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veröffentlicht am 21. Dezember 2017
von Hans Röll, Rödl & Partner und Luca Schröder
Durch zwei Rechtsverordnungen (Nr. 275956 vom 28. November 2017 und Nr. 288555 vom 11. Dezember 2017) hat die italienische Finanzverwaltung kürzlich konkretere Handlungsanweisungen zur Umsetzung des Country-by-Country Reporting (kurz „CbCR”) veröffentlicht. Zudem wurde mit der Veröffentlichung die Abgabefrist vom 31. Dezember 2017 auf den 9. Februar 2018 verschoben. Das u.a. deshalb, weil die Handlungsanweisungen stark zeitverzögert publiziert worden sind.
Da jedoch weiterhin gewisse Aspekte zur Umsetzung des CbCR nicht vollständig geklärt sein dürften, erlaubt die italienische Finanzverwaltung eine nachträgliche Korrektur des CbCR durch den Steuerpflichtigen: innerhalb von 60 Tagen, falls die italienische Finanzverwaltung auf Fehler hinweist oder zeitlich unbegrenzt, falls der Steuerpflichtige Anpassungen aus Eigeninitiative vornimmt.
Hans Röll
Partner
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