Veröffentlicht am 13. Mai 2026
Lesedauer ca. 4 Minuten

Weiterentwicklung der KfW-Förderung für Erneuerbare Energien – neues Förderprodukt „Erneuerbare Energien Plus“ angekündigt

  • Start des neuen KfW-Programm „Erneuerbare Energien Plus“ zum 18.6.2026
  • Fokus auf EE-Ausbau, Speicher- und KWK-Projekte inkl. PPA
  • Bis 100 % Finanzierung
  • Ziel: mehr Flexibilität, Marktanreize und Ausbau erneuerbarer Energien
Naomi Mzyk
Senior Associate
B.A. Management in Organic and Sustainability Business
Maria Ueltzen
Associate Partner
Europäische Dipl.-Verwaltungsmanagerin (FH)
Die KfW erweitert ihr Förderangebot im Bereich der Erneuerbaren Energien und führt zum 18.6.2026 das neue Programm „Erneuerbare Energien Plus (570)“ ein. Ziel ist es, Investitionen in die Energiewende flexibler und gezielter zu finanzieren. Gefördert werden u.a. Strom- und Wärmeerzeugung aus Erneuerbaren Energien, Speicherlösungen sowie Kraft-Wärme-Kopplung.

Die KfW passt ihr Förderangebot im Bereich der Erneuerbaren Energien an und erweitert die bestehende Produktfamilie um ein neues Finanzierungsinstrument. Ab dem 18. Juni 2026 wird mit „Erneuerbare Energien Plus (570)“ ein zusätzliches Programm verfügbar sein, welches das bisherige Standardangebot ergänzt.

Ziel der Weiterentwicklung ist es, Investitionen in erneuerbare Energien noch gezielter zu unterstützen und den Ausbau marktbasierter Geschäftsmodelle weiter zu stärken.

Adressatenkreis

Das neue Förderprogramm richtet sich an ein breites Marktumfeld. Antragsberechtigt sind für Vorhaben in Deutschland natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften, sofern sie gewerblich oder freiberuflich tätig sind oder eine solche Tätigkeit aufnehmen wollen. Dies gilt sowohl für Unternehmen mit Sitz in Deutschland als auch im Ausland. Für Vorhaben in der EU sowie in Norwegen und dem Vereinigten Königreich sind Unternehmen mit Sitz in Deutschland, Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen sowie Joint Ventures mit eigener Rechtspersönlichkeit und mindestens 25 % deutscher Beteiligung antragsberechtigt. Gefördert werden Unternehmen jeder Größe.

Nicht antragsberechtigt sind der Bund, die Bundesländer und deren Einrichtungen sowie Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und kommunale unselbständige Eigenbetriebe.

Welche Projekte werden gefördert?

Im Mittelpunkt steht weiterhin die Finanzierung von Projekten rund um die Energiewende. Dazu zählen insbesondere:

  • Nutzung Erneuerbarer Energien zur Strom- oder Wärmeerzeugung
  • Projekte im Bereich der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Anlagen)
  • Investitionen in Speicherlösungen für Erneuerbare Energien

Förderfähig sind Investitionen in die Errichtung und den Erwerb förderfähiger Anlagen sowie Modernisierungen bestehender bzw. gebrauchter Anlagen. Dazu zählen u.a. Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen Onshore/Offshore, Wasserkraftanlagen, elektrische Wärmepumpen, Solarthermie, Geothermieanlagen einschließlich KWK-Anlagen, Stromspeicher (inklusive Pumpspeicherwerke mit geschlossenem Kreislauf), Wärmespeicher, oder Wasserstoffspeicher (inklusive Umbau bestehender unterirdischer Gasspeicheranlagen).

Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf dem marktbasierten Ausbau Erneuerbarer Energien und der Vermarktung von Strom insbesondere über Direktlieferverträge (Power Purchase Agreements).

Contracting-Vorhaben sind förderfähig, sofern der Contracting-Geber die Antragsberechtigung erfüllt, das wirtschaftliche Risiko trägt sowie Investor und Betreiber der Anlage ist.

Nicht finanziert werden Investitionen in fossil betriebene Strom- oder Wärmeerzeugungsanlagen sowie in damit direkt verbundene Anlagen, wie zum Beispiel Speicher.

Das neue Programm „Erneuerbare Energien Plus“ ergänzt das bestehende Förderprogramm „Erneuerbare Energien – Standard (270)“. Künftig stehen damit zwei eng verwandte, aber unterschiedlich ausgestaltete Finanzierungsoptionen zur Verfügung. Während das Programm „Erneuerbare Energien – Standard“ beihilfefrei ausgestaltet ist und daher häufig flexibler mit anderen öffentlichen Fördermitteln – etwa Landesprogrammen – kombiniert werden kann, sind bei „Erneuerbare Energien Plus“ die jeweiligen beihilferechtlichen Vorgaben und Kumulierungsgrenzen zu beachten. Voraussetzung bleibt allerdings stets, dass auch die jeweils anderen Förderprogramme eine entsprechende Kombination zulassen.

Für den Markt bedeutet dies vor allem eine feinere Abstufung der Finanzierungsinstrumente und mehr Spielraum bei komplexeren Projektstrukturen.

Förderkonditionen und Antragstellung

Der Kredit beträgt maximal 150 Mio. Euro pro Vorhaben und finanziert bis zu 100 % der förderfähigen Kosten, wobei in begründeten Fällen die Kreditobergrenze überschritten werden kann.

Die Laufzeit liegt je nach Variante zwischen 2 und 20 Jahren und beinhaltet ein bis höchstens drei tilgungsfreie Jahre sowie eine Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit oder mindestens die ersten 10 Jahre. Der Zinssatz wird am Tag der Zusage marktüblich festgelegt und richtet sich nach Bonität und Sicherheiten.

Die Auszahlung erfolgt zu 100 % des zugesagten Betrags und kann innerhalb von 12 Monaten (verlängerbar um bis zu 24 Monate) in einer Summe oder in Teilbeträgen abgerufen werden. Für noch nicht abgerufene Kreditbeträge wird – beginnend sechs Monate nach dem Zusagedatum – eine Bereitstellungsprovision berechnet.

Während der tilgungsfreien Zeit werden ausschließlich Zinsen gezahlt, danach erfolgt die Rückzahlung vierteljährlich in gleich hohen Raten. Sondertilgungen sind grundsätzlich nur gegen Vorfälligkeitsentschädigung möglich.

Die Antragstellung erfolgt nach dem Hausbankprinzip: Die KfW gewährt Kredite aus diesem Programm über Finanzierungspartner wie Banken und Sparkassen. Der Antrag ist daher vor Beginn des Vorhabens bei einem Finanzierungspartner nach Wahl des Antragstellers zu stellen.

Kumulierbarkeit

Grundsätzlich ist die Kombination einer Förderung aus diesem Programm mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) im Rahmen der zulässigen Beihilfeobergrenzen möglich.

Eine Förderung ist ausgeschlossen, sofern für die förderfähigen Anlagen bereits eine Förderung nach dem EEG, der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW), dem KWKG oder eine vergleichbare staatliche Förderung (z.B. Einspeisevergütung) in Anspruch genommen wird. In diesen Fällen kann stattdessen eine Förderung über das Produkt „Erneuerbare Energien – Standard“ (270) beantragt werden.

Weiterentwicklung im Rahmen des Deutschlandfonds

Parallel zur Einführung des neuen Erneuerbare Energien-Programms arbeitet die KfW im Auftrag des Bundes an weiteren Finanzierungsinstrumenten zur Stärkung der Energieinfrastruktur.

Die Förderprogramme „Investitionskredit Energieversorgung“ mit Haftungsfreistellung und „KfW-Konsortialkredit Energieversorgung“ richten sich hauptsächlich an regionale Energieversorger und fördern gezielt Investitionen in die Stromverteilung und Wärmeversorgung. Das Förderprogramm „Erneuerbare Energien Plus mit Haftungsfreistellung“ soll den marktbasierten Ausbau von Erneuerbaren Energien unterstützen.

Diese Programme sollen zusätzlich Finanzierungsspielräume schaffen und insbesondere größere Infrastrukturvorhaben erleichtern. Die Einführung der Programme ist für Mitte bis Ende 2026 vorgesehen, steht jedoch noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundes.


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