Betriebsratswahl

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Arbeitgeber müssen bei der Wahl zum Betriebsrat zahlreiche Rechte und Pflichten beachten. Im Fall einer Wahlbeeinflussung drohen im Ernstfall sogar strafrechtliche Konsequenzen. Wir haben die wichtigsten 10 Tipps für Sie zusammengestellt.
 

  • Wahlverfahren beachten

  • Mindestquoten der Geschlechter einhalten

  • Wählerliste ist nicht gleich Betriebsgrösse

  • Wahlliste akribisch prüfen

  • Betriebsratsgrösse richtig ermitteln

  • Wahlausschreiben unter die Lupe nehmen

  • Arbeitgeber ist zu Neutralität verpflichtet

  • Beeinflussung ist tabu

  • Briefwahl-Möglichkeit eröffnen

  • Auszählung muss öffentlich erfolgen

          
  • Wahlverfahren beachten

    Das Betriebsverfassungsgesetz sieht zwei verschiedene Wahlverfahren vor: Neben dem „normalen Wahlverfahren” gibt es auch ein „vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe”. Mittelständische Unternehmen mit maximal fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern profitieren von dem vereinfachten Verfahren.
     

    Mindestquoten der Geschlechter einhalten

    Wichtig ist auch die Frage, ob eine Verhältnis- oder Mehrheitswahl stattfindet. Im Grundsatz ist die sogenannte ​(„Listenwahl”) anzuwenden. Abweichend hiervon gibt es in einigen Ausnahmefällen auch die Möglichkeit der Mehrheitswahl („Personenwahl”). Es gilt bei beiden jedoch, dass die Mindestquote der Geschlechter eingehalten werden muss. Je nach Art der Wahl ist die Berechnung komplizierter. Um die Gefahr einer Anfechtung zu vermeiden, sollte daher auf die Einhaltung der Quote ein besonderes Augenmerk gelegt werden.
     

    Wählerliste ist nicht gleich Betriebsgröße

    Vor jeder Wahl muss der Wahlvorstand eine Wählerliste erstellen, in die alle Wahlberechtigten eingetragen werden. Die Eintragung in diese Liste ist Voraussetzung sowohl für das aktive Wahlrecht als auch für das passive Wahlrecht. Der Arbeitgeber sollte kritisch prüfen, ob die Wählerliste den tatsächlichen Ver­hält­nissen entspricht. Häufig schließt der Wahlvorstand ohne weitere Überlegung aus der Wählerliste auf die Betriebsgröße. Ist die Wählerliste fehlerhaft, kann der Arbeitgeber vor der Wahl im Wege der Einstweiligen Verfügung gegebenenfalls eine Korrektur der Wählerliste verlangen.
     

    Wahlliste akribisch prüfen

    Die Wählerlisten sollten stets mit den vom Wahlvorstand übermittelten Informationen abgeglichen werden. Zeigen sich Unterschiede, sollte geprüft werden, ob der Wahlvorstand die Wahlberechtigung auch korrekt ermittelt hat. Der Ausschluss von wahlberechtigten Arbeitnehmern und die Zulassung von Nichtberechtigten zur Wahl macht die Wahl anfechtbar.
     

    Betriebsratsgröße richtig ermitteln

    Der Wahlvorstand muss die Größe des zu wählenden Betriebsrats korrekt ermitteln. Für die Ermittlung der maßgeblichen Beschäftigtenzahl sind alle betriebsangehörigen Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Auf folgende Arbeitnehmergruppen sollte der Arbeitgeber ein besonderes Augenmerk haben: Leiharbeitnehmer, Leitende Angestellte, Auslandsmitarbeiter, Mitarbeiter in Eltern- oder Altersteilzeit sowie Praktikanten.
     

    Wahlausschreiben unter die Lupe nehmen

    Bei Betriebsratswahlen ist das Wahlausschreiben entscheidende Voraussetzung für eine wirksame Durchführung der Wahl. Ein Fehler im Wahlausschreiben kann zur Wahlanfechtung berechtigen und zu deren Unwirksamkeit führen. Ein solcher Fehler kann z.B. bereits dann vorliegen, wenn bei einer Betriebsratswahl in dem Wahlausschreiben eine unzutreffende Angabe hinsichtlich des in der Minderheit befindlichen Geschlechts enthalten ist.
     

    Arbeitgeber ist zu Neutralität verpflichtet

    Von erheblicher Bedeutung ist die Neutralität des Arbeitgebers gegenüber den Betriebsratswahlen. So kann der Arbeitgeber zwar die Inanspruchnahme von dienstlichen Einrichtungen für die Kandidaten grundsätzlich zulassen. Die Grenze der Neutralität ist aber bereits dann überschritten, wenn der Arbeitgeber in irgendeiner Weise eine Gruppe von Kandidaten, sei es bei der Wahlvorbereitung oder bei der Wahlwerbung, bevorzugt.
     

    Beeinflussung ist tabu

    Arbeitgeber sollten vor und während der Wahl keine Stellungnahmen zu einzelnen Wahlbewerbern abgeben. Die Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Wahlbewerber kann neben der möglichen Wahlanfechtung auch strafrechtliche Konsequenzen für den Arbeitgeber haben.
     

    Briefwahl-Möglichkeit eröffnen

    Wahlberechtigte, die am Wahltag nicht im Betrieb anwesend sind, haben nach der Wahlordnung die Möglichkeit der Briefwahl. Der Wahlvorstand muss hierzu jedoch die entsprechenden Voraussetzungen prüfen. Unzulässig ist es, die gesamte Wahl ausschließlich als Briefwahl durchzuführen oder persönliche Wahl und Briefwahl miteinander zu vermischen.
     

    Auszählung muss öffentlich erfolgen

    Unverzüglich nach Abschluss der Wahl hat der Wahlvorstand öffentlich die Stimmen auszuzählen, das Ergebnis in einer Niederschrift festzustellen und es den Arbeitnehmern des Betriebes bekannt zu geben. Auch sind die Wahlurnen nach Abschluss der Stimmabgabe zu versiegeln, wenn die Stimmenzählung nicht unmittelbar nach Beendigung der Wahl durchgeführt wird.

     

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