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veröffentlicht am 21. Juli 2023 | Lesedauer ca. 3 Minuten
Kürzlich wurde in Dänemark erstmals einem ausländischen Unternehmen der Erwerb eines dänischen Unternehmens nach dem dänischen Investment Screening Gesetz untersagt und somit die Durchführung der Transaktion verhindert. Dies zum Anlass nehmend, soll der nachfolgende Beitrag einen kurzen Überblick zu den gelten dänischen Investitionsschutzregeln geben.
Ausländische Investoren, die in Dänemark in „kritischen Sektoren” tätig werden möchten, sind in der Regel verpflichtet, vor der Tätigung einer entsprechenden Investition in dänische Unternehmen eine Genehmigung des dänischen Unternehmensamts einzuholen. Die zwingenden Regeln gelten für Investitionen, mit denen der Erwerb der „Kontrolle” über ein dänisches Unternehmen einhergeht und für sog. „Sonderwirtschaftsvereinbarungen” mit dänischen Unternehmen.
Kontrollerwerb wird durch das Investment Screening Gesetz als insbesondere jeder Erwerb von mehr als 10% der Anteile oder Stimmrechte an einem dänischen Unternehmen definiert.
Diese Regelung gilt für alle nicht-dänischen Investoren, einschließlich Investoren mit Hauptsitz in der EU oder im OECD-Raum. Dies gilt gleichermaßen für dänische Tochtergesellschaften ausländischer Muttergesellschaften.
Genehmigungspflichtig sind gleichermaßen sogenannte „Sonderwirtschaftsvereinbarungen” zwischen ausländischen und dänischen Unternehmen. Zu solchen „Sonderwirtschaftsvereinbarungen” zählen bspw. Joint Ventures, Lieferantenvereinbarungen oder OEM Vereinbarungen, mittels deren ein ausländischen Investor entscheidende Kontrolle über bzw. Einflussnahmemöglichkeit an einem dänische Unternehmen erlangt.
Entscheidende Kontrolle liegt bspw. dann vor, wenn das ausländische Unternehmen durch die Sonderwirtschaftsvereinbarung Einfluss auf die geschäftskritischen Teile des Betriebs des dänischen Unternehmens erlangt oder wenn der Lieferant schwer zu ersetzen ist.
Die Regelungen zu „Sonderwirtschaftsvereinbarungen” gelten hingegen nicht für Investoren mit Sitz in der EU oder im OECD-Raum, jedoch können EU- und OECD-Tochtergesellschaften von Muttergesellschaften mit Sitz in einem Nicht-EU- oder Nicht-OECD-Land betroffen sein.
Genehmigungspflichtig sind jedoch nur solche Transaktionen mittels derer der Kontrolle über dänische Unternehmen, die in „kritischen Sektoren” tätig sind, erlangt wird. Es existieren dabei keine Untergrenzen oder Schwellenwerte für die Beziehung zu solchen „kritischen Sektoren”.
Das dänische Investment Screening Gesetz enthält hierzu eine nicht abschließende und sehr weit gefasste Liste der kritischen Sektoren:
Mit der Anfang Juni 2023 beschlossenen Änderung des Gesetzes, die am 1. Juli 2023 in Kraft getreten ist, wurde die Genehmigungspflicht auf Verträge bezüglich der Etablierung, Miteigentümerschaft und Betrieb der Nordsee-Energieinsel ausgeweitet.
Eine Erweiterung der Genehmigungspflicht, wie ursprünglich geplant, auf alle Vertragspartner, die beabsichtigen, einen öffentlichen Vertrag bezüglich kritischer Infrastruktur einzugehen, wurde zumindest zum jetzigen Zeitpunkt nicht umgesetzt.
Auch wurde mit der Gesetzesänderung ein 2-Phasen Antragsverfahren eingeführt, wonach Anträge, welche unkritische Investments betreffen, schneller bearbeitet werden sollen. Kann eine Genehmigung nicht aufgrund der in der ersten Phase übermittelten Informationen erteilt werden, wird das Verfahren in seine zweite Phase gehen, in welcher das Unternehmensamt weitere Informationen einholen wird.
Wie oben erwähnt, gilt die Genehmigungspflicht nur für Investitionen in „kritischen Sektoren”. Für alle anderen Sektoren besteht die Möglichkeit – nicht die Pflicht, das dänische Unternehmensamt auf freiwilliger Basis zu benachrichtigen, sollte ein Risiko bestehen, dass die Investition eine „Bedrohung für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung” darstellt.
Das optionale Meldesystem ermöglicht es Investoren, im Voraus zu klären, ob eine Investition möglicherweise als Gefährdung der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung angesehen werden könnte. Wird die Investition als Gefährdung angesehen, können dem Investor weitere Bedingungen in Bezug auf die Investition auferlegt werden oder sollte dies nicht möglich sein, kann dem Investor die Investition untersagt werden. Ist die Investition bereits erfolgt, kann dem Investor auferlegt werden, die Investition oder den Vertrag abzuwickeln.
Ein Beispiel für die Anwendung des dänischen Investment Screening Gesetz ist der Fall NKT Photonics. Der Erwerb des dänischen Unternehmens (Transaktionsvolumen ca. 205 Mio. EUR) durch ein börsennotiertes japanisches Unternehmen konnte nicht durchgeführt werden, da die Genehmigung im Anschluss an die Transaktion (nach 11-monatiger Sachbearbeitungszeit) nicht erteilt wurde. Um Transaktionen in Dänemark durchzuführen, ist es daher von großer Bedeutung, das dänische Investment Screening Gesetz zu kennen.
Alexandra Huber
Attorney at Law (Dänemark)
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