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veröffentlicht am 24. Oktober 2024 | Lesedauer ca. 6 Minuten
Das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen steuerneutrale Umwandlungsvorgänge. Zur Missbrauchsvermeidung sieht das Gesetz gleichzeitig aber verschiedene Sperrfristreglungen vor, von denen manche häufig übersehen werden. Darunter fallen zum einen die Sperrfrist von fünf Jahren im Zusammenhang mit Aufspaltungen, Abspaltungen und sonstigen Vermögensübertragungen (§ 15 Abs. 2 UmwStG). Zum anderen wird bezogen auf die Gewerbesteuer oftmals die Sperrfrist von fünf Jahren bei einem Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft sowie bei einem Formwechsel in eine Personengesellschaft (§ 18 Abs. 3 UmwStG) vernachlässigt. Gerade wenn nach der Umwandlung ein Verkauf beabsichtigt oder denkbar ist, sollten die steuerlichen Sperrfristen geprüft und eingehalten werden, um unerwünschte Steuerfolgen zu vermeiden.
Für die Übertragung von Vermögen einer Körperschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung auf andere Körperschaften (§ 15 UmwStG) oder eine Personengesellschaft (§ 16 UmwStG) besteht unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag die Möglichkeit, diese zum Buchwert und damit steuerneutral durchzuführen. Hierbei ist jedoch eine fünfjährige Nachspaltungsveräußerungssperre zu beachten. Die Vorschrift wurde im Rahmen des Wachstumschancengesetz angepasst bzw. präzisiert (z.B. Aufnahme der „Vorbereitung der Veräußerung“ in Ergänzung zur Veräußerung mit Konkretisierung in § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG, Definition der außenstehenden Dritten). Nach der neuen Fassung ist die Spaltung auf Ebene des übertragenden Rechtsträgers nicht steuerneutral möglich, wenn durch die Spaltung die Veräußerung an außenstehende Personen vollzogen oder vorbereitet wird (§ 15 Abs. 2 Satz 2 UmwStG). Von einer Vorbereitung der Veräußerung wird unwiderlegbar ausgegangen, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft (bzw. Personengesellschaft im Fall von § 16 UmwStG), die mehr als 20 % der vor Wirksamwerden der Spaltung an der Körperschaft bestehenden Anteile ausmachen, veräußert werden.
Auf die Abspaltung sind die Regelungen zur Verschmelzung (§§ 11 ff. UmwStG) gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 UmwStG anwendbar. Die Regelungen zur Vermeidung der Gewinnrealisierung (insb. § 11 Abs. 2 UmwStG) sind jedoch gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwStG nur anwendbar, wenn auf die B GmbH ein Teilbetrieb übergeht und bei der A GmbH ein Teilbetrieb verbleibt. Dies ist vorliegend erfüllt. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 UmwStG kann die Abspaltung auf Antrag somit steuerneutral zu Buchwerten erfolgen. Gleichzeitig löst die Abspaltung aber eine fünfjährige Nachspaltungsveräußerungssperre aus.
Der Formwechsel erfolgt auf Ebene der X GmbH unter den Voraussetzungen des § 9 UmwStG i.V.m. § 3 Abs. 2 UmwStG und auf Antrag steuerneutral zu Buchwerten. Dies gilt grundsätzlich auch für die Gewerbesteuer (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UmwStG). Jedoch ist künftig bezogen auf die Gewerbesteuer die Behaltensfrist nach § 18 Abs. 3 UmwStG von fünf Jahren (Zeitjahre) zu beachten.
Im Kontext von Transaktionen ist es unerlässlich, steuerliche Sperrfristen im Auge zu behalten. Häufig verfolgen bereits bestimmte Umwandlungen, wie Abspaltungen und Aufspaltungen, den Zweck, Teile von Unternehmen auszulagern und zu veräußern. Ohne Beachtung der Nachspaltungsveräußerungssperre des § 15 Abs. 2 UmwStG kann dies erhebliche steuerliche Folgen haben. Gleiches gilt in Bezug auf die Gewerbesteuer, für die die gesonderte Sperrfrist nach § 18 Abs. 3 UmwStG zu berücksichtigen ist und bei deren Nichtbeachtung eine grundsätzlich nicht gewerbesteuerbare Veräußerung gewerbesteuerpflichtig wird.
Dr. Michael Sixt, MBR
Steuerberater
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Dr. Susann Sturm, M.Sc., MBR
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