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Fachanwalt für Vergaberecht, Rechtsanwalt
Der Begriff des öffentlichen Auftrages setzt voraus, dass dadurch eine einklagbare Erfüllungsverpflichtung des Auftragnehmers begründet wird, was bei einer Zuwendung nicht der Fall ist (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2018 – Verg 1/18).
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