Veröffentlicht am 8. Juli 2026
Lesedauer ca. 6 Minuten

Die Zukunft der Kraft-Wärme-Kopplung

  • Zentrale Gesetze zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung laufen aus.
  • Die Zukunft des EEG und insbesondere des KWKG sind weiterhin unsicher.
  • Zahlreiche Rahmenbedingungen und Wechselwirkungen sind bei KWK-Anlagen zu berücksichtigen.
Benjamin Hufnagel
Partner
M.A. Europäische Energiewirtschaft, Wirtschaftsingenieur (B.Eng.)
Siglinde Czok
Manager
Rechtsanwältin
Nico Herpich
Associate
Wirtschaftsingenieurwesen (B.Eng.), Maschinenbau (M.Eng.), Consultant
Für Sie als Betreiber von KWK-Anlagen stellen sich zukünftig zahlreiche Fragen zum wirtschaftlichen Betrieb dieser ressourcenschonenden Möglichkeit der gekoppelten Strom- und Wärmeerzeugung, da Rahmenbedingungen komplexer werden und sich zentrale Gesetze zur Förderung politisch in der Schwebe befinden.

Viele KWK-Anlagen können heute noch mit hohen Vollbenutzungsstunden betrieben werden. Grundlage dafür sind bestehende Förderungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und – bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen – dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Dadurch erreichen Anlagen häufig deutlich mehr als 5.000 Vollbenutzungsstunden pro Jahr. Im EEG profitieren Betreiber zudem von einer 20 Jahre gewährten Förderung, ohne dass die jährlich geförderte Strommenge begrenzt wird. Auch ältere KWKG-Förderungen ermöglichen einen umfangreicheren geförderten Anlagenbetrieb. Zwar ist die Gesamtzahl der förderfähigen Vollbenutzungsstunden in der Regel auf 30.000 Stunden begrenzt, eine jährliche Obergrenze besteht jedoch nicht. Viele dieser Anlagen laufen daher über weite Teile des Jahres im Dauerbetrieb.

Der Gesetzgeber hat die Rahmenbedingungen für die KWK-Technologie bereits verändert und verfolgt damit das Ziel, erneuerbare, aber wetterabhängige Stromerzeugung besser in das Energiesystem zu integrieren.

KWK-Anlagen sollen künftig stärker dann Strom erzeugen, wenn Wind- und Solaranlagen nicht ausreichend einspeisen. Im KWKG wird dieses Ziel bereits durch die Begrenzung der jährlich förderfähigen Vollbenutzungsstunden umgesetzt.

Für Sie als Betreiber einer KWK-Anlage gewinnt damit die optimale Nutzung des verfügbaren Förderkontingents zunehmend an Bedeutung. Da sich der ungeförderte Betrieb häufig wirtschaftlich nicht rechnet, kommt es stärker denn je auf die richtige Betriebsstrategie an. Der Weg führt weg vom ganzjährigen Dauerbetrieb und hin zu einer flexibleren Fahrweise.

Wer Hochpreisphasen gezielt nutzt, kann die Wirtschaftlichkeit seiner Anlage deutlich verbessern. Besonders attraktive Vermarktungsmöglichkeiten entstehen regelmäßig dann, wenn Wind- und Solarstrom nur begrenzt zur Verfügung stehen. Eine strommarktorientierte Fahrweise wird damit zunehmend zum Schlüssel für den wirtschaftlichen Erfolg von KWK-Anlagen.

Status Quo und Ausblick KWKG

Im KWKG besteht bereits seit einigen Jahren ein vorgezeichneter Pfad, entlang dem die maximal geförderten Vollbenutzungsstunden je Jahr sinken. Stand 2026 sind dies maximal 3.300 Vollbenutzungsstunden/Kalenderjahr, wobei ein weiterer linearer Abstieg bis 2030 mit maximal 2.500 Vollbenutzungsstunden/Kalenderjahr gesetzlich fixiert ist.

Zusätzlich zu beachten ist, dass aufgrund der aktuell ungeklärten beihilferechtlichen Relevanz des KWKG nach der aktuellen Gesetzeslage überhaupt nur noch neue KWK-Anlagen gefördert werden können, wenn diese bis zum 31.12.2026 in Dauerbetrieb genommen worden sind, bis zum Ablauf des 31.12.2026 eine entsprechende Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt worden ist oder, sofern keine derartige Genehmigung notwendig ist, eine verbindliche Bestellung der Anlage bzw. bei Modernisierungen der wesentlichen, die Effizienz bestimmenden Anlagenteile bis zum Ablauf des 31.12.2026 erfolgt ist. In den beiden letztgenannten Fällen muss die Anlage bis zum Ablauf des vierten Jahres nach Erteilung der Genehmigung bzw. nach verbindlicher Bestellung in Dauerbetrieb genommen worden sein.

Mit Spannung wird das EuGH-Urteil zur beihilferechtlichen Relevanz des KWKG am 9.7.2026 erwartet, was entscheidend für die Zukunft von neuen KWK-Anlagen ab dem 1.1.2027 in Deutschland sein wird (Rechtssache C-242/24 P; die Urteilsverkündung erfolgt am 9.7.2026 ab 09.30 Uhr und kann über den Live-Stream des EuGH verfolgt werden: Gerichtshof der Europäischen Union – curia).

Status Quo und Ausblick EEG

Neben dem KWKG befindet sich auch das EEG im Umbruch. Das aktuelle EEG läuft 2026 aus, ein Arbeitsentwurf zum EEG 2027 liegt bereits vor (wir berichteten: EEG-Novelle 2027: Neue Spielregeln, neue Chancen? | RÖDL), ist jedoch noch nicht verabschiedet. Zahlreiche Änderungen betreffen insbesondere den Photovoltaik- und Windkraftmarkt, wie beispielsweise die Implementierung der von der Europäischen Kommission geforderten Contracts for Difference (CfD), die über Refinanzierungsbeiträge in nationales Recht umgewandelt werden sollen. Von dieser Erlösabschöpfung in Hochpreisphasen sind Biomasseanlagen jedoch ausgenommen.

Bereits heute setzt das EEG Anreize für eine bedarfsgerechte und strommarktorientierte Fahrweise. Im KWK-Betrieb können sich Biogasanlagen neben den Erlösen aus der Stromvermarktung weiterhin zusätzliche Erlösquellen sichern. Zum einen wird für eingespeisten Strom insbesondere eine Marktprämie gezahlt, die sich aus der Differenz zwischen dem anzulegenden Wert und dem jeweiligen Marktwert ergibt. Zum anderen können Betreiber zur Honorierung einer flexiblen und strommarktdienlichen Fahrweise einen Flexibilitätszuschlag erhalten (neue Anlagen) beziehungsweise eine Flexibilitätsprämie (bestehende Anlagen). Die Flexibilitätsförderung soll nach dem aktuellen Entwurfsstand des EEG 2027 grundsätzlich erhalten bleiben.

Durch die anhand der installierten Leistung bemessenen Flexibilitätszahlungen und die teilweise begrenzten Strommengen, für die eine Marktprämie ausgezahlt wird, wird unterstrichen, dass der Gesetzgeber statt hohen Vollbenutzungsstunden flexible und bedarfsorientierte Stromeinspeisungen fördern will, wenn diese im Markt benötigt werden. Allerdings müssen die Anlagen trotzdem für eine Mindestdauer von 2.000 – 4.000 Viertelstunden pro Kalenderjahr mit mindestens 85 Prozent der installierten Leistung betrieben werden, damit der Zahlungsanspruch besteht.

Die endgültige Ausgestaltung der künftigen EEG-Regelungen bleibt jedoch dem weiteren Gesetzgebungsverfahren vorbehalten (vgl. Referentenentwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor (EEG 2027) sowie Stellungnahme der Bundesregierung auf BT-Drs. 21/5920, S. 8.).

Für Sie als Betreiber einer KWK-Anlage gewinnt damit die optimale Nutzung des Förderkontingents und die Ausrichtung auf attraktive Strommarktphasen weiter an Bedeutung. Der Weg führt weg vom möglichst kontinuierlichen Betrieb und hin zu einer flexiblen Fahrweise, die Wärmebedarf, Förderbedingungen und Vermarktungserlöse optimal miteinander verknüpft.

Zukunftsperspektive der Kraft-Wärme-Kopplung

Trotz der gegenwärtigen Bemühungen zur Umstellung der Strom- und Wärmeversorgung auf ausschließlich erneuerbare und möglichst brennstofffreie Erzeugungslösungen wird die Kraft-Wärme-Kopplung weiterhin benötigt. Die Möglichkeit flexibel und bedarfsgerecht Energie in Form von Wärme oder Strom bereitzustellen, steht nicht im Gegensatz zu anderen Technologien wie Photovoltaik oder Wärmepumpen. Sie unterstützt gezielt deren Integration, indem die Versorgung zu den Zeiten abgesichert wird, in denen Strom aus Wind und Sonne nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen.

Aufgrund der Wartungsintensität von KWK-Anlagen und der in den kommenden Jahren zu erwartenden steigenden Energiepreise für beispielsweise Erdgas oder Biomethan ist die Nutzung von Fördermitteln weiterhin ein zentrales Element zur Integration von KWK-Anlagen und muss mit der Erzielung möglichst hoher Erlöse aus der Stromvermarktung zusammengedacht werden. Gleichwohl sind weitere Faktoren wie das Zusammenspiel mit anderen Förderprogrammen wie der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze oder der separaten Förderung von Wärmenetzen nach dem KWKG für die Wärmesenken mitzudenken. Außerdem sind beispielsweise die Implementierung eines steuerlichen Querverbunds oder die Entlastung bei Strom- oder Energiesteuer zur Steueroptimierung (insb. unter den neuen Anforderungen zur Hocheffizienz, vgl. Stromsteuerrecht ab 2026: Neue Hocheffizienz‑Vorgaben für KWK‑Anlagen im Überblick | RÖDL) durch eine KWK-Anlage zu untersuchen. Die optimale Integration einer KWK-Anlage ist somit komplexer denn je.

Offene Fragestellungen

Zusammengefasst stellen sich für Sie als Betreiber von KWK-Anlagen zukünftig mindestens folgende Fragen:

  • Welcher Brennstoff kommt infrage (Erdgas, Biogas, Biomethan etc.)? Wie und in welcher Qualität kann dieser bezogen werden?
  • Welche Fördermöglichkeiten kommen aufgrund der entsprechenden Förderkriterien für Ihr Projekt infrage?
  • Wie groß soll die KWK-Anlage unter Berücksichtigung von Wärmesenken, Wärmespeichern und ggf. weiteren Wärmeerzeugern dimensioniert werden?
  • Gilt die Anlage als hocheffizient?
  • Bestehen Möglichkeiten für Steuerbefreiungen / -entlastungen (Stromsteuer, Energiesteuer)?
  • Kann die KWK-Anlage einen steuerlichen Querverbund begründen?
  • Kann die KWK-Anlage ggf. weitere Zwecke erfüllen (Lastspitzenkappung, Eigenverbrauchsdeckung)?
  • Wie sind die Entwicklungen der zukünftigen Brennstoffkosten sowie der zukünftigen Stromerlöse einzuschätzen?
  • In welchem Szenario (Förderung, Brennstoff etc.) und mit welcher Betriebsweise kann der größtmögliche wirtschaftliche Erfolg erzielt werden?

Die Beantwortung all dieser Fragen ist nicht trivial. Wir unterstützen Sie daher gerne mit unserem technisch-betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Knowhow auf dem Weg zu Ihrem erfolgreichen KWK-Anlagenbetrieb. Sprechen Sie uns an!

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