Steuerberatung für den öffentlichen Sektor
Öffentlicher Sektor. Steuerlich sicher aufgestellt.
Steuern im öffentlichen Bereich verlangen mehr als Fachwissen. Sie verlangen Verständnis für Ihre Verantwortung – und für die Menschen, die dahinterstehen. Gesetzliche Anforderungen, steigende Dokumentationspflichten sowie die Umsetzung des § 2b UStG stellen Kommunen vor komplexe Herausforderungen. Deshalb kombinieren wir steuerliche Expertise mit langjähriger Erfahrung in der Beratung der öffentlichen Hand.
Wir kennen die Abläufe in Behörden, die Herausforderungen von Haushaltsplanungen und die Notwendigkeit, Entscheidungen schnell und rechtssicher umzusetzen. Wir geben Orientierung bei der laufenden Steuerberatung, der Vertretung gegenüber dem Finanzamt sowie steuerlichen Offenlegungen und Berichtigungen von Steuererklärungen.
Von der Einführung eines digitalen Tax CMS über die Umsetzung von § 2b UstG bis zur steuerlichen Prozessoptimierung: Wir sind an Ihrer Seite.
Unsere Teams denken interdisziplinär, handeln vorausschauend und sprechen Ihre Sprache. Das Ergebnis: Lösungen, die nicht nur steuerlich korrekt, sondern auch umsetzbar sind. Effizient. Rechtssicher. Und immer auf passgenau auf die Anforderungen Ihre kommunalen Organisation zugeschnitten.
Ihre Fragen zu § 2b UstG. Unsere Antworten.
§ 2b UStG bringt Bewegung in bewährte Strukturen. Wir geben Orientierung.
Was regelt § 2b UStG und wen betrifft er?
§ 2b UStG bestimmt, wann juristische Personen des öffentlichen Rechts – etwa Gebietskörperschaften (insbesondere Kommunen), Zweckverbände oder Anstalten öffentlichen Rechts – als Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne gelten. Dadurch können bisher nicht umsatzsteuerrelevante Tätigkeiten bestimmten Voraussetzungen der Umsatzsteuer unterliegen.
Wann unterliegen Leistungen der öffentlichen Hand der Umsatzsteuer nach § 2b UStG?
Grundsätzlich dann, wenn die Tätigkeit
- auf privatrechtlicher Grundlage erfolgt oder
- auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erfolgt, aber zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen kann.
Rein hoheitliche Aufgaben (z. B. Passwesen oder die kommunale Selbstverwaltung) bleiben hingegen regelmäßig nicht steuerbar.
Welche typischen Leistungen sind besonders von § 2b UStG betroffen?
Typischerweise betrifft § 2b UStG interkommunale Leistungen, Vermietungen, Personalgestellungen, Leistungen von Bauhöfen, IT-Services oder kostenpflichtige Dienstleistungen gegenüber Dritten. Entscheidend ist stets, ob eine Tätigkeit im Wettbewerb zu privaten Anbietern steht.
Warum ist eine strukturierte Umsetzung von § 2b UStG wichtig?
Fehlerhafte steuerliche Einordnungen können zu Steuernachzahlungen, Zinsrisiken und Problemen bei Betriebsprüfungen führen. Gleichzeitig bleiben häufig Vorsteuerpotenziale ungenutzt. Eine strukturierte Prüfung der Leistungsbeziehungen schafft hier Rechtssicherheit.
Wie können Kommunen sich organisatorisch auf § 2b UStG vorbereiten?
Wichtig sind eine vollständige Bestandsaufnahme aller Leistungen, klare Verantwortlichkeiten, angepasste Buchungs- und Rechnungsprozesse sowie regelmäßige Schulungen der Mitarbeitenden. Ein internes Tax-Compliance-System unterstützt zusätzlich bei der dauerhaften Umsetzung.
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