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veröffentlicht am 21. Dezember 2022 | Lesedauer ca. 2 Minuten
In dieser Fortsetzungsreihe stellen Ihnen wechselnde M&A-Experten der weltweiten Niederlassungen von Rödl & Partner jeweils einen wichtigen Begriff aus der englischen Fachsprache des Transaktionsgeschäfts vor, verbunden mit Anmerkungen zur Verwendung. Hierbei geht es nicht um wissenschaftlich-juristische Exaktheit, linguistische Feinheiten oder erschöpfende Darstellung, sondern darum, das Grundverständnis eines Terminus zu vermitteln bzw. aufzufrischen und einige nützliche Hinweise aus der Beratungspraxis zu geben.
In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass diese Erklärungen ohne sonstige, weitere Vereinbarungen zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem sie abgegeben werden, mithin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rahmenvertrages (dem „Signing”). Einem umsichtigen Käufer ist aber in jedem Falle daran gelegen, dass der Verkäufer auch den zwischen dem Signing und dem eigentlichen Übergang der Anteile an der Zielgesellschaft (dem „Closing”) liegenden Zeitraum gleichermaßen absichert.
Daher ist es üblich, dass der Verkäufer dem Käufer die Richtigkeit und den weiteren unveränderten Bestand seiner im Rahmen der Reps and Warranties abgegebenen Erklärungen, Zusicherungen und Garantien zum Zeitpunkt des Closing entweder direkt in dem Rahmenvertrag oder aber in einem gesonderten Dokument bestätigt, dem sogenannten „Bring Down Certificate”.
Die substantiell gleiche Bedeutung kommt dem Bring Down Certificate im Bereich der W&I insurance zu. Das heißt in Zusammenhang mit einer (üblicherweise durch den Käufer abgeschlossenen) Versicherung, die anstelle des Verkäufers im Falle von Verstößen oder der Unrichtigkeit der abgegebenen Reps und Warranties zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet ist.
Auch hier ist der Versicherung in Hinblick auf ihre gegebenfalls bestehende Einstandspflicht ganz erheblich daran gelegen, dass eine oder mehrere Personen, die als Wissensträger des Verkäufers in Hinblick auf die Zielgesellschaft und deren Verhältnisse gelten (und mithin im Regelfall in der Definition von „Seller's Knowledge” aufgeführt sind), jegliche Umstände oder Sachverhalte erläutern, die sich nach dem Signing ereignet haben und gegebenenfalls einen Verstoß gegen die Reps und Warranties bedeuten könnten. Anderenfalls haben diese im Rahmen des Bring Down Certificate, welches unmittelbar vor Closing abzugeben ist, gegenüber dem Käufer, aber auch im Verhältnis zur Versicherung zu bestätigen, dass solche Umstände nicht vorliegen.
Hans-Ulrich Theobald
Rechtsanwalt
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