Veröffentlicht am 13. April 2026
Lesedauer ca. 3 Minuten

Der Widerrufsbutton: Neue Pflichten für Online-Händler

  • Einfache, digitale Widerrufsmöglichkeit für Verbraucher wird Pflicht
  • Fehlende Umsetzung birgt Abmahn- und Haftungsrisiken
  • Klare Beschriftung und unmittelbare Auslösung sind zwingend
  • Anpassungen der Widerrufsbelehrung
Daniel Roßbach, LL.M.
Manager
Rechtsanwalt, Zertifizierter Compliance Officer (TÜV Süd)
Ab dem 19. Juni 2026 müssen Online-Händler durch Bereitstellung eines Widerrufsbuttons Verbrauchern eine klare und unmittelbar nutzbare Möglichkeit zum Widerruf bereitstellen. Der neue Widerrufsbutton folgt einem verbindlichen zweistufigen Ablauf und erfordert zwingend eine sofortige Eingangsbestätigung.

Neben der technischen Umsetzung ist ebenfalls die Widerrufsbelehrung an die neue Rechtslage anzupassen. Wer die Vorgaben nicht korrekt umsetzt, riskiert Abmahnungen, Bußgelder und verlängerte Widerrufsfristen.

Mit dem neuen, ab 19. Juni 2026 geltenden § 356a BGB soll der Widerruf von online geschlossenen Verträgen künftig genauso unkompliziert möglich sein wie ihr Abschluss. Für sämtliche Fernabsatzverträge mit Verbrauchern ist daher eine standardisierte elektronische Widerrufsfunktion bereitzustellen, sobald der Vertrag über eine Online‑Benutzeroberfläche – etwa Website, App oder Kundenkonto – abgeschlossen wurde.

1. Wer ist betroffen?

Die Pflicht gilt innerhalb der EU für sämtliche Fernabsatzverträge, die über eine Online‑Benutzeroberfläche (Website, App) geschlossen werden und für die ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht – unabhängig davon, ob Waren, Dienstleistungen, digitale Inhalte oder Finanzdienstleistungen angeboten werden. Erfasst sind damit insbesondere Online‑Shops, digitale Abomodell‑Anbieter, SaaS‑Dienste, Plattformbetreiber sowie Händler jeder Größenordnung.

Die Widerrufsbutton-Pflicht gilt zudem auch für Unternehmen außerhalb der EU, sofern diese gezielt Leistungen an EU-Verbraucher richten.

2. Pflicht zur Bereitstellung eines Widerrufsbuttons

Das neue Gesetz sieht folgende Voraussetzungen vor:

  • Der Widerrufsbutton inklusive der integrierten Widerrufsfunktion muss dauerhaft verfügbar, klar erkennbar und leicht zugänglich sein. Eine Platzierung in Untermenüs oder allgemeinen Kontaktbereichen wird in der Regel nicht genügen. Es bietet sich daher eine präsente Platzierung im Footer an.
  • Ebenso ist eine eindeutige Beschriftung wichtig, die den Zweck der Funktion unmissverständlich erkennen lässt – etwa „Vertrag widerrufen“ oder „Widerruf erklären“. Begriffe wie „Stornieren“ oder „Zurückgeben“ sind dagegen rechtlich unzutreffend und nicht geeignet.
  • Der Widerruf erfolgt über einen zweistufigen Prozess:
    • Nach dem ersten Klick gelangt der Verbraucher auf eine Eingabeseite, auf der ausschließlich die notwendigen Angaben – typischerweise Name und Vertragskennung – abgefragt werden.
    • Erst die zweite, klar bezeichnete Schaltfläche wie „Widerruf bestätigen“ löst die Widerrufserklärung durch Betätigung des Verbrauchers wirksam aus.
  • Anschließend muss das Unternehmen wiederum dem Verbraucher gegenüber den Eingang des Widerrufs unverzüglich bestätigen. Die Bestätigung muss den Zeitpunkt und Inhalt der Widerrufserklärung des Verbrauchers sowie den widerrufenen Vertrag eindeutig dokumentieren. Die Bestätigung soll jedoch lediglich den Eingang des Widerrufs bestätigen; sie ersetzt nicht die Prüfung der Wirksamkeit des Widerrufs. Daher ist insbesondere auf eine präzise Formulierung der Eingangsbestätigung zu achten und es ist in dieser klarzustellen, dass lediglich der Eingang dokumentiert wird – nicht jedoch bereits, dass der Widerruf wirksam ist bzw. bestätigt wird.

3. Notwendige Anpassungen von Rechtstexten

Die Einführung des Widerrufsbuttons erfordert zudem eine Überarbeitung der begleitenden Rechtstexte. Insbesondere ist daher die Widerrufsbelehrung dahingehend anzupassen, dass sie künftig ausdrücklich auf die neue Online‑Widerrufsmöglichkeit hinweist.

4. Risiken bei fehlender Umsetzung

Dies vorausgeschickt ist zu berücksichtigen, dass die Umsetzung der neuen Pflicht (gewissenhaft) erfolgen sollte.

Denn eine unvollständige oder fehlerhafte Umsetzung führt zu erheblichen Risiken:

Neben Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände droht bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung eine verlängerte Widerrufsfrist von 12 Monaten und 14 Tagen.

Zudem sieht das Gesetz bei fehlender Widerrufsfunktion erstmals Bußgelder von bis zu EUR 50.000 vor. Bei Unternehmen mit einem unionsweiten Jahresumsatz von mehr als EUR  1,25 Mio. können hingegen Bußgelder von bis zu 4 % des Jahresumsatzes anfallen.

5. Fazit

Die technische Implementierung des Widerrufsbuttons ist zwar der offensichtlichste, aber längst nicht der einzige Umsetzungsschritt. Die Anpassung der zugehörigen Rechtstexte muss ebenfalls vorgenommen werden, um verlängerte Widerrufsfristen, Abmahnungen und Bußgelder zu vermeiden. Die erforderlichen Änderungen sind allerdings mit überschaubarem Aufwand umsetzbar – sofern sie rechtzeitig und sorgfältig vorgenommen werden.

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