Veröffentlicht am 19. Januar 2026
Lesedauer ca. 9 Minuten

Ausgabe 2/2026: Die Zukunft und das Änderungsgesetz zum Steuerberatungsgesetz

  • aus dem Newsletter Early Tax Birds, Ausgabe 2/2026 (12.01.–18.01.2026)
Prof. Dr. Florian Haase
Partner
Fachanwalt für Steuerrecht, Master of International Taxation (M.I.Tax), Rechtsanwalt, Steuerberater
Philip Nürnberg
Associate Partner
Dipl. Finanzwirt (FH), Master of International Taxation (M.I.Tax), Steuerberater
Kontaktieren Sie uns:
Jetzt Kontakt aufnehmen

Zur Newsletter-Übersicht       Kostenlos abonnieren

​Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,​

kennen Sie den Job-Futuromat? Dabei handelt es sich um ein Angebot des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und richtet sich insbesondere an Schüler, Absolventen, Beschäftigte und Arbeitsuchende. Er zeigt, wie stark automatisierbar der jeweils gewünschte beziehungsweise ausgeübte Beruf sein könnte. Wer bisher den Beruf der oder des Steuerfachangestellten beim „Job-Futuromaten“ eingegeben hatte, bekam eine Automatisierungswahrscheinlichkeit von 100 Prozent bescheinigt.  Nun liegt die Automatisierbarkeit des Berufes plötzlich nur noch bei 50 Prozent. Die Änderung ging auf eine Initiative der Bundessteuerberaterkammer zurück, schreibt die Kammer dazu in einer Pressemitteilung im Dezember 2025. Das Tool zeige nun zutreffend, dass der Beruf trotz zunehmender Digitalisierung und dem Einsatz künstlicher Intelligenz zukunftssicher bleibe. Wie beruhigend. Die Early Tax Birds wollten sich natürlich sogleich zum Wochenanfang eine ähnliche Genugtuung verschaffen. Nachdem der Beruf des „Newsletter-Schreibers“ beim Futuromaten nicht auswählbar war, haben wir uns für den sachnächsten Beruf entschieden, nämlich den des sog. Informations-Brokers. „Informations-Broker/innen recherchieren Fachinformationen, bewerten diese und präsentieren sie ihren Vorgesetzten oder Kunden.“, lässt uns der Futuromat wissen. Also fix eingegeben, und das Ergebnis ist…. niederschmetternd: „Dieser Beruf ist – Stand heute – zu 100% automatisierbar.“ Wir sind erschüttert. Braucht man uns wirklich so wenig? Dabei ist bei uns doch alles handgemacht, mit menschlicher Interaktion in Teamarbeit, oft zu nachtschlafender Zeit in buchstäblich letzter Sekunde, mit Liebe ausgewählt, bewertet, abgewogen und diskutiert, und immer mit einem Augenzwinkern. Bauen Sie uns auf, indem Sie diesen Newsletter teilen und auch Bekannte, Freunde und Familie zum Abonnieren einladen. Wir Early Tax Birds danken es Ihnen, solange wir noch existieren dürfen. Und wenn nicht mehr: Soll halt der blöde Futuromat jeden Montagmorgen um 6 Uhr ins Büro gehen und diesen Newsletter per Hand verschicken, so wie wir es machen. Wird er schon sehen, was er davon hat.

Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und em​pfehlen​​ Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.

Beste Grüße
Prof. Dr. Florian Haase und das Redaktionsteam​

Die Themen im Überblick

Aktuelle Gesetzgebung

Konzept zu einer Erbschaftsteuerreform „FairErben – Für eine gerechte Reform der Erbschaftsteuer“ der SPD

Am 12. Januar 2026 präsentierte die SPD unter dem Namen „FairErben – Für eine gerechte Reform der Erbschaftsteuer“ ihre Vorschläge für eine grundlegende Neugestaltung der Erbschaftsteuer. Das sozialdemokratische Konzept sieht vor, dass vermögende Erben künftig höher besteuert werden, während kleinere und mittlere Erbschaften steuerlich entlastet werden sollen.

Die Reformpläne stoßen auf deutlichen Widerstand. Wirtschaftsverbände üben scharfe Kritik und bezeichnen die geplante Steuererhöhung als ungünstig getimtes Signal, das Familienunternehmen und den Mittelstand unnötig belasten würde. Auch aus der Politik kommt Gegenwind: Der bayerische Ministerpräsident Markus Söder (CSU) lehnt die Pläne ab. Fritz Güntzler, finanzpolitischer Sprecher der Unionsfraktion, hält den Zeitpunkt für unpassend und bemängelte im Deutschlandfunk, dass Millionen fleißiger Unternehmer durch den Vorstoß verunsichert würden. Die Early Tax Birds bleiben gespannt und beobachten die Entwicklung weiter.

Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften

Das Bundeskabinett verabschiedete am 14. Januar 2026 den Regierungsentwurf für das Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes sowie weiterer steuerrechtlicher Vorschriften. Neben den zentralen berufspolitischen Regelungen – sowie unter anderem der Möglichkeit, Tax Law Clinics zu schaffen – umfasst der Entwurf folgende wichtige steuerliche Neuerungen:

  • Gewerbesteuer

Der Mindesthebesatz gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG wird ab dem Veranlagungszeitraum 2027 von derzeit 200 auf 280 Prozent angehoben. Diese im Koalitionsvertrag vereinbarte Maßnahme zielt darauf ab, Scheinsitzverlegungen zu „Gewerbesteueroasen“ zu unterbinden. Niedrige Hebesätze hätten bislang Unternehmen dazu verleitet, ihren steuerlichen Sitz in entsprechende Gemeinden zu verlegen, ohne dort tatsächlich nennenswert tätig zu sein.

  • Grunderwerbsteuer

Der Entwurf bringt weitreichende Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes mit sich. Um eine doppelte Besteuerung bei zeitlichem Auseinanderfallen von Verpflichtungsgeschäft (Signing) und Verfügungsgeschäft (Closing) zu vermeiden, wird die Besteuerungshierarchie bei Anteilsübergängen umgekehrt. Zukünftig erfolgt die Besteuerung prioritär beim schuldrechtlichen Geschäft (Signing) nach § 1 Abs. 3 bzw. 3a GrEStG. Die Regelungen in § 1 Abs. 2a und 2b GrEStG für das dingliche Rechtsgeschäft (Closing) bleiben subsidiär anwendbar, greifen jedoch nur, falls keine Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 3 bzw. 3a GrEStG gegeben ist. Entsprechend wurden die Bestimmungen zur Bemessungsgrundlage (§ 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG) und Steuerschuldnerschaft (§ 13 GrEStG) bei Anteilsvereinigungen und -übertragungen angepasst. Die Vorschriften des § 16 Abs. 4a und Abs. 5 Satz 2 GrEStG sollen entfallen, wodurch in der Regel nur noch eine Anzeige zum Zeitpunkt des Signing erforderlich ist und die steuerliche Abwicklung bereits zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden kann. Die Neuregelungen in § 1 Abs. 2a bis Abs. 3a GrEStG-E sollen erstmals für Erwerbsvorgänge nach der Gesetzesverkündung (§ 23 Abs. 28 GrEStG-E) gelten. Unklar bleibt der zeitliche Anwendungsbereich des neuen § 1 Abs. 3b GrEStG sowie die Anwendung der gestrichenen Vorschriften in § 16 Abs. 4a bzw. Abs. 5 Satz 2 GrEStG. Für Übergangsfälle mit Signing vor und Closing nach Inkrafttreten soll die Besteuerung ausschließlich nach § 1 Abs. 3 bzw. 3a GrEStG-E erfolgen und § 16 Abs. 4a GrEStG keine Anwendung (§ 23 Abs. 29 GrEStG-E) finden. Erfreulicherweise soll auch die Anzeigefrist nach § 19 GrEStG künftig für alle Beteiligten auf einen Monat verlängert werden.

Als nächstes befasst sich der Bundesrat mit dem Gesetzesentwurf. Mit einer Stellungnahme des Bundesrats ist in der Sitzung am 6. März 2026 zu rechnen.

Neues aus der Finanzverwaltung

Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG; Basiszins zum 2. Januar 2026

Das BMF hat mit Schreiben zum 13. Januar 2026 den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG zum 2. Januar 2026 bekanntgegeben. Die errechneten 3,20 % gelten dabei für die Vorabpauschale 2026, welche am 4. Januar 2027 den Steuerpflichtigen als zugeflossen gilt.

Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO

OECD veröffentlicht Report zur elektronischen Rechnungslegung in der Umsatzsteuer

Die OECD hat am 10. Januar 2026 ihren Report “Digital Continuous Transactional Reporting for Value Added Tax” vorgelegt. Diese Entwicklung verläuft in einem globaleren Rahmen parallel zur europäischen Initiative „VAT in the Digital Age (ViDA)“ (wir berichteten). Mit diesem Vorschlag möchte die Kommission im Bereich der Umsatzsteuer unter anderem eine verpflichtende elektronische Rechnungslegung einführen, deren erster Schritt bekanntlich die Einführung der elektronischen Rechnung ist. In der Zielvorstellung der OECD nun erfordert eine elektronische Rechnungslegung in der Regel die (nahezu) Echtzeit-Meldung von Rechnungen oder Transaktionsdaten an die Steuerbehörden, meist mit dem Ziel, die Einhaltung der Mehrwertsteuerpflicht und das Risikomanagement zu verbessern. Der Report versteht sich als Leitlinie, wie die OECD-Staaten zu einer möglichst einheitlichen Umsetzung der elektronischen Rechnungslegung kommen könnten.

EU-Kommission veröffentlicht Bekanntmachung zur Aktualisierung der Safe-Harbour-Regelungen bei Pillar 2

Die Europäische Kommission hat am 12. Januar 2026 eine neue Bekanntmachung zur Aktualisierung der Safe-Harbour-Regelungen bei Pillar 2 veröffentlicht. Damit nimmt die Kommission die Vereinbarung des Inclusive Frameworks der OECD vom 5. Januar 2026 (Side-by-Side-Paket; wir berichteten) über Safe-Harbour-Regelungen im Rahmen der Globalen Mindestbesteuerung zur Kenntnis und bestätigt ihre Anwendung im Zusammenhang mit der Richtlinie (EU) 2022/2523 (Mindestbesteuerungsrichtlinie).

Aktuelle Rechtsprechung

Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG und Verluste aus Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g Abs. 1 EStG

In unserem Urteil der Woche vom 2. Oktober 2025 (IV R 14/23) hat der BFH wichtige Klarstellungen zum Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG vorgenommen und seine bisherige Rechtsprechung weiter präzisiert. Im Mittelpunkt der Entscheidung standen die Voraussetzungen eines vorgefertigten Konzepts, die Berücksichtigung von Verlusten aus Investitionsabzugsbeträgen (§ 7g EStG) sowie die steuerliche Behandlung von Gründungsgesellschaftern. Ausgangspunkt des Verfahrens war eine GmbH & Co. KG, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb von Windkraftanlagen war. Die Gesellschaft war zunächst mit einer alleinigen Gründungskommanditistin errichtet worden, öffnete sich jedoch später weiteren Anlegern auf Grundlage eines Emissionsprospekts. Dieser enthielt eine Wirtschaftlichkeitsprognose, die in der Anfangsphase, insbesondere in den Jahren 2012 und 2013, erhebliche steuerliche Verluste auswies. Ein wesentlicher Teil dieser Verluste beruhte auf der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG. Im Rahmen der Außenprüfung qualifizierte das Finanzamt die Beteiligung als Steuerstundungsmodell und unterwarf die Verluste der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG. Streitig war insbesondere, ob diese Beschränkung auch für die Gründungsgesellschafterin galt.

Der BFH bestätigte zunächst seine gefestigte Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines Steuerstundungsmodells. Maßgeblich ist danach das Vorliegen einer modellhaften Gestaltung, die auf einem vorgefertigten Konzept beruht. Dieses Konzept muss sowohl den Geschäftsgegenstand als auch die gesellschaftsrechtliche Konstruktion betreffen und bereits vor der Investitionsentscheidung der Anleger feststehen. Typischerweise richtet sich ein solches Konzept an passive Investoren, die keinen maßgeblichen Einfluss auf die Ausgestaltung der Investition haben und denen die Möglichkeit eröffnet wird, zumindest in der Anfangsphase Verluste mit anderen Einkünften zu verrechnen. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Erzielung steuerlicher Verluste im Vordergrund steht oder mit entsprechenden Steuervorteilen geworben wird. Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Klarstellung des BFH, dass auch Verluste aus der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG bei der Beurteilung eines Steuerstundungsmodells zu berücksichtigen sind. Nach Auffassung des Senats ist es unerheblich, auf welcher steuerlichen Vorschrift die negativen Einkünfte beruhen. § 15b Abs. 2 Satz 3 EStG stellt ausdrücklich klar, dass auch gesetzlich vorgesehene Abschreibungen oder Wahlrechte, wie der Investitionsabzugsbetrag, einbezogen werden. Eine verfassungskonforme Einschränkung der Norm lehnte der BFH ab.

Besondere Aufmerksamkeit widmet das Urteil der Rolle von Gründungsgesellschaftern. Der BFH stellt klar, dass § 15b EStG nicht automatisch auf alle Gesellschafter einer modellhaften Konstruktion gleichermaßen anzuwenden ist. Entscheidend ist vielmehr eine einzelfallbezogene Betrachtung der jeweiligen Gesellschafterrolle. Ein Gründungsgesellschafter unterliegt der Verlustverrechnungsbeschränkung nur dann, wenn er wie ein passiver Investor aufgetreten ist und das vorgefertigte Konzept nicht nur unwesentlich mitbestimmt hat. Hat der Gesellschafter hingegen maßgeblichen Einfluss auf die Entwicklung des Konzepts genommen, fehlt es an der für § 15b EStG typischen Passivität, sodass die Verlustverrechnungsbeschränkung nicht greift. Im konkreten Fall hob der BFH die Entscheidung des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück, da die tatsächlichen Feststellungen zur Einflussnahme der Gründungsgesellschafterin auf die Konzeption nicht ausreichten. Das Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang klären, ob die Gründungsgesellschafterin tatsächlich als passiver Anleger anzusehen ist oder ob sie das Investitionskonzept maßgeblich mitgestaltet hat.

Die Entscheidung unterstreicht einmal mehr die hohe praktische Relevanz des § 15b EStG. Sie zeigt, dass die Qualifikation als Steuerstundungsmodell nicht nur von der Struktur des Investments, sondern maßgeblich auch von der tatsächlichen Rolle der Beteiligten abhängt. Für Initiatoren und Investoren geschlossener Fondsstrukturen verdeutlicht das Urteil zudem, dass steuerliche Förderinstrumente wie der Investitionsabzugsbetrag nicht davor schützen, in den Anwendungsbereich des § 15b EStG zu fallen.​​

Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH und EuGH

Akten​zeichen​ Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
VI R 7/23 9. September 2025 Firmenwagenbesteuerung: Keine vorteilsmindernde Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer getragenen Stellplatzkosten
IV R 13/23 2. Oktober 2025 Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 02.10.2025 IV R 14/23 – Zum Vorliegen eines vorgefertigten Konzepts im Sinne des § 15b EStG
IV R 14/25 2. Oktober 2025 Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG; gewerbesteuerliche Nichterfassung des Übernahmeverlustes nach § 18 Abs. 2 Satz 1 UmwStG

Zum Newsletter