Was sollte beim Verkauf von Gegenständen beachtet werden?
Diese Frage hat der letzte Koordinierungsausschuss der Steuerberaterkammer und der Generalfinanzdirektion beurteilt. Werden Gegenstände verkauft, können Ge-werbetreibende als Unternehmer ihr Betriebsvermögen oder als Nichtunternehmer ihr Privatvermögen veräußern. Da die Gegenstände unter unterschiedlichen Um-ständen verkauft werden können, entstehen oft Unklarheiten, die durch den Koor-dinierungsausschuss erläutert wurden.
In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass der Verkauf nicht umsatzsteuerpflichtig ist, weil der Verkäufer nicht als Unternehmer auftritt.
Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) wird bestätigt, dass das Privatvermögen, das gelegentlich für gewerbliche oder berufliche Tätigkeit genutzt wird, nicht als Betriebsvermögen zu betrachten ist. Während der ganzen Dauer, in der der Unternehmer als Eigentümer gilt, müssen die Gegenstände in seinem Privatvermögen stehen, wobei ein vol-ler oder teilweiser Vorsteuerabzug nicht vorgenommen werden darf. Sind diese Voraussetzun-gen erfüllt, ist der Verkauf dieser Gegenstände nicht umsatzsteuerpflichtig.
Als Modellbeispiel dient das Urteil des EuGH C-331/14 Petar Kezič. Ein Bauträger hat seine Grundstücke bebaut. Einige Grundstücke wurden ins Betriebsvermögen überführt, einige Grundstücke blieben dem gegenüber im Privatvermögen. Beim Verkauf des auf diesen Grund-stücken errichteten Gebäudes wurde davon ausgegangen, dass der Umsatzsteuer ausschließ-lich diejenigen Gebäude unterliegen, die sich auf den im Betriebsvermögen stehenden Grund-stücken befinden. Obwohl einige Grundstücke formal nicht im Betriebsvermögen standen, war der EuGH der Auffassung, dass die Nutzung aller Grundstücke gewerblich veranlasst war, wo-bei nicht nur Grundstücke im Betriebsvermögen, sondern auch Grundstücke im Privatvermögen der gewerblichen Tätigkeit dienten. Ein solcher Grundstücksverkauf umsatzsteuer-pflichtig.
Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob verkaufte Gegenstände umsatzsteuerpflichtig sind, ste-hen wir Ihnen gerne zur Verfügung.