichtigt, die sich im Rahmen der bisherigen Novellierungsversuche noch nicht in dieser Form gezeigt hatten. Dennoch bleiben die Reichweite, Übergangsfragen und die konkrete Umsetzung dem Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.

Preisänderungsklauseln: Wer genau kalkuliert, gewinnt Rechtssicherheit

Nach den Eckpunkten sollen die Anforderungen an Preisänderungsklauseln unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konkretisiert werden. Ziel sind mehr Transparenz, Verständlichkeit und Vorhersehbarkeit für Kundinnen und Kunden. Die bisherige Grundstruktur mit Kosten- und Marktelement soll erhalten bleiben. Zugleich soll die Verwendung von Gas-Börsenindizes im Marktelement künftig ausgeschlossen werden.

Besondere praktische Relevanz hat die geplante zusätzliche Möglichkeit, das Kostenelement nicht ausschließlich über einen Kostenindex, sondern an der tatsächlichen Kostenstruktur des Wärmeversorgungsunternehmens auszurichten. Eine solche kostenbasierte Preisänderungsklausel muss nach den Eckpunkten auch Kostensenkungen zugunsten der Kunden abbilden.

Gerade die letztgenannte Option eröffnet bei sachgerechter Umsetzung den Versorgern echte Gestaltungschancen: Eine Klausel, die die reale Kosten- und Erzeugungsstruktur abbildet, ist nicht nur rechtlich robuster, sondern auch gegenüber Kundschaft, Politik und Aufsichtsbehörden deutlich besser vermittelbar. Voraussetzung ist, dass Preisänderungsklauseln künftig genauer berechnet und hergeleitet werden – auf Basis eines validen Businessmodells, das Erzeugungsportfolio, Beschaffungsstrategie, Investitionspfad und Kostenentwicklung konsistent abbildet. Wer diese Hausaufgaben macht, verwandelt eine formale Anforderung in einen belastbaren Wettbewerbsvorteil und schafft Vertrauen auf Gesellschafterebene.

Einseitige Preisanpassung: Mehr Möglichkeiten zur Refinanzierung von Investitionen in die Dekarbonisierung von Wärmenetzen

Die einseitige Anpassung von Ausgangspreisen (AP0 und GP0) und Preisänderungsklauseln – einschließlich des Austauschs von Indizes, ihrer Gewichtung und fixer Anteile – soll gesetzlich geregelt und rechtssicher möglich werden, wenn das Wärmeversorgungsunternehmen Dekarbonisierungsmaßnahmen oder Netzausbaumaßnahmen, die der Dekarbonisierung des Netzes dienen, umsetzt. Flankiert wird dies durch ausgewogene Kundenschutzmechanismen, die bereits aus der Strom- und Gasversorgung bekannt sind: angemessene Ankündigungsfristen, ein Sonderkündigungsrecht bei einseitiger Erhöhung der Ausgangspreise sowie die Vorgabe von korrekten Abschreibungszeiträumen bei der Umlage der Investitionskosten.

Damit möchte der Gesetzgeber eines der größten Investitionshemmnisse der Wärmewende ausräumen: Die bisherige Rechtsunsicherheit bei der Umstellung von Preissystemen hat viele Transformationsvorhaben ausgebremst. Künftig sollen Versorger Dekarbonisierungsinvestitionen mit der Gewissheit tätigen können, dass sich diese über das Preissystem rechtssicher refinanzieren lassen – ein echter Fortschritt für die Planbarkeit langfristiger Investitionen.

Um diesen Hebel zu nutzen, gilt: Die einseitige Anpassung kann nur auf einer verlässlichen Datengrundlage und Planung erfolgen. Wer Ausgangspreise und Klauseln investitionsbedingt anpassen will, sollte Investitionsvolumen, Inbetriebnahmezeitpunkte, Abschreibungszeiträume und die Auswirkungen auf den Erzeugungsmix nachvollziehbar belegen können. Eine valide, integrierte Transformations- und Finanzplanung ist damit der Schlüssel, um bei den Kunden frühzeitig Akzeptanz zu wecken und Planbarkeit zu schaffen. Diese Vorgehensweise schützt zugleich wirksam vor Rückforderungsrisiken und Auseinandersetzungen.

Neue Kundenrechte stärken die Akzeptanz der Fernwärme

Die Eckpunkte sehen ferner vor, bestehende Rechte von Endkunden auf Leistungsanpassung zu konkretisieren. Danach soll ein Kunde nach erfolgter Energieberatung eine Anpassung der vereinbarten Leistung verlangen können, wenn Effizienzmaßnahmen durchgeführt werden, erneuerbare Energien eingesetzt werden oder eine Überdimensionierung der Leistung vorliegt. Bei einer Überdimensionierung soll das Recht nach den Eckpunkten auf die ersten drei Jahre der Vertragslaufzeit begrenzt werden.

Auch das Sonderkündigungsrecht bei Eigenversorgung mit erneuerbaren Energien soll nach den Eckpunkten fortentwickelt werden. Es soll dem Kunden nur zustehen, wenn das Wärmenetz, an das er angeschlossen ist, die Anforderungen des Wärmeplanungsgesetzes nicht erfüllt. Bei einer Kündigung innerhalb der ersten zehn Jahre soll das Wärmeversorgungsunternehmen einen angemessenen Ausgleich für nicht amortisierte kundenspezifische Investitionen verlangen können.

Für Wärmeversorgungsunternehmen folgt daraus ein zusätzlicher Planungsauftrag. Absatz-, Anschluss- und Leistungsprognosen sollten künftig noch enger mit dem Dekarbonisierungspfad, den Kundensegmenten und möglichen Lastreduzierungen verbunden werden. Ein WPG-konform transformiertes Netz kann dabei nicht nur regulatorische Anforderungen erfüllen, sondern auch dazu beitragen, den Kundenbestand langfristig zu sichern.

Transparenz als Chance: Behördliche Prüfung von Anfang an mitdenken

Mit einer verpflichtenden Preistransparenzplattform bei einer Bundesbehörde und einer ex-post-Preisaufsicht auf Bundesebene setzt das BMWE künftig auf mehr Transparenz und Vergleichbarkeit. Versorger sollen Preise, Tarifstrukturen und Strukturparameter mindestens jährlich veröffentlichen sowie Preis- und zentrale Kostenbestandteile in standardisierter Form der zuständigen Behörde vorlegen. Positiv: Der bürokratische Aufwand soll durch den Wegfall und die Bündelung bestehender Meldepflichten nach AVBFernwärmeV, FFVAV, WPG und Energiestatistikgesetz möglichst reduziert werden. Für kleine Netze sind deshalb Ausnahmen vorgesehen. Von besonderem Interesse für die Praxis ist die in den Eckpunkten vorgesehene Möglichkeit, bestimmte geplante Maßnahmen – etwa Investitionen, Netzausbauvorhaben oder einseitige Anpassungen – vorab einer behördlichen Prüfung zu unterziehen. Die konkrete Ausgestaltung, Voraussetzungen und Rechtswirkungen eines solchen Verfahrens stehen jedoch noch nicht fest.

Benchmarking: Vergleichbarkeit gewinnt an Bedeutung

Vor dem Hintergrund der bald verpflichtenden Preistransparenzplattform ist es spätestens jetzt ratsam, am Benchmarking in der Fernwärme teilzunehmen. Hier können die Versorger den status quo der Fernwärmeversorgung mit vergleichbaren Versorgungssystemen individuell challengen und intern die notwendigen Schritte einleiten. Die Erhebungsrunde 2026 läuft noch bis Ende Oktober und wertet die Unternehmenszahlen des Jahres 2025 aus.

Transparenz nach außen wird damit auch vom Reputationsthema zum Vertrauensfaktor – und gut aufgestellte Versorger können hiervon profitieren. Unsere Einordnung: Behördliche Überprüfungen sollten bereits bei jeder Neukalkulation der Preise mitgedacht werden. Wer Kalkulationslogik, Kostenzuordnung und interne Rechnungslegung von Anfang an so dokumentiert, dass sie einer standardisierten Offenlegung und einem behördlichen Vergleichsmarkttest standhalten, ist auf das neue Aufsichtsregime bestens vorbereitet.

Wärmelieferverordnung: Modifizierte Kostenneutralität für Bestandgebäude

Auch das Kostenneutralitätsgebot der WärmeLV soll modifiziert werden – bislang eines der größten Hemmnisse für den Wärmenetzanschluss vermieteter Bestandsgebäude: Bei einer erheblichen Investition in die Heizungsanlage, wozu der Anschluss an ein Wärmenetz typischerweise zählt, soll künftig eine monatliche Mehrbelastung des Mieters von maximal 50 ct/m² Wohnfläche zulässig sein; eine parallele Modernisierungsmieterhöhung ist ausgeschlossen. Die bisherige gesetzliche Regelung soll zudem dann auch Anwendung auf Mieter finden, die sich zuvor selbst mit Wärme versorgt haben; die konkrete Ausgestaltung und ihre Auswirkungen für Vermieter bleiben hierbei allerdings abzuwarten.

Jetzt steht die konkrete Umsetzung der Eckpunkte in das geplante „Wärmenetzgesetz“ im Fokus. Nutzen Sie die Zeit für die Teilnahme am Benchmarking. Wir halten Sie dabei auf dem Laufenden.

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