Wirksamkeit einer satzungsmäßigen Einziehungsklausel ohne Fristbestimmung bei Tod eines GmbH-Gesellschafters
- Mehr Handlungsspielraum bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen
- Fehlende Frist macht Klausel zur Zwangseinziehung nicht automatisch nichtig
- Ausdrückliche Fristregelung dennoch zu empfehlen
- Weiterhin zweckmäßig, Satzungsneufassungen beim Register anzumelden
Das OLG München entschied mit Beschluss vom 19.11.2025 (Az.: 34 Wx 271/25 e), dass eine Klausel in der Satzung einer GmbH, wonach im Falle des Versterbens eines Gesellschafters dessen Geschäftsanteile durch Beschluss der Gesellschafterversammlung eingezogen werden können, nicht schon deswegen nichtig bzw. unwirksam ist, weil in der Satzung keine Frist für die Fassung des Einziehungsbeschlusses festgelegt ist.
Das Registergericht habe bei der Einreichung einer Neufassung einer Satzung zwar den gesamten Wortlaut der Satzung zu prüfen, diese Prüfung sei aber inhaltlich eingeschränkt. Es habe die Satzung nämlich nur auf Verstöße gegen zwingende Vorschriften des GmbHG zu prüfen. Eine Vorschrift, die in einer Einziehungsklausel eine Fristbestimmung erfordert, existiere aber nicht.
Konkret ging es um eine Unternehmergesellschaft, die im Rahmen einer Satzungsneufassung eine Klausel, wonach bei der Bestellung eines Betreuers oder bei Tod des Gesellschafters die Einziehung eines Geschäftsanteils ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters durch Beschluss der Gesellschafterversammlung erfolgen kann, ergänzt hat.
Die in Rede stehende Gesellschaft hat ihre Beschlüsse zur Satzungsänderung durch den Geschäftsführer mit notariell beglaubigter Anmeldung durch ordnungsgemäße Einreichung über die Urkundsnotarin zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.
Das zuständige Registergericht erließ zwei Zwischenverfügungen, in denen es die Klausel mit der Möglichkeit zur Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen bei Versterben eines Gesellschafters sowie bei Betreuerbestellung ohne Frist für die Ausübung bemängelte. Auch nach einem Meinungsaustausch und Beschwerden gegen die Zwischenverfügungen lehnte das Registergericht letztlich mit Beschluss die Eintragung der Satzungsneufassung ab, da es die Klausel hinsichtlich der Möglichkeit der Zwangseinziehung für unzulässig hielt.
Es verwies darauf, dass die Rechtsprechung des BGH so zu verstehen sei, dass ein zwangsweiser Ausschluss eines neuen Gesellschafters, der an das Versterben eines früheren Gesellschafters anknüpfe, zwingend mit einer angemessenen Frist zu versehen sei. Ansonsten trete ein Schwebezustand ein. Das Registergericht argumentierte, dass nur im Fall einer Fristbestimmung eine Zwangseinziehung nicht einer nach § 138 BGB sittenwidrigen und damit nichtigen freien Hinauskündigungsklausel gleichzusetzten wäre.
Gegen die Ablehnung der Eintragung legte die Gesellschaft Beschwerde beim OLG München ein.
Die Beschwerde hatte Erfolg.
Rechtsfragen und die Entscheidung des OLG
Das OLG München stellte zunächst fest, dass bei einer Neufassung die gesamte Satzung einer Prüfung des Registergerichts hinsichtlich des Vorliegens von Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsgründen unterliegt. Hinsichtlich anfechtbarer Beschlüsse über Satzungsänderungen sei die Prüfungskompetenz aber auf zwingende Vorschriften des GmbHG beschränkt. Nicht von der Prüfungskompetenz erfasst seien hingegen Satzungsänderungen, die nach Ansicht des Registergerichts unzweckmäßig sind oder – sogar offensichtliche – Widersprüche oder Unklarheiten, die lediglich den gesellschaftsinternen Bereich betreffen. In solchen Fällen stünde den Gesellschaftern die Anfechtungsklage offen.
Die streitgegenständliche Regelung sei nach diesem Maßstab nicht nichtig oder unwirksam. Eine zwingende gesetzliche Regelung, wonach im Falle des Versterbens des Gesellschafters eine Frist zur Ausübung einer im Gesellschaftsvertrag eingeräumten Einziehung der Geschäftsanteile festgelegt werden müsse, existiere nicht. Zur Geltendmachung von Zwangseinziehungen gäbe es keine gesetzlich niedergeschriebenen Schranken.
Der Einziehungsbeschluss müsse aber in einem angemessenen Zeitraum nach dem Vorliegen der Einziehungsvoraussetzungen gefasst werden, damit keine Schwebelage eintrete, die mit der Situation bei Zulassung der freien „Hinauskündigung“ vergleichbar wäre und die zu einem Verstoß gegen § 138 BGB führe. Hinsichtlich der zeitnahen Ausübung sei auf die Kenntnis der Gesellschafter von dem Einziehungsgrund abzustellen.
Wenn die Ausübung nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum stattfinde, könne man von der Zumutbarkeit der Fortführung mit dem neuen Gesellschafter ausgehen. Ferner begrenze auch das Rechtsinstitut der Verwirkung eine mögliche Zwangseinziehung. Das Fehlen einer Frist in der Klausel begründe allerdings nicht automatisch eine unbegrenzte Ausübungsmöglichkeit und damit ihre Nichtigkeit oder Unwirksamkeit. Ferner sei sogar in der BGH-Rechtsprechung das in der dortigen Satzung wörtlich aufgenommene unbeschränkte Ausübungsrecht analog § 139 BGB zeitlich begrenzt aufrechterhalten worden.
Das OLG hob daher die Entscheidung des Registergerichts auf.
Praktische Konsequenzen
Bei der Neufassung von Satzungen durch Gesellschafterbeschluss ist zu berücksichtigen, dass das Registergericht die gesamte Satzung auf ihre Wirksamkeit überprüft. Der Umfang der Prüfung umfasst dabei aber „nur“ die zwingenden Vorschriften des GmbHG. Eine Verweigerung der Eintragung durch das Registergericht wegen Unzweckmäßigkeit oder „bloßer“ Anfechtbarkeit (weil Widersprüche oder Unklarheiten nur den gesellschaftsinternen Bereich betreffen) ist unwirksam.
D.h. eine Gesellschaft kann in ihrer Satzung auch festlegen, dass für den Fall des Versterbens eines Gesellschafters eine Möglichkeit zur Einziehung seiner Geschäftsanteile besteht, ohne eine Frist für die Ausübung dieser Möglichkeit zur Einziehung zu bestimmen. Es gelten aber weiterhin die allgemeinen Grundsätze zur Verwirkung. Eine Gesellschaft, die eine solche Einziehungsoption in der Satzung ausüben will, muss daher in einem angemessenen Zeitraum nach Kenntnis des Einziehungsgrunds den Einziehungsbeschluss fassen.
Fazit und Ausblick
Der Beschluss des OLG München sorgt für mehr Handlungsspielraum bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen. Eine fehlende Frist macht die Klausel zur Zwangseinziehung beim Tod eines Gesellschafters nicht automatisch nichtig und hindert die Eintragung nicht.
Gleichwohl ist aus Praxissicht und Gründen der Rechtssicherheit zu empfehlen, eine ausdrückliche Fristregelung aufzunehmen. Dies reduziert Streit über unbestimmte Rechtsbegriffe wie „Verwirkung“ und „angemessene Zeit“ sowie Beanstandungsrisiken durch Registergerichte anderer OLG-Bezirke, die konservativer sind.
Darüber hinaus ist in der Praxis im Rahmen von Satzungsänderungen zu berücksichtigen, dass bei einer Neufassung zwar die gesamte Satzung durch das Registergericht überprüft wird, allerdings hat dieses eine nur eingeschränkte Prüfungskompetenz. Es ist daher auch weiterhin regelmäßig zweckmäßig, Satzungsneufassungen beim Register anzumelden, wenn nicht nur punktuelle Änderungen vorgenommen werden.
Klauseln in Satzungen, welche nicht gegen zwingendes GmbH-Recht verstoßen, unterfallen zwar nicht der Prüfungskompetenz des Registergerichts, können aber anfechtbar sein. Daher ist es wichtig, mögliche Satzungsänderungen vor der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.
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