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veröffentlicht am 10. April 2019 | Lesedauer ca. 3 Minuten
Der französische Kassationshof hat in einem Urteil vom 14. März 2019 (2. Zivilkammer, n°18-12380) an die Bedeutung der Vorgehensweise bei der Einführung einer zusätzlichen Vorsorgeversicherung erinnert. Der Kassationshof hat konkret entschieden, dass der Arbeitgeberbeitrag in die Bemessungsgrundlage der Sozialbeiträge miteinbezogen wird, wenn jeder Arbeitnehmer nicht schriftlich über die einseitige Entscheidung des Arbeitgebers zur Einführung der zusätzlichen Vorsorgeversicherung informiert worden ist.
Das Urteil bietet die Gelegenheit, das Verfahren zur Einführung eines zusätzlichen Sozialversicherungsschutzes kurz darzustellen.
Die Einführung eines zusätzlichen Sozialversicherungsschutzes muss – neben dem mit dem Versicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrag – auf einem Rechtsakt innerhalb des Unternehmens beruhen. Der Rechtsakt unterliegt gewissen Regeln, insbesondere hinsichtlich seiner Form und seines Inhalts.
Darüber hinaus findet Artikel L. 911-1 des Sozialversicherungsgesetzbuches sowohl bei der Einführung als auch bei der Änderung des zusätzlichen betrieblichen Sozialversicherungsschutzes Anwendung, d.h. ggf. Erstellung einer neuen einseitigen Entscheidung (nach Kündigung der ersten Entscheidung) und individuelle Information der Arbeitnehmer.
Im o.g. Urteil hatte der Arbeitgeber einen neuen Vertrag abgeschlossen. Diese Änderung hat keine Änderung der Bedingungen für die Erstattung von Gesundheitskosten mit sich gebracht, aber eine Änderung in der Verteilung der Finanzierung des zusätzlichen betrieblichen Sozialversicherungsschutzes. Der Vertragswechsel führte zu einer Reduzierung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge. Es konnte nicht behauptet werden, dass es sich lediglich um eine Verlängerung des ersten Vertrages handelte.
Die Vorgangsweise ist angesichts der Sanktion, die sich aus seiner Nichteinhaltung ergeben könnte, besonders wichtig. So kann beispielsweise, wenn die Arbeitnehmer bei der Einführung eines zusätzlichen Sozialversicherungsschutzes durch eine einseitige Entscheidung nicht individuell informiert werden, das Unternehmen einer „URSSAF” (Union de Recouvrement des Cotisations de Sécurité Sociale et d’Allocations Familiales – französische Sozialversicherungsbehörde)-Berichtigung unterzogen werden: Der Arbeitgeberbeitrag wird wieder in die Bemessungsgrundlage einbezogen und unterliegt somit den Sozialversicherungsbeiträgen. Das wurde vom Kassationshof in seinem Urteil vom 14. März 2019 bestätigt.
Nicola Lohrey
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