Veröffentlicht am 19. August 2026
Lesedauer ca. 3 Minuten

Zuschuss zu Übertragungsnetzkosten: BMWE plant Fortführung bis 2029

  • BMWE verlängert Netzentgeltzuschuss bis Ende 2029.
  • Neue Transparenzpflichten für Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber und Stromlieferanten.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat am 3. August 2026 einen Referentenentwurf für ein „Gesetz über einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten in den Jahren 2027 bis 2029“ vorgelegt. Der Entwurf sieht vor, die bereits für 2026 eingeführte staatliche Entlastung der Übertragungsnetzkosten um weitere drei Jahre zu verlängern. Abzuwarten bleibt, welche wirtschaftlichen Effekte tatsächlich zu erwarten sind und welche rechtlichen sowie praktischen Herausforderungen die Umsetzung mit sich bringen wird.

Fortführung des Netzentgeltzuschusses bis Ende 2029

Mit dem Gesetzesentwurf ist die Einführung eines neuen § 24d EnWG-E beabsichtigt. Dieser sieht für die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung in den Jahren 2027 bis 2029 einen Zuschuss von insgesamt 5,525 Mrd. Euro pro Jahr vor. Das Fördervolumen beträgt damit insgesamt 16,575 Mrd. Euro und soll aus dem Klima- und Transformationsfonds finanziert werden.

Die Aufteilung des Zuschusses erfolgt entsprechend den jeweiligen Erlösobergrenzen der Übertragungsnetzbetreiber. Dabei soll die Auszahlung in zehn monatlichen Raten zwischen Februar und November des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen. Gleichzeitig verpflichtet der Entwurf die Netzbetreiber, die Zuschüsse vollständig netzentgeltmindernd einzusetzen.

Der Gesetzgeber verfolgt damit ausdrücklich das Ziel, den weiteren Anstieg der Netzentgelte und die daraus resultierenden Stromkostenbelastungen für Haushalte und Unternehmen zu begrenzen. Als Begründung werden insbesondere die gestiegenen Energiepreise und die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland angeführt.

Auswirkungen auf Netzentgelte und Strompreise

Der Zuschuss greift nicht unmittelbar in die Methodik der Netzentgeltbildung ein. Vielmehr reduziert er die Kostenbasis, die über die bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte refinanziert werden muss. Laut Gesetzesbegründung sollen Übertragungsnetzbetreiber ihre Entgelte weiterhin nach den regulierungsrechtlichen Vorgaben kalkulieren; der Zuschuss mindert lediglich den Betrag der zu deckenden Erlösobergrenzen.

Die Entlastungswirkung beschränkt sich dabei nicht auf unmittelbar an das Übertragungsnetz angeschlossene Netznutzer. Aufgrund des sogenannten „Wälzungsmechanismus“ werden niedrigere Übertragungsnetzentgelte an nachgelagerte Verteilernetzebenen weitergegeben. Die konkrete Entlastung für einzelne Kundengruppen lässt sich dem Entwurf jedoch nicht entnehmen. Sie hängt weiterhin von Faktoren wie Netzkostenentwicklung, Stromnachfrage und regulatorischen Vorgaben ab. Der Zuschuss reduziert daher den Netzentgeltanteil der Stromkosten, garantiert aber keine entsprechende Senkung der Endkundenstrompreise.

Bedeutung für Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber

Die vorgesehene Verlängerung des Zuschussmechanismus schafft Planungssicherheit für Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber. Da die Regelung inhaltlich an die bereits für 2026 geltende Ausgestaltung anknüpft, können die Zuschüsse frühzeitig in die Netzentgeltkalkulation einbezogen werden. Nach der Gesetzesbegründung sollen die reduzierten Übertragungsnetzentgelte bereits bei der Veröffentlichung der vorläufigen Entgelte im Oktober des Vorjahres berücksichtigt werden und damit auch in die Kalkulation der nachgelagerten Verteilernetzentgelte einfließen.

Für den Fall ausbleibender oder verspäteter Zahlungen enthält der Entwurf einen Absicherungsmechanismus. Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber sollen ihre Netzentgelte dann einmalig unterjährig anpassen dürfen. Dadurch soll die Refinanzierung der anerkannten Netzkosten sichergestellt werden.

Neue Transparenzpflichten durch § 118 Abs. 5b EnWG-E

Mit der Einführung des § 118 Abs. 5b EnWG-E sollen die bereits für 2026 geltenden Transparenzpflichten bis 2029 fortgeschrieben und die Entlastungswirkung für Letztverbraucher transparenter werden.

Die Übertragungsnetzbetreiber sollen danach neben dem tatsächlich erhobenen bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelt auch ein fiktives Entgelt veröffentlichen, das sich ohne staatlichen Zuschuss ergeben hätte. Verteilernetzbetreiber müssen ergänzend für typisierte Haushalts-, Gewerbe- und Industriekunden darstellen, wie sich die Netzentgelte ohne die Entlastungsmaßnahme entwickelt hätten. Auch Stromlieferanten werden in die Informationskette eingebunden. Sie sollen ihre Kunden im Rahmen der Jahresabrechnung auf den Zuschuss sowie auf die von den Netzbetreibern veröffentlichten Vergleichsinformationen hinweisen.

Chancen, Risiken und offene Fragen

Die Fortführung des Zuschusses kann einen wichtigen Beitrag zur Senkung der Stromkosten leisten. Zugleich bleibt die Maßnahme jedoch von der dauerhaften Bereitstellung erheblicher Haushaltsmittel aus dem Klima- und Transformationsfonds abhängig.

Offen bleibt zudem, in welchem Umfang die Bundesnetzagentur von ihrer vorgesehenen Festlegungskompetenz Gebrauch machen wird und wie die praktische Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen Bund und Übertragungsnetzbetreibern erfolgen soll. Da sich der Entwurf noch im Gesetzgebungsverfahren befindet, sind Änderungen im weiteren parlamentarischen Verfahren nicht ausgeschlossen. Der Kabinettsbeschluss ist derzeit für den 2. September 2026 eingeplant.

Marktakteure sollten die Entwicklung daher aufmerksam verfolgen und die wirtschaftlichen und rechtlichen Weichen stellen. Wir bereiten den Weg und unterstützen Sie dabei, die möglichen Auswirkungen auf Netzentgelte, Strompreise und Vertragskalkulationen frühzeitig zu analysieren.

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