Veröffentlicht am 29. Mai 2026
Lesedauer ca. 1 Minute

OLG Hamm, 12.5.2026, I 4 UKl 3/25: Wettbewerbsverstoß durch KI-Chatbot

  • Verantwortung bleibt bei Praxis
  • Bezeichnungen wie „Ästhetische Medizin“ rein marketingorientierte Begriffe
  • Berufsrechtliche und strafrechtliche Risiken sowie zvilrechtliche Haftung
Dr. Dr. Astrid Windels-Pietzsch
Associate Partner
Rechtsanwältin, Zahnärztin
Das in kürzester Zeit viel beachtete Verfahren betrifft die Frage, wem Falschangaben eines KI-Chatbots zuzurechnen sind. Auf der Webseite der Beklagten konnten Patientinnen und Patienten über einen Chatbot Termine buchen und Fragen stellen. Dabei behauptete der Chatbot unter anderem, die Behandler seien „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „für ästhetische Medizin“ oder „für ästhetische Behandlungen“.

Diese Angaben waren unstreitig falsch. Das Gericht wertete sie als Irreführung nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG.

In Deutschland existiert – bundeseinheitlich und auf Basis der MWBO 2018 – ausschließlich folgende Bezeichnung:

Facharzt/Fachärztin für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie

Bezeichnungen wie „Ästhetische Medizin“ sind keine ärztlichen Weiterbildungstitel, sondern rein marketingorientierte Begriffe. Die Weiterbildung umfasst mindestens 72 Monate, darunter 6 Monate Notfallaufnahme und 6 Monate Intensivmedizin.

Eine falsche Vorstellung über die Qualifikation eines Behandlers ist nicht nur ein Wettbewerbsverstoß, sondern kann weitreichende Folgen haben:

•         Berufsrechtliche Risiken
•         Strafrechtliche Risiken
•         Zivilrechtliche Haftung, insbesondere im Bereich der Einwilligung

Bei ästhetisch chirurgischen Eingriffen gelten ohnehin erhöhte Anforderungen an die Patientenaufklärung. Die Inhalt der Weiterbildung bezieht sich ausdrücklich auf:

Aufklärung und Grenzen bei der Anwendung ästhetischer Maßnahmen unter Berücksichtigung psychologischer und psychosomatischer Exploration.

Stützt ein Patient seine Entscheidung auf irreführende Angaben zur Qualifikation, kann dies schnell zu einem Aufklärungsfehler führen – mit der Folge einer unwirksamen Einwilligung.

Kommt es aufgrund einer unwirksamen Einwilligung zu einer Haftung, drohen zusätzlich Probleme mit dem Versicherungsschutz. Viele Policen haben hohe Eigenbeteiligungen bei Schäden, die auf fehlender oder fehlerhafter Aufklärung beruhen.

Mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung ist es nicht getan. Die Entscheidung zeigt deutlich:

•         KI-gestützte Systeme müssen kontrolliert,
•         Inhalte überwacht,
•         und irreführende Aussagen verhindert werden.

Die Verantwortung bleibt bei der Praxis – auch dann, wenn die Falschangabe „nur“ von einem Chatbot stammt.

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