Also alles in Ordnung nach der Entscheidung des BVerfG? – Nein, denn es droht eine Verschlechterung der Gesetzeslage auf breiter Front!

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Die Vorgaben des BVerfG und deren Interpretation und Umsetzung durch die Politik werden entgegen aller Beteuerungen, den Erhalt der mittelständischen Unternehmen und deren Arbeitsplätze zu schützen, zu einer schmerzhaften Hypothek für zukünftige Unternehmensnachfolgen führen.
 
Die Zahl und die Struktur der Vorschläge für eine Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes sind nach der Veröffentlichung des BVerfG-Urteils beinahe unüberschaubar geworden. Bisher ist nur eins klar: es wird keine neue Grundsatzdiskussion über die Berechtigung einer Erbschaft- und Schenkungsteuer an sich und deren sinnvolle Struktur geben, also auch keinen Ansatz für ein richtiges Flat Tax-Modell. Leider ist es den Wirtschaftsverbänden und Interessenvertretern nicht gelungen, eine einheitliche Linie für die notwendigen Nachjustierungen zu finden. Das hat es dem BMF leicht gemacht, in seinem Eckpunktepapier vom 27. Februar 2015 eine eigene, bereits sehr restriktive Linie vorzugeben, noch bevor die Diskussionen zwischen den politischen Lagern und zwischen Bund und Ländern richtig Fahrt aufgenommen haben. Die Vorstellungen des BMF sind hoch umstritten und haben breiten Widerstand der Wirtschaft und auch in Teilen der Politik hervorgerufen. Klarheit über den endgültigen Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuerreform wird es erst im Verlauf des Frühjahres geben. Aber: Setzt sich das Konzept des BMF durch, wird sich die weitgehende Erbschaft- und Schenkungsteuerfreiheit der Unternehmensnachfolge für viele der erfolgreichen mittelständischen Familienunternehmen vom Regel- zum Ausnahmefall umkehren.
 
Besonders problematisch sind die Ausführungen des BVerfG gerade für die großen, wirtschaftlich erfolgreichen Unternehmen. Da mit zunehmender Größe auch das Ausmaß der steuerlichen Begünstigung durch die Steuerbefreiung in §§ 13 a, b ErbStG steigt, stellen die Richter in Karlsruhe an die Begünstigung großer Unternehmen besondere Anforderungen. Zwar besteht auch hier die Möglichkeit einer umfangreichen Steuerbefreiung, allerdings dürfe die Notwendigkeit hierzu nicht ohne weiteres unterstellt werden. Große Unternehmen müssten daher im Rahmen einer individuellen Bedürfnisprüfung nachweisen, dass die Steuerbegünstigung im Sinne einer zielgerichteten Förderung von Unternehmens- und Arbeitsplatzerhalt berechtigt ist.
 
Das BVerfG hat damit große Unternehmen zwar nicht generell von der Betriebsvermögensbegünstigung ausgeschlossen, aber hohe Hürden für einen weiteren Zugang aufgebaut – diese aber selbst nicht klar benannt! Sowohl zu den Kriterien für eine Abgrenzung „großer” Unternehmen als auch für die konkrete Durchführung der Bedürftigkeitsprüfung macht das Gericht keine Vorgaben, sondern äußert nur Anregungen und stellt die Ausgestaltung im Übrigen in das Ermessen des Gesetzgebers.

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Dr. Hans Weggenmann

Managing Partner

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