Director oder leitender Angestellter einer China-Gesellschaft? Warum man jetzt besser ergänzende vertragliche Regelungen vereinbaren sollte!

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​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 24. April 2024 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Zum 1. Juli 2024 tritt Chinas neues Gesellschaftsgesetz in Kraft. Aus den mehr als 100 geänderten oder angefügten Artikeln ergeben sich wesentliche Neuerungen. U.a. betrifft dies auch die gesellschaftsinternen Strukturen, Rechte und Pflichten von Organen.

Warum empfiehlt es sich, dass zwischen einem Board-Mitglied (Director) / dem leitenden Angestellten und der China-Gesellschaft bestehende Rechtsverhältnis zukünftig rechtssicherer z.B. in einem zusätzlichen Vertrag auszugestalten?

In aller Regel enthalten die Regelungen in der Satzung (Articles of Association) oft nur den alten Gesetzeswortlaut und Geschäftsordnungen (Management By-laws) in der Regelung lediglich die Kompetenzverteilung zwischen den verschiedenen Gesellschaftsorganen sowie Definitionen von zustimmungspflichtigen Angelegenheiten.

Mitglieder des Board of Directors und leitende Angestellte einer Gesellschaft in China treffen aber ab 1. Juli 2024 umfangreiche Pflichten, die im neuen Gesetz Großteils nur sehr allgemein gehalten sind. Um für beide Seiten die Rechtssicherheit zu erhöhen und das Risiko von Streit zu reduzieren, kann eine detailliertere vertragliche Ausgestaltung, z.B. in einem „Director’s Contract“ oder in einem Zusatz zum Arbeitsvertrag des leitenden Angestellten vorgenommen werden.

Weiter stehen Board-Mitgliedern nach dem neuen Gesetz bei einer vorzeitigen Abberufung ohne einen „wichtigen Grund“ eine Entschädigung zu. In der Regel beträgt der in der Satzung geregelte Zeitraum der Berufung drei Jahre. Eine gesonderte Vergütung ist dabei normalerweise nicht vorgesehen. Das neue Gesetz enthält weder eine Regelung, was ein wichtiger Grund ist, noch wie gegebenenfalls die Entschädigung bestimmt wird. Auch hier empfiehlt es sich, zum Beispiel in der Satzung, Abberufungsgründe zu definieren. Daneben können in einem „Director’s Contract“ auch die individuellen Besonderheiten oder Bedingungen, unter denen ein Director bestellt und ggf. auch vor Ablauf des Berufungszeitraums ohne eine Entschädigung abberufen werden kann, geregelt werden.

in einem Director’s Contract oder dem Vertrag mit einem leitenden Angestellten kann zum Beispiel Folgendes geregelt werden:

​​Für Board-Mitglieder relevante Pflichten, Ereignisse
​Geltung auch bei leitenden Angestellten
​Regelungsbedarf
​Treuepflicht zur Vermeidung von Interessenskonflikten, z.B.
  • durch Ausnutzen einer Beziehung zu einer nahestehenden Person,
  • bei Transaktionen zwischen der Gesellschaft und dem Board-Mitglied selbst 
  • bei Transaktionen zwischen der Gesellschaft und nahen Verwandten des Board-Mitglieds (oder Unternehmen, die von einem von ihnen kontrolliert werden) 
  • durch Ausnutzen einer Geschäftsmöglichkeit für das Board-Mitglied selbst oder für andere
  • durch Wettbewerb mit der Gesellschaft
​Ja

  • Verbotene Tätigkeiten
  • Zulässige Tätigkeiten
  • Definition wichtiger Begriffe, z.B. „nahestehender Personen“, „Veruntreuung“, „Bestechung“
  • Verfahren, wenn Interessenskonflikte auftreten
  • Umfang der Schadenersatzpflicht​
  • ​​​Bei Abstimmungen im Board über Beziehungen mit nahestehenden Personen​
​Nein


​​ ​
​ ​
​​Korruptionsverbote, wie z.B.
  • Veruntreuung
  • Bestechung
  • Unautorisierte Weitergabe von vertraulichen Informationen​​
​Ja
​Sorgfaltspflicht, d.h. 
  • so zu handeln, wie es ein normaler, umsichtiger Angestellter tun würde, um sicherzustellen, dass er/sie im besten Interesse der Gesellschaft handelt
​Ja
  • ​Umfang der Sorgfaltspflicht
  • Spezielle Sorgfaltspflichten im Einzelfall, z.B. aufgrund Gefahrgeneigtheit bei Produktion oder Vertrieb, oder bei Produkt / Ware
  • Verfahren, wenn Zweifel an Anweisungen von höherer Stelle bestehen
  • Umfang der Schadenersatzpflicht
​​Verpflichtung, die Einzahlung des Stammkapitals zu überprüfen und die Gesellschaft zu veranlassen, einen etwaigen säumigen Gesellschafter schriftlich zur Einzahlung zu mahnen
​Nein
​Vom Board-Mitglied zu beachtende Fristen, Verfahren
  • Grenzen der Prüfungspflicht
  • Umfang der Schadenersatzpflicht des Board-Mitglieds​
​Vermeiden von Verlusten der Gesellschaft durch Verletzung von Gesetzen, Vorschriften oder der Satzung
​Ja
  • ​Im konkreten Einzelfall wichtige Gesetze, Vorschriften und Satzungsklauseln
  • Umfang der Schadenersatzpflicht, z.B. bei Folgeschäden
  • Pauschalierter Schadenersatz in bestimmten Fällen
​Vermeiden von Schäden Dritter durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten
​Ja
  • ​Abgrenzung zur leichten Fahrlässigkeit
  • Umfang der Schadenersatzpflicht, z.B. bei Folgeschäden
  • Pauschalierter Schadenersatz in bestimmten Fällen​
​Vermeiden von Verlusten bei der Gesellschaft und Gläubigern durch rechtzeitiges Ausüben der Pflichten als Liquidator
​Nein
  • ​Vom Board-Mitglied zu beachtende Pflichten, Fristen
  • Umfang der Schadenersatzpflicht des Board-Mitglieds​
​Mögliche Kompensation eines Board-Mitglieds durch die Gesellschaft bei frühzeitiger Abberufung
​Ggfs. arbeits-rechtliche Abfindung, die gesetzlich aber bereits ausreichend geregelt ist
  • ​Definition der Abberufungsgründe, die keine Kompensationspflicht bei Board-Mitgliedern auslösen
  • Voraussehbarer Schaden in anderen Fällen, und Umfang einer etwaigen Schadenersatzpflicht der Gesellschaft​
​Temporäres gesetzlich zwingendes Fortführen des Mandats durch ausscheidendes Board-Mitglied wegen Unterschreiten der Mindestanzahl an Board-Mitgliedern oder verspäteter Nachbesetzung
​Nein
  • ​Von der Gesellschaft / den Gesellschaftern zu beachtende Fristen bei der Nachbesetzung
  • Mögliche Freistellung von Haftung des Board-Mitglieds ab einem definierten Zeitpunkt 
  • Umfang einer etwaigen Schadenersatzpflicht gegenüber dem Board-Mitglied


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