Polen: Weiße Liste der Umsatzsteuerpflichtigen

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veröffentlicht am 10. März 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Seit dem 1. September 2019 funktioniert das Verzeichnis mit Informationen über Um­satz­­steuer­pflichtige (sog. „weiße Liste”). Das Verzeichnis soll es den Unter­nehmern erleichtern, ihre Geschäftspartner und deren Umsatzsteuer-Status zu überprüfen. Dieses Verzeichnis hat die bisherigen Listen der registrierten und nicht re­gistrierten Umsatzsteuerpflichtigen sowie derjenigen, die aus dem Umsatzsteuerregister gelöscht und wieder ein­getragen wurden, ersetzt.

 

 

Aktuelle Lage

Anhand des Verzeichnisses kann überprüft werden, ob der Geschäfts­partner ein aktiver Umsatz­steuer­pflich­tiger ist. Falls die Registrierung abgelehnt wurde, er aus dem Register gelöscht oder erneut als Umsatz­steuerpflichtiger registriert wurde, können Informationen über die Rechtsgründe für diese Ent­­scheidungen eingeholt werden. Außerdem kann so die Bankverbindung des Geschäftspartners erfragt werden. Der weißen Liste können auch Informationen zu den Geschäftskonten der Unternehmer entnommen werden.

   

Seit dem 1. Januar 2020 werden für Über­weisungen auf Bankkonten, die nicht in der weißen Liste genannt sind, folgende Steuern erhoben:

 

  • Ertragsteuern (Einkommensteuer/Körperschaftsteuer)

Wird nach dem 1. Januar 2020 ein Rechnungs­betrag von mehr als 15.000 PLN brutto auf ein nicht im Verzeich­nis der Umsatzsteuer­­pflichtigen geführtes Konto überwiesen, so kann die betreffende Ausgabe nicht unter den abzugs­fähigen Betriebsausgaben erfasst werden.
 

  • Umsatzsteuer

Seit dem 1. Januar 2020 gilt für Überweisungen auf nicht im Verzeichnis geführte Bankkonten auch die Sank­tion der gesamtschuld­nerischen Haftung für die Umsatzsteuer, die auf der „inkorrekt” beglichenen, über einen Betrag von mehr als 15.000 PLN ausge­stellten Rechnung ausgewiesen wurde. Die Kon­sequenzen betreffen Geschäfte mit für Umsatzsteuer­zwecke in Polen registrierten Unter­nehmen, unabhängig davon, ob es in­län­dische oder ausländische Unternehmen sind.
 
Die Sanktion kann vermieden werden, wenn der Steuer­pflichtige, der die Zahlung vornimmt, innerhalb von drei Tagen nach Erteilung des Überweisungs­auftrags die entsprechende Benachrichtigung vornimmt.

  

Expertenmeinung

Die Überprüfung, ob die Geschäftspartner in der weißen Liste der Umsatzsteuerpflichtigen eingetragen sind, ist zu einer weiteren belastenden Pflicht für die Steuerpflichtigen geworden. Es lohnt sich, ein internes Verfahren mit Grund­sätzen für die Verifizierung und Dokumentierung der Überprüfung im Verzeichnis zu erarbeiten, da die Sanktionen für Überweisungen auf im Verzeichnis nicht genannte Konten sehr empfind­lich sind. Es ist empfehlenswert, in die Verträge mit Geschäfts­partnern entsprechende Klauseln aufzunehmen, um die Art und Weise der Erbringung der Leistung bzw. die Folgen einer Ablehnung der Zahlung für den Fall zu regeln, dass das Konto des Geschäftspartners nicht im o.g. Verzeichnis enthalten ist.

 

Unbedingt beachten

Vor der Zahlung ist die Kontonummer des Geschäftspartners zu überprüfen und die Überprüfung selbst ist ent­sprechend zu doku­mentieren. Das Verzeichnis der Umsatzsteuerpflichtigen wird unentgeltlich im „Biuletyn Informacji Publicznej” (Öffentliches Informations­bulletin) veröffentlicht ».

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