OLG Rostock: Verpachtung ist grundsätzlich kein öffentlicher Auftrag

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​​​veröffentlicht am 2. Mai 2024


Ein Pachtvertrag als solcher ist kein öffentlicher Auftrag (Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 21. November 2023 – 17 Verg 3/23).

 

  • Während in den Fällen der Nachfrage durch die öffentliche Hand (z.B. Anpachtung eines Grundstückes) die Vergabeausnahme gemäß § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB greift, liegt bei deren Auftreten als Anbieter eigener Leistungen (bspw. Verpachtung eines Grundstückes) bereits keine Beschaffung vor.
  • Im Zusammenhang mit der Überlassung eines Grundstückes durch die öffentliche Hand kann aber ausnahmsweise ein öffentlicher Auftrag gegeben sein, wenn der Vertragspartner zugleich Bauverpflichtungen oder andere Verpflichtungen übernehmen soll, an denen die öffentliche Hand ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse hat.
  • Der Beschaffungsvorgang liegt in solchen Fällen jedoch nicht in dem grundstücksbezogenen Geschäft, sondern in dem Auftrag und den mit ihm verfolgten Zielen, deren Verwirklichung die Überlassung des Grundstücks dient.
  • Die so zu einem Gesamtauftrag verknüpften beiden Vorgänge sind am Maßstab des § 111 GWB zu würdigen. Die Norm bestimmt, welchen Vorschriften die Vergabe gemischter öffentlicher Aufträge oder gemischter Konzessionen unterliegt, wenn diese aus mehreren Teilen bestehen und diese Kombination verschiedener Beschaffungskomponenten für sich genommen entweder gar nicht dem Vergaberecht oder einem erleichterten Vergaberegime unterfallen.

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