Home
veröffentlicht am 15. Oktober 2018 / Lesedauer: ca. 3 Minuten
Die Umsetzung des Country-by-Country-Reporting (CbCR) in China, das im Wesentlichen dem finalen Bericht zu Aktionspunkt 13 von BEPS folgt, ist im Rundschreiben [2016] Nr. 42 klar festgelegt. Das CbCR zielt hauptsächlich auf die Offenlegung von Einkommen, Steuern und bestimmten Maßstäben der Geschäftstätigkeit aller Konzerngesellschaften nach Ländern ab.
Meldepflicht
Gemäß dem Rundschreiben gilt die CbCR-Meldepflicht in China hauptsächlich für den chinesischen letzten Anteilseigner mit einem konsolidierten Gesamteinkommen von RMB 5,5 Milliarden. In der Verordnung wird ferner der endgültige Anteilseigner als das Unternehmen definiert, das in der Lage ist, die Abschlüsse aller Unternehmen der Konzerne zu konsolidieren, jedoch nicht in den Abschluss eines Unternehmens einbezogen werden kann. Eine chinesische Tochtergesellschaft könnte jedoch auch von den multinationalen Unternehmen (MNUs) beauftragt werden, das CbCR zu erstellen und legt somit die CbCR-Meldepflicht der Konzerne in China fest.
Des Weiteren ist anzumerken, dass das CbCR bei einer VP-Untersuchung verlangt werden könnte, wenn die Konzernobergesellschaft das CbCR nach den Vorschriften der jeweiligen Gerichtsbarkeit vorbereiten sollte, das CbCR jedoch nicht (erfolgreich) mit China ausgetauscht wird. Derzeit hat China sowohl das „Multilateral Convention on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters” (MCAA) als auch das „Tax Information Exchange Agreements” (TIEAs) für den Informationsaustausch unterzeichnet.
Wird eine chinesische Tochtergesellschaft beauftragt, das CbCR zu erstellen und unterscheidet sich ihr Geschäftsjahr von dem ihres letzten Anteilseigners, so ist das CbCR entsprechend dem Geschäftsjahr, in dem der letzte Anteilseigner geendet ist, vorzulegen. Wenn beispielsweise das Geschäftsjahr eines multinationalen Konzerns am 30. Juni endet, d.h. in China bei der Erklärung der Körperschaftssteuer am 31. Mai, ist das Geschäftsjahr noch nicht beendet. In diesem Fall sollte das CbCR für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 bis zum 31. Mai 2018 gemeldet werden.
Außerdem sollte das CbCR das gesamte Geschäftsjahr des letzten Anteilseigners abdecken.
Darüber hinaus besteht laut den offiziellen Erläuterungen zur CbCR-Anmeldung der chinesischen Steuerbehörde keine Anpassungspflicht an das CbCR für Unterschiede, die sich aus den angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen in verschiedenen Steuergerichtsbarkeiten ergeben. Die Umsatz-, Gewinn-und Steuerberichterstattung im CbCR muss nicht mit dem Konzernabschluss der Gruppe abgestimmt werden.
Angesichts der zunehmenden Transparenz zwischen den Steuerhoheitsgebieten empfehlen wir den MNEs, einen einheitlichen Ansatz bei der VP-Compliance zu verfolgen, um potenzielle Konflikte zwischen den verschiedenen Steuerhoheitsgebieten und eine aggressive Steuerplanung zu vermeiden, die dazu führen könnte, dass die VP-Anpassung von verschiedenen zuständigen Steuerbehörden an den Gewinnen vornehmen, die ursprünglich in den spezifischen Steuerhoheitsgebieten mit hohen Steuerrisiken transferiert wurden. MNEs könnten diese Gelegenheit nutzen, ihre Geschäftstätigkeit und VP-Compliance-Status in verschiedenen Steuerhoheitsgebieten zu überprüfen, um VP-Risiken zu identifizieren, auf die die OECD und die lokalen Steuerbehörden hingewiesen haben, und um die globale Steuerstruktur zu optimieren. Darüber hinaus wird den MNEs empfohlen, die internationalen Trends in der Steuerentwicklung aufmerksam zu beobachten und Gegenmaßnahmen gegen Unklarheiten vorzubereiten.
Frances Gu
CPA (China)
Partner
Anfrage senden