Veröffentlicht am 24. Dezember 2022
Lesedauer ca. 1 Minute

Whistleblowing ante portas

Ulrike Grube
Partnerin
Rechtsanwältin, Wirtschaftsjuristin (Univ. Bayreuth)
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Zwar lässt sich der deutsche Gesetzgeber mit der Umsetzung der Europäischen Whistleblowing-Richtline mehr Zeit als ihm durch die Europäische Kommission eingeräumt wurde, dennoch sollte man sich als international agierendes Unternehmen von der zeitlichen Verschleppung nicht täuschen lassen.

Andere Mitgliedstaaten sind viel weiter im Umsetzungsprozess des sog. Hinweisgeberschutzgesetzes. Das bedeutet daher auch Handlungsbedarf in anderen Staaten. Dennoch sollte vor dem Hintergrund eines Gesamtkonzepts der Unternehmenscompliance immer die gesamte Unternehmensgruppe im Blick stehen. Auf europäischer Ebene sind die Meldewege für Hinweisgeber bis Ende des Jahres 2021 einzuführen und der Schutz des Whistleblowers zu gewährleisten.

Die Zeit schreitet fort und, um den Anforderungen auf Unternehmensebene  – unabhängig vom gesetzge­berischen Fortschritt in Deutschland- gerecht zu werden, baut sich der Zeitdruck auf.

Das international aktive Unternehmen agiert vorausschauend und zukunftsorientiert. Das gilt auch bei der Einrichtung von Meldewegen. Die Umsetzung eines Whistleblowing-Systems ist nahezu prädestiniert für den Einsatz eines digitalen Tools. Hier kann der Hinweisgeber anonym seinen Hinweis hinterlassen, entsprechende Unterlagen hochladen und angeben, ob er für Rückfragen zur Verfügung stehen möchte oder nicht.

Dazu bedarf es vorab nicht nur der offensichtlichen Klärung der Anforderungen an den Datenschutz, sondern auch des (kollektiven) Arbeitsrechts, der IT-Sicherheit und der Eingliederung in die Unternehmenscompliance durch die Schaffung einer Richtlinie zum Handling und zum Umgang mit Hinweisen im Allgemeinen und der Benutzung des Tools im Besonderen, der Kommunikation im Unternehmen und der Schulung der Mitarbeiter.

So kann Whistleblowing zur Krone der unternehmenseigenen Compliance werden.