Wegzugsbesteuerung bei Privatpersonen: Risiko für mobile Unternehmerfamilien
- Wegzugsbesteuerung kann mobile Unternehmerfamilien steuerlich stark belasten.
- Nicht nur physischer Wegzug, sondern auch andere Tatbestände können schädlich sein.
- Für Entfall der Wegzugssteuer durch Rückkehrerregelung ist eine sorgfältige Dokumentation wichtig
Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG betrifft Privatpersonen, die in den letzten fünf Jahren mindestens 1% an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft im Privatvermögen gehalten haben und innerhalb der letzten zwölf Jahre mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren. Wird einer der Tatbestände des § 6 AStG erfüllt, müssen die stillen Reserven der Anteile versteuert werden – auch ohne tatsächliche Veräußerung. Die Folge ist somit eine Steuerbelastung ohne Liquiditätszufluss. Für mobile Unternehmerfamilien und Gründer ist dies ein häufig unterschätztes Risiko, das durch persönliche Lebensentscheidungen ausgelöst werden kann.
Typische Auslöser in der Praxis
Regelmäßig führen nicht steuerliche Gestaltungen, sondern (bloße) Änderungen der persönlichen Lebenssituation zur Wegzugsbesteuerung.
Typische Beispiele:
- Rückzug eines langjährigen Unternehmens- und Familienoberhaupts aus der operativen Geschäftstätigkeit mit geplantem „Ruhestand“ im Ausland.
- Kinder mit bereits erhaltenen Unternehmensbeteiligungen, die ein Auslandsstudium aufnehmen und möglicherweise dauerhaft im Ausland bleiben.
- Leitende Mitarbeiter mit Unternehmensbeteiligung, die in einer Auslandsgesellschaft eingesetzt werden und aus privaten Gründen (vorübergehend) im Ausland bleiben.
- Mehrjährige Auslandsaufenthalte der am (Familien-)Unternehmen beteiligten Nachfolgegenerationen in einer Auslandsgesellschaft.
- Expandierende mobile Start-Up oder New-Economy-Unternehmen, deren leitende Mitarbeiter über Beteiligungsprogramme am Unternehmen partizipieren.
- Begründung eines Zweitwohnsitzes des Gesellschaftergeschäftsführers im Ausland, wobei die Ehefrau und Kinder dauerhaft am Zweiwohnsitz wohnen.
- Grenzüberschreitende Erbschaften oder Schenkungen von Unternehmensanteilen.
Tatbestände der Wegzugsbesteuerung im Einzelnen
1. Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht
Die unbeschränkte Steuerpflicht endet, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland durch physischen Wegzug aufgegeben wird.
Aufgabe des Wohnsitzes:
- Der Wohnsitz liegt dort, wo eine Person ihre Wohnung innehat und nutzt. Der melderechtliche Status (Haupt- oder Nebenwohnsitz) ist steuerlich unerheblich.
- Mehrere Wohnsitze im In- und Ausland sind grundsätzlich möglich. Ein zeitgleicher Wohnsitz in Deutschland und im Ausland ist unschädlich, solange die steuerliche Ansässigkeit nicht zu Lasten Deutschlands wechselt – etwa durch die Verlagerung des Lebensmittelpunkts.
- Der Wohnsitz gilt als aufgegeben, wenn die Wohnung aufgelöst, fremd (unter-)vermietet oder länger als sechs Monate nicht mehr benutzt wird.
Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts:
- Ein gewöhnlicher Aufenthalt besteht regelmäßig bei einem zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als sechs Monaten; kurzfristige Unterbrechungen sind unbeachtlich.
- Der gewöhnliche Aufenthalt endet, wenn die Person Deutschland verlässt und keinen Rückkehrwillen mehr hat.
2. Unentgeltliche Übertragung auf im Ausland ansässige Person
Die Wegzugsbesteuerung greift auch bei einer unentgeltlichen Übertragung der Kapitalgesellschaftsbeteiligung auf eine Person, die in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist – insbesondere bei Schenkungen und Erbschaften. Hat der Erbe bzw. Beschenkte weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist er in Deutschland regelmäßig nicht unbeschränkt steuerpflichtig.
Gerade vor dem Hintergrund der zunehmenden Mobilität von Nachfolgegenerationen kann dies zu einer Doppelbelastung führen, indem neben eine mögliche Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer zusätzlich eine Ertragsbesteuerung tritt. Während diese Doppelbelastung bei Schenkungen definitiv eintritt, kann im Erbfall die Wegzugsteuer zumindest als Nachlassverbindlichkeit erbschaftsteuerlich steuermindernd berücksichtigt werden.
3. Ausschluss oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts
Dieser Auffangtatbestand greift, wenn Deutschland bisher ein Besteuerungsrecht für den Veräußerungsgewinn aus den Anteilen hatte, dieses jedoch aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens teilweise oder vollständig verliert oder eine ausländische Steuer anrechnen muss.
Dies ist bspw. der Fall, wenn
- ein (weiterer) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland begründet wird und es nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen zu einem Wechsel der Ansässigkeit ins Ausland kommt, oder
- Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft in einen ausländischen Betrieb oder eine ausländische Betriebsstätte eingelegt werden.
Folgen der Wegzugsbesteuerung
Wird einer der o.g. Tatbestände erfüllt, fingiert das Gesetz eine Anteilsveräußerung zum gemeinen Wert. Der Veräußerungsgewinn wird nach dem Teileinkünfteverfahren zu 60% besteuert.
Auf Antrag kann die Steuer in sieben unverzinslichen Jahresraten gezahlt werden – meist gegen Sicherheitsleistung.
Rückkehrregelung
Die Wegzugsteuer entfällt rückwirkend, wenn nur eine vorübergehende Abwesenheit vorliegt.
Dies ist der Fall, wenn
- die Wegzugsbesteuerung durch den Tatbestand der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht ausgelöst wurde,
- der Steuerpflichtige bei Wegzug eine Rückkehrabsicht hat,
- die Rückkehr hinreichend wahrscheinlich ist und
- die unbeschränkte Steuerpflicht innerhalb von sieben Jahren wieder begründet wird; auf Antrag ist eine Verlängerung des Zeitraums um weitere fünf Jahre möglich.
Die Rückkehrregelung setzt das Vorliegen weiterer Bedingungen voraus, etwa dass die Anteile innerhalb des Rückkehrzeitraums nicht veräußert oder übertragen wurden. Auch wenn für die Rückkehrregelung kein Antrag erforderlich ist, sollte insbesondere die Rückkehrabsicht des Steuerpflichtigen durch geeignete Unterlagen klar dokumentiert werden.
Die Rückkehrregelung greift auch, wenn die Wegzugsbesteuerung durch
- den Ausschluss des deutschen Besteuerungsrechts ausgelöst wurde und dieser auf einer nur vorübergehenden Abwesenheit beruht, oder
- durch unentgeltliche Übertragung auf eine im Ausland ansässige Person ausgelöst wurde und diese innerhalb von sieben Jahren unbeschränkt steuerpflichtig wird.
Bei Anwendung der Rückkehrregelung kann auf Antrag die Wegzugsteuer vorübergehend gestundet werden, d.h. der Steuerpflichtige kann auf die Entrichtung der Jahresraten verzichten. Sollte der Steuerpflichtige dann doch nicht zurückkehren, wäre die ausgesetzte Wegzugssteuer zu verzinsen.
Risiko der Doppelbesteuerung
Bei einer späteren tatsächlichen Veräußerung der Anteile wird eine (erneute) Besteuerung durch die Wegzugsbesteuerung nicht ausgeschlossen. Eine Doppelbesteuerung tritt jedoch nicht ein, sofern der Zuzugsstaat den fiktiven Veräußerungspreis als neue Anschaffungskosten annimmt („Step-Up“).
Fazit
Die Wegzugsbesteuerung kann für mobile Unternehmerfamilien und Gründer erhebliche steuerliche Belastungen auslösen – ohne tatsächlichen Liquiditätszufluss. Um ungewollte steuerliche Folgen zu vermeiden, ist eine frühzeitige Einbeziehung dieser Regelungen in die persönliche Lebens- und Nachfolgeplanung unerlässlich. Mit vorausschauender Gestaltung können Risiken reduziert und Handlungsspielräume genutzt werden.