Wegerecht schließt bauliche Veränderungen nicht aus
- Wegerecht schließt bauliche Veränderungen nicht aus, wenn Ausübung möglich bleibt
- Tore oder Einzäunungen zulässig, solange Zugang gewährleistet ist
- Zweck des Wegerechts entscheidend, nicht jede Einschränkung verletzt das Recht
- Ansprüche bei bloßer Beeinträchtigung verjähren nach 3 Jahren (§§ 195, 199 BGB)
Zugunsten der Klägerin war an mehreren Nachbargrundstücken ein Wegerecht als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Das Wegerecht gewährte einen Zugang in einer Breite von 1,5 m und umfasste die Begehung sowie das Befahren des Wegs mit Gartengerätschaften. Die Eigentümerin des belasteten Grundstücks errichtete auf der Wegfläche zwei Toranlagen mit einer Durchgangsbreite von etwa 1 m beziehungsweise 1,20 m. Die Tore waren nicht verschließbar und sollten unbefugtes Betreten des Grundstücks verhindern. Erst mehrere Jahre nach Errichtung der Tore verlangte die Klägerin deren Beseitigung. Sie machte geltend, die Tore beeinträchtigten ihr Wegerecht, da die im Grundbuch vorgesehene Mindestbreite nicht eingehalten werde und das Befahren mit Gartengerätschaften erschwert sei. Die Beklagte berief sich unter anderem darauf, dass die Nutzung des Weges weiterhin möglich sei und etwaige Ansprüche zudem verjährt seien.
Nach Auffassung des Landgerichts Köln hindert ein dinglich gesichertes Wegerecht den Eigentümer des belasteten Grundstücks grundsätzlich nicht daran, sein Grundstück einzuzäunen und mit Toranlagen zu versehen. Auch verschließbare Tore seien zulässig, sofern der Berechtigte die Möglichkeit habe, diese jederzeit zur Ausübung seines Wegerechts zu öffnen. Maßgeblich sei, ob der Zweck des Wegerechts weiterhin erreicht werde.
Im konkreten Fall sah das Gericht den Zweck des Wegerechts darin, der Klägerin den Zugang zu ihrem Grundstück von der Straße aus zu ermöglichen. Diese Nutzung werde durch die Toranlagen nicht vereitelt, sondern allenfalls erschwert. Die verbliebene Durchgangsbreite ermögliche weiterhin das Durchgehen und auch das Befahren mit üblichen Gartengerätschaften. Eine vollständige oder erhebliche Beeinträchtigung des Wegerechts liege daher nicht vor.
Soweit die Klägerin eine Verbreiterung der Tore verlangte, stellte das Gericht klar, dass zwischen der Vereitelung eines Rechts und bloßen Störungen seiner Ausübung zu unterscheiden sei. Ansprüche wegen bloßer Beeinträchtigungen einer Grunddienstbarkeit unterlägen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB. Da die Toranlagen bereits seit vielen Jahren bestanden, seien entsprechende Ansprüche jedenfalls verjährt.
Fazit
Die Entscheidung verdeutlicht, dass ein Wegerecht nicht jede bauliche Veränderung auf dem belasteten Grundstück ausschließt. Solange die Ausübung des Wegerechts möglich bleibt, sind auch Tore grundsätzlich zulässig. Für die Praxis ist zudem von Bedeutung, dass Ansprüche wegen bloßer Beeinträchtigungen einer Grunddienstbarkeit der regelmäßigen Verjährung unterliegen. Berechtigte sollten mögliche Einschränkungen daher frühzeitig prüfen und geltend machen.
Autor: Christopher Templin
Senior Associate, Rechtsanwalt
