Veröffentlicht am 25. Februar 2026
Lesedauer ca. 4 Minuten

Zuständigkeitswechsel als Impuls für neue Perspektiven im Baurecht

  • Vergaberecht und Bauvertragsrecht ab sofort in einem einheitlicheren gerichtlichen Umfeld
  • Steigende Bedeutung der Dokumentation von Entscheidungsprozessen und Fristen im Vergabeverfahren
  • Verzahnung beider Rechtsgebiete auch bei Nachtragsansprüchen
Verena Stenzhorn
Manager
Fachanwältin für Vergaberecht, Rechtsanwältin
Der Zuständigkeitswechsel zu den Landgerichten setzt einen wichtigen Impuls für die rechtliche Bewertung öffentlicher Bauprojekte. Vergabe- und Bauvertragsrecht rücken näher zusammen. Dadurch geraten Leistungsbeschreibung, Bauzeit und Nachträge stärker als zusammenhängender Prozess in den Blick. Das schafft Anlass, Leistungsbeschreibungen klarer zu fassen und die vertraglichen Grundlagen genauer auszurichten.

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Die Neuordnung der vergaberechtlichen Zuständigkeiten zu Beginn des Jahres 2026 verändert den gerichtlichen Rahmen, in dem öffentliche Bauprojekte rechtlich bewertet werden. Seit dem 1.1.2026 sind die Landgerichte streitwertunabhängig für Streitigkeiten über die Vergabe öffentlicher Aufträge zuständig, soweit nicht die spezialgesetzlichen Zuständigkeiten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für den Oberschwellenbereich eingreifen. Zugleich sieht das Gerichtsverfassungsgesetz die Möglichkeit eines spezialisierten Spruchkörpers vor, um die Befassung mit Vergabesachen auf Landgerichtsebene zu konzentrieren und zu verstetigen.

Vergaberecht und Bauvertragsrecht werden ab sofort in einem einheitlicheren gerichtlichen Umfeld verhandelt werden. Vergaberechtliche Ausgangsbedingungen und werkvertragliche Folgen stehen damit nicht mehr typischerweise auf verschiedenen Gerichts- oder Instanzebenen, sondern rücken näher zusammen. Dadurch kann eine gesamtheitliche Betrachtung des Projektverlaufs erleichtert werden, weil die Zusammenhänge zwischen Ausschreibung, Zuschlag und Ausführung deutlicher als Teile eines einheitlichen Projektgeschehens wahrgenommen werden.

Besonders deutlich zeigt sich dieser Zusammenhang bei der Leistungsbeschreibung. Im Vergabeverfahren bildet sie die Grundlage für Transparenz und Vergleichbarkeit. In der späteren Vertragsdurchführung definiert sie Leistungsumfang, technische Anforderungen, Schnittstellen und Vergütung. Unklare Formulierungen, widersprüchliche Vorgaben oder lückenhafte Beschreibungen schaffen Auslegungsspielräume, die sich in der Bauausführung fortsetzen. Dann geht es um die Abgrenzung zwischen geschuldeter und zusätzlicher Leistung, um Nachträge, Mängelrügen, Mitwirkungspflichten und die Zuordnung von Risiken. Vergaberechtliche Bestimmtheit und bauvertragliche Auslegung zeigen, dass Unschärfen bereits im Vergabeverfahren häufig die Ursache späterer Konflikte sind.

Bei der Bauzeit treten die bestehenden Zusammenhänge ebenfalls deutlich hervor. Die vertragliche Bauzeit beginnt zwar erst mit Zuschlag, Verzögerungen im Vergabeverfahren verändern jedoch häufig die tatsächlichen Startbedingungen eines Projekts. Leistungen, die ursprünglich in einem anderen Zeitraum geplant waren, verschieben sich dadurch in andere Witterungs- oder Kapazitätslagen und können später zu Behinderungen, Terminverschiebungen oder Mehrkosten führen. Werden vergaberechtliche Ausgangslage und bauvertragliche Folgen auf derselben Gerichtsebene verhandelt, geraten die zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhänge zwischen beiden Bereichen zunehmend stärker in den gerichtlichen Fokus. Auftragnehmer können in diesem Rahmen verdeutlichen, wie sich eine verschobene Vergabeentscheidung auf die praktischen Abläufe des Projekts ausgewirkt hat. Für Auftraggeber steigt damit zugleich die Bedeutung einer nachvollziehbaren Dokumentation von Entscheidungsprozessen und Fristen im Vergabeverfahren, weil diese Unterlagen später als Grundlage für die bauzeitliche Beurteilung herangezogen werden können.

Auch bei Nachtragsansprüchen besteht eine Verzahnung beider Rechtsgebiete. Ob eine Mengenänderung vergütungsrelevant ist, hängt wesentlich davon ab, wie das Leistungsbild in den Ausschreibungsunterlagen angelegt war und ob Schnittstellen, Planungsstände und Annahmen ausreichend klar beschrieben wurden. Je präziser die Ausgangsunterlagen, desto klarer lässt sich später abgrenzen, ob eine Änderung eine vergütungsfähige Anpassung darstellt oder eine bloße Konkretisierung der geschuldeten Leistung. Je unklarer die Grundlagen, desto größer der Raum für Auseinandersetzungen über Abgrenzung und Preisbildung. Die Bündelung der vergaberechtlichen Zuständigkeiten bei den Landgerichten erhöht auch in dieser Hinsicht die Wahrscheinlichkeit, dass diese Zusammenhänge künftig einheitlicher bewertet werden.

Hinzu kommt, dass die seit Anfang 2026 geltenden höheren Wertgrenzen es öffentlichen Auftraggebern ermöglichen, kleinere Bauleistungen mit deutlich weniger Formalitäten zu vergeben. Direktaufträge sind bis TEUR 50 möglich, freihändige Vergaben bis TEUR 100 und beschränkte Ausschreibungen bis TEUR 150. Die damit verbundenen vereinfachten Verfahren führen jedoch regelmäßig zu einem geringeren Abstimmungs- und Prüfungsumfang bei der Erstellung der Unterlagen. Dies erhöht das Risiko, dass Leistungsbeschreibungen und technische Anforderungen nicht in der notwendigen Tiefe ausgearbeitet werden. Genau diese Unterlagen bilden später aber die Grundlage für die Vertragsauslegung und prägen die Bewertung von Nachträgen, Vergütung und Bauzeit. Fehlen Inhalte oder bleiben Vorgaben unklar, wirkt sich das regelmäßig auf die bauvertragliche Beurteilung aus.

Wir begleiten Sie auf diesem Weg. Wir unterstützen Sie dabei, die vergaberechtlichen Grundlagen und deren Auswirkungen in der bauvertraglichen Durchführung frühzeitig abzusichern. Dazu gehört insbesondere die rechtssichere Gestaltung und Prüfung von Verträgen. Wir begleiten Sie zudem bei der Strukturierung von Dokumentationsprozessen, der rechtlichen Einordnung von Behinderungen und Bauablaufstörungen sowie bei der Bewertung und Durchsetzung von Nachtrags- und Vergütungsansprüchen. Unsere baubegleitende Rechtsberatung verbindet vergaberechtliche Präzision mit bauvertraglicher Erfahrung und schafft damit eine belastbare Grundlage für einen konsistenten Projektverlauf.

Die neue Zuständigkeitsordnung verbindet Vergabe und Bauvertrag als durchgehenden rechtlichen Weg, in dem zu erwarten ist, dass die Schnittstellen zwischen Ausschreibung und Ausführung stärker als bislang auch aus gerichtlicher Perspektive als zusammenhängendes System wahrgenommen werden. Für Bauprojekte bedeutet das höhere Anforderungen an Klarheit, Dokumentation und Struktur. Wer Unterlagen sorgfältig erstellt, die Leistungsanforderung sauber beschreibt und Änderungen rechtssicher kommuniziert, reduziert das Konfliktrisiko und verbessert die eigene Position im Streitfall. Der Zuständigkeitswechsel führt dazu, dass die thematisch enge Verzahnung von Vergabe- und Bauvertragsrecht nun auch in der gerichtlichen Praxis deutlicher sichtbar wird.

 

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