EU-Parlament: Umsetzung des EU Green Deals – Vorbereitung auf neue regulatorische Anforderungen

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 30. April 2024 | Lesedauer ca. 8 Minuten

 

In den vergangenen Wochen haben mehrere ESG-bezogene Gesetzesvorhaben das EU-Parlament in beispiellosem Tempo passiert. Gerade noch rechtzeitig vor der Europa­wahl, welche vom 6. bis 9. Juni 2024 stattfinden wird. In der letzten Plenarsitzungs­woche vor den Wahlen standen knapp 89 Gesetzestexte auf der Agenda der EU-Abgeordneten – ein wahrer Marathon. Bei diesem Tempo und dieser Gesetzesfülle ist es nicht einfach den Überblick über die neuen Entwicklungen im Bereich der ESG-Gesetzgebung auf EU-Ebene und die damit einhergehenden neuen regulatorischen Anforderungen zu behalten. Um da den Durchblick zu behalten und die wesentlichen Initiativen herauszufiltern, werden die Timeline, Hintergrund und die Kernaspekte hier zusammengefasst.

 
  


(für eine größere Darstellung bitte hier​ klicken)

   

   

EU-Lieferket​tengesetz (CS3D)​

Zu den meistdiskutierten Projekten gehört wohl die Lieferkettenrichtlinie, welche das EU-Parlament am 24. April mit einer Mehrheit von 374 zu 235 Stimmen verabschiedet hat. Das Gesetz soll sicherstellen, dass Unternehmen Sorgfaltsprozesse einführen, damit Menschenrechte und Umweltschutzstandards bei der Produktion von Waren eingehalten werden. Nachdem im Rat einige Staaten – u.a. Deutschland – dem ursprünglich ausgehandelten Kompromisstext doch nicht zustimmen wollten und das Vorhaben zwischen­zeitlich zu scheitern drohte, wurden die Regelungen abgeschwächt, sodass der nun verabschiedete Gesetzestext eine abgespeckte Version des ursprünglichen Vorschlags darstellt. Das Gesetz findet in seiner finalen Version auf Unternehmen mit mind. 1.000 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von mind. 450 Mio. Euro Anwendung. Jedoch wirkt es sich auch auf KMUs aus. Die Mitgliedstaaten haben – nach formaler Annahme durch den Rat im Mai und Veröffentlichung des Gesetzestextes im Amtsblatt der EU – 2 Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Für Deutschland heißt das wohl, dass die bereits bestehende Lieferkettenregelung nach LkSG entsprechend ersetzt bzw. angepasst wird. Detailliertere Informationen über CS3D finden Sie hier
  

Import-Bann auf in Zwangsarbeit hergestellte Produkte (FLR)

Eine weiteres lieferkettenbezogenes Gesetz ist die sog. EU Forced Labour Regulation. Auch diese Verordnung zielt auf die Stärkung von Menschenrechten ab, setzt dabei jedoch auf das themenspezifische Verbot von Produkten, wenn sich herausstellt, dass diese unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt werden. Durch die Verordnung soll verhindert werden, dass in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr gebracht und bereitgestellt oder aus der EU exportiert werden. Am 22. April stimmten die EU-Abgeordneten mit überwiegender Mehrheit für diese Verordnung. Von dem Gesetz sind alle Unternehmen betroffen, die Waren und Erzeugnisse auf dem EU-Markt in Verkehr bringen. Dabei kommt es nicht auf die Größe und den Umsatz des Unternehmens oder deren Wirtschaftszweig an. Das Gesetz findet vielmehr auf Erzeugnisse aller Wirtschaftszweige Anwendung, die einen Geldwert haben und Gegenstand von Handels​­geschäften sein können. Der Gesetzestext muss noch vom Rat förmlich gebilligt werden. Der Import-Bann soll drei Jahre nach dessen Inkrafttreten (also ab 2027) Anwendung finden.
   

Recht auf Reparatur Richtlinie

Die am 22. April 2024 vom EU-Parlament mit großer Mehrheit verabschiedete Richtlinie zum Recht auf Reparatur zielt darauf ab, Elektroschrott zu reduzieren und die Kreislauffähigkeit von gängigen Haushalts­produkten wie Waschmaschinen, Staubsauger und sogar Smartphones zu verbessern, um Ressourcen zu sparen und Treibhausgasemissionen zu senken. Diese Richtlinie, die auf einer Initiative vom 22. März 2023 basiert, gewährt Verbraucherinnen und Verbrauchern das Recht auf einfachere und kostengünstigere Reparaturen für defekte Geräte, auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung. Hersteller werden verpflichtet, öffentlich Informationen über ihre Reparaturleistungen bereitzustellen und dafür zu sorgen, dass Reparaturen nicht durch vertragliche, technische oder Software-Hindernisse erschwert werden. 
   
Die Richtlinie sieht zudem vor, dass die EU-Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um Reparaturen zu fördern, beispielsweise durch die Einführung lokaler Reparaturinitiativen oder durch Reduzierung der Mehrwertsteuer auf Reparaturdienstleistungen. Eine weitere wichtige Maßnahme ist die Einführung einer europäischen Reparaturplattform, auf der Reparaturwerkstätten ihre Dienstleistungen anbieten können. Diese Plattform ist besonders für kleine und mittlere Unternehmen gedacht und soll den Zugang zu Reparaturen erleichtern. Zielgruppe ist vor allem die Industrie für Haushalts- und Elektrogeräte (z.B. Bildschirme, Smartphones, Tablets, Computer, Spül- und Waschmaschinen, Trockner und Kühlschränke), während andere Branchen wie die Textil- und Modeindustrie zunächst nicht betroffen sind. Die Liste der reparaturfähigen Produkte kann jedoch im Laufe der Zeit erweitert werden.
 

Neue europäische Verpackungsverordnung & Ökodesign-Verordnung

Darüber hinaus haben es zwei weitere Gesetzesvorhaben zum Abschluss geschafft, die ebenfalls wichtige Meilensteine in Sachen Kreislaufwirtschaft sind. Gemeint ist zum einen die am 23.4.2024 – ebenfalls mit großem Zuspruch der Abgeordneten – verabschiedete Ökodesign Verordnung, welche im Vergleich zur Recht auf Reparatur Richtlinie schon bei der Herstellungsphase anknüpft und auf der bestehenden Ökodesign-Richtlinie aufbaut. Letztere regelte seit Jahren die Energieeffizienz bestimmter Produkte. Mithilfe der neuen Verordnung sollen nachhaltige Produkte nun in breitem Spektrum zur Norm werden, indem die Reparierbarkeit, Langlebigkeit, Energieeffizienz und Recyclingmöglichkeiten gleich zu Beginn und über den gesamten Produkt­lebenszyklus durch produktspezifische Ökodesign-Anforderungen adressiert werden. Die Kommission wird schrittweise und in Form von delegierten Rechtsakten verpflichtende Vorgaben für fast alle Produkte auf dem Binnenmarkt erlassen. Unter anderem fordert das Gesetz im Kapitel 6 auch eine jährliche Offenlegung von Daten über nicht verkaufte Konsumgüter sowie die Einführung eines digitalen Produktpasses mit genauen und aktuellen Produktinformationen zur Stärkung von fundierten Kaufentscheidungen der Verbraucher.
  
Zum anderen wurde im Zuge der letzten zwei Plenarsitzungswochen auch die Novelle der europäischen Verpackungsverordnung (EU-VerpackV 2025) beschlossen. Die EU-VerpackV 2025 ist eine umfassende Reform der bestehenden europäischen Verpackungsrichtlinie 94/62/EG, die seit fast 30 Jahren das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die Verwertung von Verpackungen in der EU regelt. Die neue Verordnung zielt darauf ab, Abfall zu reduzieren, Umweltschutz zu stärken und Recycling in der EU zu fördern. Insgesamt soll die Menge an Verpackungsmüll bis 2040 um 15 Prozent sinken – verglichen mit dem Basiswert aus dem Jahr 2018. ​Gleich­zeitig soll sie die einzelstaatlichen Maßnahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle harmonisieren. Die Verordnung legt einen umfangreichen Pflichtenkatalog für Hersteller, Lieferanten, Importeure und Händler fest. So werden die Mitgliedstaaten beispielsweise verpflichtet, bis 2029 Pfandrücknahmesysteme (Deposit Return Schemes, DRS) für Einwegplastikflaschen und metallische Getränkeverpackungen einzurichten. Zudem sieht die Verordnung Beschränkungen für bestimmte Verpackungsformate vor, darunter Einweg-Plastikverpackungen für Obst und Gemüse sowie für Lebensmittel und Getränke im HORECA-Sektor (Hotels, Restaurants und Cafés). Auch Einwegverpackungen für Gewürze und Soßen sowie sehr leichte Plastiktüten werden reguliert. Bestimmte Wegwerfverpackungen werden ganz unterbunden. Eine weitere zentrale Bestimmung ist die vorgeschriebene Wiederverwendung bestimmter Verpackungen, um den Abfall zu minimieren. Darüber hinaus müssen Verpackungsgrößen reduziert werden, um die Menge des verwendeten Materials zu verringern. Die Verordnung fordert von den Mitgliedsstaaten auch, Sanktionen für Verstöße festzulegen und Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung sicherzustellen. Allerdings gibt es lange Übergangsfristen, um den betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit zur Anpassung zu geben.
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Anti-Greenwashing-Richtlinie(n)

Die EU hat neue Regeln für Umweltwerbung (sog. Green Claims) eingeführt, um Verbraucherrechte im ökologischen Wandel zu stärken. Diese umfassen neue Maßnahmen gegen Greenwashing, also irreführende Umweltwerbung, um Verbraucher besser zu schützen. Da es derzeit zwei Gesetzgebungsvorhaben gegen Greenwashing gibt und die Begrifflichkeiten zum Teil in verwirrender Weise verwendet werden (bei beiden ist häufig von „Anti-Greenwashing-Richtlinie“ die Rede) ist eine Abgrenzung erforderlich: Zu unterscheiden ist zwischen der überarbeiteten Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (auch bekannt als geänderte UCP-Richtlinie oder Empowering Consumers-Richtlinie) und der Green Claims-Richtlinie.
 
Die geänderte UCP-Richtlinie wurde am 28. Februar 2024 verabschiedet und trat am 26. März 2024 in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben nun bis zum 27. März 2026 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen und müssen sie ab dem 27.September 2026 anwenden. Die neuen Vorschriften der UCP-Richtlinie verbieten generische Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“​​, sofern kein wissenschaftlicher Nachweis vorliegt. Zudem werden nur Nachhaltigkeitssiegel zugelassen, die auf genehmigten Zertifizierungs­systemen oder behördlichen Vorgaben basieren. Die Richtlinie verbietet auch Behauptungen, dass ein Produkt aufgrund von Emissionsausgleichssystemen einen positiven oder neutralen Einfluss auf die Umwelt hat. Ein weiteres Ziel ist es, die Langlebigkeit von Produkten zu fördern. Hersteller müssen Garantieinformationen deutlicher präsentieren, und es wird ein neues Etikett für verlängerte Garantiezeiten eingeführt. 
 
Die zweite Gesetzgebung, die Green Claims-Richtlinie, ist noch in der Diskussion. Als nächstes stehen die Beratungen im Rat an. Die Richtlinie soll eine genauere Definition für Umweltwerbung und strenge Anforderungen an umweltbezogene Werbeaussagen stellen. Insbesondere soll jede nachhaltigkeitsbezogene Werbeaussage künftig mit entsprechenden wissenschaftlichen Nachweisen, wie zum Beispiel Gutachten belegt und zertifiziert werden. 
 

Regularien zur Reduktion von Industrieemissionen

In puncto Dekarbonisierung hat das EU-Parlament gleich drei Gesetze mit dem Ziel der Reduktion von Industrieemissionen verabschiedet. Neben dem Net-Zero Industry Act (NZIA) sind am 24. April 2024 auch die Gesetzgebungsverfahren zur Industrieemissionen-Richtlinie und die Verordnung über die Einrichtung eines Industrieemissionsportal zum Abschluss gekommen. 
 
Der NZIA identifiziert bestimmte Netto-Null-Technologien, die durch strategische Projekte gefördert werden sollen. Ziel ist es, die EU als Standort für saubere Energietechnologien, sog. „strategische Technologien“, attraktiver und wettbewerbsfähiger zu machen. Insofern stellt das Gesetz auch eine Antwort auf das amerikanische Förderprogramm und Pendant, den „Inflation Reduction Act“ (IRA) dar. Konkret heißt das: Heimische Netto-Null-Technologieprojekte sollen bei Ausschreibungen und Auktionen bevorzugt behandelt werden, um hohe Abhängigkeiten von anderen Ländern bei der Produktion dieser strategischen Technologien zu vermeiden und die Umstellung auf eine CO2-freie Energieerzeugung zu fördern. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für erneuerbare Energien sollen Kriterien wie Sozial- und Umweltstandards sowie Cybersicherheit neben dem Preis berücksichtigt werden. Ein Schlüsselelement des NZIA sind die „Net Zero Acceleration Valleys“​​. Dabei handelt es sich um Kompetenzzentren, die es ermöglichen, mehrere Unternehmen einer bestimmten Netto-Null-Technologie konzentriert an einem Standort anzusiedeln und entsprechende Genehmigungsverfahren zu verschlanken. So können für fest definierte Industriezweige etwa Umweltverträg­lichkeitsprüfungen vorab auf regionaler Ebene durchgeführt werden. Dies trägt deutlich zur Senkung der administrativen Hürden für einzelne Projekte bei, wodurch der Bürokratieabbau gefördert wird. Darüber hinaus soll per Einrichtung einer zentralen Behördenstelle in jedem EU-Mitgliedstaat und über strenge Vorgaben hinsichtlich der Bearbeitungsfristen innerhalb dieser Behörde – auch unabhängig von den Acceleration Valleys – eine europaweite Beschleunigung und Vereinheitlichung von Genehmigungsverfahren für strategische Net-Zero Projekte erreicht werden.
 
Die neue Immissionsrichtlinie (IED) soll die bereits bestehende ersetzen. Der Anwendungsbereich der Richtlinie wird um neu eingeführte Anlagen erweitert, während die Kapazitätsschwellen für bereits erfasste Anlagen angepasst werden. Eine wesentliche Änderung ist die bedingte Aufnahme von Viehzucht, Batterieproduktion und Bergbau in die Richtlinie. Weitere Maßnahmen umfassen schnellere Genehmigungen für grünen Wasser­stoff, verschärfte Anforderungen an genehmigungspflichtige Anlagen und strengere Folgen bei Verstößen. Ausnahmeregelungen werden eingeführt, insbesondere in Bezug auf Emissionsgrenzwerte. Ein neu geschaffenes Innovationszentrum für industrielle Transformation und Emissionen (INCITE) soll neue Techniken analysieren. Unter bestimmten Voraussetzungen werden Anlagen bis Juni 2030 verpflichtet, Transformationspläne vorzulegen.
 
Durch das einzurichtende Industrieemissionsportal soll der Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über Industrieemissionen verbessert werden. Das Europäische Schadstofffreisetzungs- und Schadstoff­verbringungs­register (E-PRTR) wird in das neu geschaffene Industrieemissionsportal integriert werden. Zusätzlich werden sie mit Daten basierend auf anderen europarechtlichen Berichtspflichten und Informationen im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft kombiniert, damit der Öffentlichkeit ein kohärenter Datensatz über die wichtigsten Umwelteinflüsse online zur Verfügung gestellt werden kann.
  

ESG-Rating-Verordnung

Auch im Bereich Sustainable Finance fand in der letzten Plenarsitzungswoche eine Abstimmung über einen Gesetzesvorschlag statt, welcher darauf abzielt, ESG-Ratings verlässlicher und vergleichbarer zu machen, wodurch das Anlegervertrauen in nachhaltige Produkte gestärkt werden soll. Die Rede ist von der ESG-Rating-Verordnung, welche es am 24. April mit 464 Ja-Stimmen und 115 Nein-Stimmen sowie 13 Enthaltungen durch das Parlament geschafft hat. Das Gesetz stellt erstmalig Transparenz- und Integritätsanforderungen an Rating-Tätigkeiten im Bereich ESG. Anbieter werden verpflichtet die bei den ESG-Ratings verwendeten Methoden offenzulegen; auch in Bezug darauf, ob Feldforschung vorgenommen wurde. Darüber hinaus sind Beschwerden von Unternehmen, z.B. im Hinblick auf verwendete Datenquellen oder die Anwendung der Rating-Methoden, zeitnah und fair zu prüfen. Darüber hinaus führt die Verordnung den Grundsatz der Trennung der ESG-Rating-Tätigkeiten von anderen Tätigkeiten (wie zum Beispiel Prüfungsdienstleistungen und Beratungsdienst­leistungen) ein. ​Durch diese strikte Abgrenzung sollen potenzielle Interessenkonflikte vermieden werden​.
 

Ausblick

Darüber hinaus gibt es einige Gesetzesvorhaben mit ESG-Bezug, die es in dieser Legislaturperiode noch nicht durch das EU-Parlament geschafft haben, aber seitens der EU weiterverfolgt werden. Dazu zählt unter anderem die Verordnung über die Vermeidung von Kunststoffpellets, die Verordnung zu kritischen Rohstoffen und die bereits erwähnte Green Claims-Richtlinie. Das Gesetzesvorhaben zur Wiederherstellung der Natur (Renaturierungsgesetz), an dem zwei Jahre lang gearbeitet wurde und das den Rückgang der Natur in der EU umkehren soll, scheint nach monatelangen Protesten der Landwirte in ganz Europa gegen einige der Vorschläge auf der Kippe zu stehen. Auch zu beachten sind Regularien, die schon in Kraft sind und in naher Zukunft durch die betroffenen Unternehmen anzuwenden sind, wie beispielsweise die EU-Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) und die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) sowie entsprechende Standards (teils noch in Erarbeitung) für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS). Zahlreiche weitere gesetzliche Anforderungen, wie beispielsweise das Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM), befinden mittlerweile in der schrittweisen Umsetzungsphase. 

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