Veröffentlicht am 24. Dezember 2022
Lesedauer ca. 2 Minuten

Zweites Familienentlastungsgesetz (2. FamEntlastG)

Dr. Isabel Bauernschmitt
Partnerin
Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin
Dr. Hans Weggenmann
Geschäftsführender Partner
Diplom-Kaufmann, Steuerberater
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Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz – 2. FamEntlastG) wurde am 29. Juli 2020 im Bundeskabinett beschlossen und dient insbesondere der Umsetzung des zweiten im Koalitionsvertrag festgelegten Teil­schritts zur Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrages. Weiterhin wird der Gesetzentwurf genutzt, um die Einkommensteuertarife für die Jahre 2021 und 2022 an die Ergebnisse des 13. Existenzminimumberichts und des 4. Steuer­pro­gres­sions­be­richts anzupassen, indem der Grundfreibetrag erhöht und ein Ausgleich der kalten Pro­gres­sion vorgesehen wird. Die ursprünglich im Entwurf vor­gesehenen Werte wur­den nach Vorliegen der beiden genannten Berichte im parla­mentarischen Verfahren noch angepasst. Der Gesetzentwurf wurde in der Fassung des Finanzausschusses des Bundestags am 29. Oktober 2020 vom Bundestag und am 27. November 2020 vom Bundesrat verabschiedet. Das Gesetz ist am 7. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und kann damit am 1. Januar 2021 und in Bezug auf die für 2022 vorgesehenen Änderungen am 1. Januar 2022 in Kraft zu treten.

Im Einzelnen enthält das Gesetz Folgendes:

  • Erhöhung des Kindergeldes um 15 Euro/Monat für jedes Kind zum 1. Januar 2021, d.h. das Kindergeld beträgt dann für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte und weitere Kinder jeweils 250 Euro im Monat
Höhe Kindergeld/Monat 1. und 2. Kind 3. Kind 4. und weitere Kinder
Bis 31. Dezember 2020 204 Euro 210 Euro 235 Euro
Ab 1. Januar 2021 219 Euro 225 Euro 250 Euro
  • Verlängerung der Befristung der Regelung zur erweiterten Zugangsmöglichkeit beim Kinderzuschlag um ein Jahr bis 2023
  • Erhöhung der steuerlichen Kinderfreibeträge auf insgesamt 8.388 Euro für beide Elternteile zusammen (2.730 Euro sächliches Existenzminimum + 1.464 Euro Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf je Elternteil) ab 2021; bisher betragen die steuerlichen Kinderfreibeträge 7.812 Euro (2.586 Euro + 1.320 Euro je Elternteil)
Kinderfreibeträge (für beide Elternteile zu­sam­men) je Kind in Euro

Sächliches Existenzminimum

Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf

Insgesamt

2020 5.172 Euro 2.640 Euro 7.812 Euro
2021 5.460 Euro 2.928 Euro 8.388 Euro
  • Erhöhung des Grundfreibetrags im Einkommensteuertarif von bisher 9.408 Euro auf 9.744 Euro für den Veranlagungszeitraum 2021 und auf 9.984 für den Veranlagungszeitraum 2022
2020 2021 2022
Grundfreibetrag in Euro 9.408 Euro 9.744 (+336) Euro 9.984  (+240)

(Hinweis: Unterschied zum Vorjahr in Klammern)

  • Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs nach rechts in einem ersten Schritt für den Veran­lagungszeitraum 2021  und in einem weiteren Schritt für den Veranlagungszeitraum 2022 zum Ausgleich der kalten Progression (Höchststeuersatz ab 274.613 Euro im Veranlagungszeitraum 2021 und ab 277.826 Euro im Veranlagungszeitraum 2022 für Einzelveranlagte)

  • Anhebung des Höchstbetrags für den Abzug von Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen nach § 33a Abs. 1 EStG von 9.408 Euro um 336 Euro auf 9.744 Euro ab 1. Januar 2021 und um weitere 240 Euro auf 9.984 Euro ab 1. Januar 2022

2020 2021 2022
Höchstbetrag für den Abzug von Unter­halts­leis­tungen in Euro 9.408 Euro 9.744 (+336) Euro 9.984 (+240) Euro

(Hinweis: Unterschied zum Vorjahr in Klammern)

  • Aktualisierungen zum automatisierten Kirchensteuereinbehalt bei Kapitalerträgen:
    • Einführung der verpflichtenden Anlassabfrage für Kirchensteuerabzugsverpflichtete bei Begründung einer Geschäftsbeziehung; im Gegenzug Vereinfachung der Hinweispflichten, Inkrafttreten 1. Januar 2022
    • Dauerhafter Verzicht auf die Vornahme des Kirchensteuerabzugs bei betrieblichen Konten (betrifft insbesondere die Versicherungswirtschaft), Inkrafttreten 1. Januar 2023