Winterdienst: Was muss man wissen?
- Keine rückstandsfreie Räumung nötig
- Rechtswirksame Delegation von Pflichten möglich
- Wer Räum- und Streudienst hat, haftet bei Unfall
Was sind die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten? Gibt es konkrete Vorgaben für den Winterdienst? Was sagt die aktuelle Rechtsprechung? Kann der Winterdienst auf einen Dritten übertragen (Delegation) werden? Was ist bei der Delegation besonders zu beachten? Welchem Recht unterliegt der „Winterdienstvertrag“? Wer haftet bei einem Unfall?
Was sind die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten?
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat derjenige, der eine Gefahrenlage schafft oder aufgrund seiner Eigentümerstellung oder kraft vertraglicher Übernahme für einen möglichst gefahrenlosen Zustand einer Sache verantwortlich ist, alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Dritter möglichst zu verhindern.¹ Danach müssen Eigentümer und Mieter Gehwege rund um ihr Haus von Schnee und Eis befreien. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.² Insofern müssen nicht alle denkbaren und auch nur entfernt bestehenden Möglichkeiten eines Schadeneintritts vorhergesehen und ausgeräumt werden. Zum Beispiel muss nicht vollkommen rückstandsfrei geräumt werden. Letztlich gibt es als einschränkenden Umstand auch das Kriterium der Zumutbarkeit.
Gibt es konkrete Vorgaben für den Winterdienst?
Die Verkehrssicherungspflicht und damit die Räum- und Streupflicht entsteht, wenn aufgrund des Wintereinbruchs eine allgemeine Glättegefahr gegeben ist.
Grundsätzlich ist entsprechend der maßgeblichen Straßenreinigungssatzung der örtlich zuständigen Gemeinde der Winterdienst auszuführen. Diese Satzung gibt in der Regel vor, in welcher Breite, zu welchen Zeiten und mit welchen Mitteln geräumt werden muss. In der Regel gilt die Faustformel, dass im Fußgängerverkehr zwei erwachsene Personen nebeneinander laufen können.
Die ausreichende Erfüllung der Räum- und Streupflicht setzt allerdings nicht voraus, dass vollständig rückstandsfrei geräumt und gestreut werden muss. Entscheidend ist, dass Glättegefahren soweit machbar und zumutbar, beseitigt werden. Insofern ist in der Kasuistik der Gerichte zu erkennen, dass auch Passanten zur Minimierung des eigenen Schadensrisikos sich vorsichtig verhalten müssen und notfalls sichere Wegalternativen wählen müssen. Insofern kann im Schadensfall auch ein Mitverschulden des Geschädigten einen etwaigen Schadensersatzanspruch bei Verletzung der Räum- und Streupflichten mindern.
Wann ist der Winterdienst auszuführen?
Zu welchen Zeiten der Winterdienst ausgeführt werden muss, gibt regelmäßig die örtliche Straßenreinigungssatzung vor. Üblich sind Zeiten von werktags zwischen 7 Uhr und 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 8 Uhr oder 9 Uhr und 20 Uhr. Wer sich außerhalb dieser Zeiten bewegt, darf eine Verkehrssicherung grds. nicht erwarten. Ausnahmen kommen in Betracht, bspw. bei einem Grundstückseigentümer, der einen Publikumsverkehr zur Nachtzeit veranlasst und zu vertreten hat. Auch eine vorbeugende Streupflicht kann in Betracht kommen, wenn bspw. eine besondere Glatteisgefahr in der Zeit nach 20 Uhr droht. Bei einer entsprechenden Wettervorhersage oder Warnung kann also auch ein vorbeugendes Handeln geboten sein. Bei Bedarf muss auch mehrmals am Tag geräumt werden, bei Glatteisgefahr besteht eine sofortige Streupflicht. Wenn eine Streuung ihre Wirkung verloren hat, muss erneut gestreut werden. Bei Extremwetterlagen (nachhaltiger Dauerschneefall oder fortdauerndes Glatteis bildender Regen), die jeden Streu- und Räumversuch von vornherein als wirkungslos erscheinen lassen, kann unter dem Aspekt der fehlenden Zumutbarkeit eine Streupflicht entfallen.³ Die Rechtsprechung zu Ausnahmen und besonderen Einzelfällen ist sehr umfangreich.
Kann der Winterdienst auf einen Dritten übertragen (Delegation) werden?
Dass eine Delegation von Pflichten, wie bspw. die Verkehrssicherungspflicht, auf einen Dritten übertragen werden kann, ist rechtlich anerkannt.
Die Gemeinden übertragen die ihnen obliegenden Räum- und Streupflichten regelmäßig auf die Grundstückseigentümer. Auch hier gibt es eine vielfältige Rechtsprechung zu Umfang und Grenzen einer möglichen Delegation. Fehlt es an einer (wirksamen) Delegation, bleibt die Verkehrssicherungspflicht und damit auch die Haftung im Schadensfall bei der Gemeinde.
Grundstückseigentümer und Vermieter können den Winterdienst auf Dritte, wie eine Hausverwaltung oder auf Mieter durch vertragliche Vereinbarung übertragen.
Was ist bei der Delegation besonders zu beachten?
Es ist zu beachten, dass die Auswahl des Verkehrssicherungspflichtigen mit der gebotenen Sorgfalt geschehen muss. Erforderlich ist auch eine gründliche Einweisung über die Art des Räumens und Streuens sowie eine Überwachung der Verpflichteten. Der Delegierende ist also niemals „ganz raus“. Bei ihm verbleibt immer noch eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Nach der Rechtsprechung ist mit Rücksicht auf die durch Eis- und Schneeglätte drohenden Gefahren für Leib und Leben Dritter an das Maß der bei der Beaufsichtigung anzuwendenden Sorgfalt ein strenger Maßstab anzulegen.⁴ Besonders zu empfehlen ist, die Überwachung ausreichend zu dokumentieren, um im Ernstfall die eigenen Haftungsrisiken zu minimieren.
Bei der Vertragsgestaltung, sei es in einem Mietvertrag oder einem Vertrag mit einer Winterdienstfirma, sind die besonderen rechtlichen Voraussetzungen zu beachten, um eine rechtswirksame Delegation sicherzustellen. In unseren Beratungsmandaten stellen wir immer wieder fest, dass vermeintlich wirksame Delegationen mangels klarer und rechtswirksamer vertraglicher Vereinbarungen tatsächlich unwirksam oder zumindest rechtlich angreifbar sind.
Eine vertragliche Korrektur, bspw. durch formwirksame Nachträge oder einer Neuausschreibung der Leistungen, sind häufig empfehlenswert.
Welchem Recht unterliegt der „Winterdienstvertrag“?
Nach einer wichtigen Entscheidung des BGH5 sind an die Erfüllung des Winterdienstes durch einen beauftragten Dritten und den dabei anzulegenden Sorgfaltsmaßstab die Regelungen des Werkvertragsrechts gem. §§ 633 ff. BGB – und damit die Erfolgshaftung – heranzuziehen. Ein, wie im Dienstvertragsrecht reines „nur“ Tätigwerden reicht deshalb nicht aus. Gemäß § 631 Abs. 2 BGB kann Gegenstand eines Werkvertrags auch ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend. Es kommt darauf an, ob eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird. Nach den üblicherweise getroffenen Vereinbarungen und dem Gewollten sind Flächen von Schnee- und Eisglätte freizuhalten. Danach schuldet der Verpflichtete als Erfolg ein bestimmtes Arbeitsergebnis und damit auch die Verkehrssicherheit.
Wer haftet bei einem Unfall?
Bei einem Unfall verantwortlich ist derjenige, der die Räum- und Streupflicht hat, also der Eigentümer, die Gemeinde, der Mieter oder der beauftragte Winterdienst. Jedoch hängt es stark vom Einzelfall und den vertraglichen Regelungen ab, ob ein Schadensersatzanspruch in voller Höhe oder nur teilweise durchsetzbar ist. Auch ein Mitverschulden des Geschädigten (bspw. nicht wetterangepasstes Schuhwerk, Nichtbenutzen des vorhandenen Handlaufs, leichtfertiger Umgang und mangelnde Aufmerksamkeit) kann im Schadensprozess häufig dazu führen, dass ein Anspruch nicht zu 100 Prozent durchsetzbar ist.
Sollten Sie als Eigentümer, als Vermieter oder Dienstleister Fragen im Umgang mit Verkehrssicherungspflichten haben, können Sie uns gerne kontaktieren.
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Quellen und Anmerkungen:
1 BGH, Urteil vom 19.12.1989 – VI ZR 182/89, NJW 1990, 1236; BGH, Urteil vom 4.12.2001 – VI ZR 447/00, NJW-RR 2002, 525.
2 BGH, Urteil vom 6.2.2007 – VI ZR 274/05, NJW 2007, 1683.
3 Beschluss des BGHs vom 27.4.1987 – III ZR 123/86, BeckRS 1987, 02321.
4 KG, Urteil vom 8.9.2017 – 4 U 57/16, NZM 2018, 1036.
5 BGH, Versäumnisurteil vom 6.6.2013 – VII ZR 355/12, NJW 2013, 3022.